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Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz

Veröffentlichungsdatum:28.09.2010 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 01.06.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2010, S. 465
Gliederungsnummer:223-i-2

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juris-Abkürzung: BiUrlGVeranAnerV BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-i-2
juris-Abkürzung:BiUrlGVeranAnerV BR 2010
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-i-2
Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen
nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz
Vom 24. August 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 01.06.2015

V aufgeh. durch § 12 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 452)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 10 Absatz 4 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 - 223-i-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2010 (Brem.GBl. S. 269) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Zuständigkeit

Zuständig für die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach § 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes sind

1.

die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit für Veranstaltungen nach dem Weiterbildungsgesetz,

2.

die Senatorin für Soziales, Kinder, Jugend und Frauen und die Jugendämter Bremen und Bremerhaven für Veranstaltungen nach dem Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz.


§ 2
Antrag

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung ist vom Veranstalter schriftlich bei der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Beginn der Veranstaltung einzureichen. Die zuständige Behörde kann im Ausnahmefall eine spätere Einreichung gestatten.

(2) Für die Antragstellung sind die von den zuständigen Behörden herausgegebenen Vordrucke zu verwenden.

§ 3
Inhalt der Leistungen

Veranstaltungen werden nach Maßgabe von § 10 Absatz 3 des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes anerkannt. Nicht anerkannt werden:

1.

Maßnahmen, die ausschließlich beruflicher Ausbildung oder Umschulung dienen und auf eine Abschlussprüfung hinzielen;

2.

Veranstaltungen, die ausschließlich der beruflichen Rehabilitation dienen;

3.

Veranstaltungen, die der Einarbeitung auf bestimmte Arbeitsplätze dienen;

4.

Veranstaltungen der beruflichen Fortbildung im Rahmen betrieblicher Bildungsmaßnahmen, deren Inhalt überwiegend auf betriebsinterne Erfordernisse ausgerichtet ist;

5.

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Betriebs- und Personalräte, die ausschließlich nach § 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes und den entsprechenden Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze durchgeführt werden;

6.

Veranstaltungen, die touristisch ausgerichtet sind;

7.

Veranstaltungen, die vorrangig Freizeit- und Sportaktivitäten beinhalten;

8.

Veranstaltungen, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen, Funklizenzen oder ähnlichen Berechtigungen dienen;

9.

Veranstaltungen, die im Ausland stattfinden, es sei denn, sie dienen dem Erwerb europäischer Fremdsprachen, der europäischen Integration durch berufliche oder politische Bildung oder der Völkerverständigung;

10.

Studienfahrten;

11.

Exkursionen oder Besichtigungen, es sei denn, sie sind Bestandteil einer Bildungsveranstaltung, stehen in eindeutigem Zusammenhang mit deren Thema und umfassen nicht mehr als 20 vom Hundert ihrer Gesamtdauer;

12.

Vortragsreihen, Kongresse, Tagungen und andere Veranstaltungen, bei denen der Veranstalter den Lernprozess nicht verbindlich für eine zahlenmäßig überschaubare und personell gleichbleibende Gruppe von Teilnehmerinnen und Teilnehmern festlegt.


§ 4
Qualität und Umfang der Leistungen

(1) Zur Sicherstellung der Qualität seiner Leistungen hat der Veranstalter die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

1.

in der Regel mindestens einjährige Erfahrung in der Planung und Organisation von Bildungsveranstaltungen;

2.

Nachweis eines extern zertifizierten Qualitätsmanagement-Systems. Der Nachweis kann bis zum 31. Dezember 2011 nachgereicht werden; alle ohne Nachweis ausgesprochenen Anerkennungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2011;

3.

die hauptberufliche pädagogische Planung und Betreuung der Bildungsveranstaltungen durch einschlägig qualifiziertes Personal.

(2) Zur Durchführung von Bildungsveranstaltungen müssen folgende Nachweise erbracht werden:

1.

ein Seminarplan, der mindestens die folgenden Angaben enthält:

a)

Lernziele der Veranstaltung,

b)

Themen und Inhalte der einzelnen Unterrichtseinheiten,

c)

Zeitplan und

d)

didaktisch-methodische Arbeitsplanung.

Die Inhalte müssen sich an den Zielen des Weiterbildungsgesetzes oder des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes orientieren.

2.

die Dokumentation einer den Aufgaben angemessenen Qualifikation des unterrichtenden Personals.


§ 5
Öffentlichkeit

Die Veranstaltung muss jedermann offenstehen. Das setzt insbesondere voraus, dass

1.

die Veranstaltung öffentlich angekündigt wird und

2.

die Teilnahme nicht nach Zugehörigkeit zu Parteien, Gewerkschaften, Religionsgemeinschaften, Betrieben oder sonstigen Vereinigungen eingeschränkt wird.


§ 6
Dauer

(1) Die Veranstaltung muss mindestens einen Tag dauern. Im Falle eintägiger Veranstaltungen umfasst der Unterricht mindestens acht Unterrichtsstunden, bei mehrtägigen Veranstaltungen sind durchschnittlich mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag durchzuführen. Zeiten der An- und Abreise werden nicht berücksichtigt.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

§ 7
Anerkennung von Wiederholungsveranstaltungen

Veranstaltungen können ohne erneuten Nachweis der Voraussetzungen nach §§ 3 bis 6 anerkannt werden, wenn sie nach Thema, Inhalt, Arbeits- und Zeitplan mit einer bereits anerkannten Veranstaltung übereinstimmen.

§ 8
Mitteilungs- und Auskunftspflichten

(1) Der Veranstalter einer Bildungsmaßnahme hat der für die Anerkennung zuständigen Behörde alle Veränderungen der für die Anerkennung maßgebenden Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Veranstalter hat der zuständigen Behörde gemäß deren Vorgaben Informationen zu der Veranstaltung und den Teilnehmenden zur Verfügung zu stellen. Bestimmungen des Datenschutzes bleiben unberührt.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat der Veranstalter die Arbeitsinhalte und Arbeitsergebnisse laufender und abgeschlossener Bildungsveranstaltungen sowie deren Finanzierung offenzulegen.

§ 9
Zutritt zu den Bildungsveranstaltungen

Der Veranstalter hat Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu anerkannten Bildungsveranstaltungen zu gestatten.

§ 10
Widerruf und Rücknahme

(1) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1.

die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder

2.

ein Veranstalter seinen Pflichten nach § 8 oder § 9 nicht nachkommt.

(2) Die §§ 48 und 49 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(3) Sind binnen eines Zeitraums von drei Jahren drei Anerkennungen von Bildungsveranstaltungen eines Veranstalters widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann die Behörde die Anerkennung aller Bildungsveranstaltungen dieses Veranstalters für die Zukunft widerrufen. Vor Ablauf eines Jahres nach diesem Widerruf werden Veranstaltungen dieses Veranstalters nicht anerkannt.

§ 11
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz vom 24. Januar 1983 (Brem.GBl. S. 3 - 223-i-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 67 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. August 2010

Der Senat


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