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Verordnung über die Anerkennung von ersten juristischen Staatsprüfungen und juristischem Vorbereitungsdienst

Veröffentlichungsdatum:10.07.1962 Inkrafttreten09.12.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 16 des Gesetzes vom 24. 11. 2009 (Brem.GBl. S. 517)
Fundstelle SaBremR 301-b-1
Gliederungsnummer:301-b-1

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juris-Abkürzung: JurAnerkV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 301-b-1
juris-Abkürzung:JurAnerkV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:301-b-1
Verordnung über die Anerkennung von
ersten juristischen Staatsprüfungen und juristischem Vorbereitungsdienst
Vom 10. Juli 1962
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.12.2009 bis 31.12.2014
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 16 des Gesetzes vom 24. 11. 2009 (Brem.GBl. S. 517)

Auf Grund des § 113 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegt worden sind, werden als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt.

(2) Erste juristische Staatsprüfungen, die vor dem 1. Juli 1962 in einem deutschen Lande außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgelegt worden sind, können als erste Prüfungen im Sinne von § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn sie den in Absatz 1 bezeichneten juristischen Staatsprüfungen gleichwertig sind.

§ 2

(1) Juristischer Vorbereitungsdienst, der bis zum 1. Juli 1962 in einem Lande im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist, wird als Vorbereitungsdienst im Sinne von § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt. Eine Ausbildung bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, Notaren und Rechtsanwälten und in einer sonstigen dem Ausbildungszweck dienenden Weise entspricht einer Ausbildung im Sinne von § 5 Absatz 3 Nr. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes; eine Ausbildung bei Verwaltungsbehörden und bei Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie bei denjenigen Stellen, bei denen nach den bisher geltenden Vorschriften die Verwaltungsstation abgeleistet werden konnte, entspricht einer Ausbildung im Sinne von § 5 Absatz 3 Nr. 3 des Deutschen Richtergesetzes.

(2) Juristischer Vorbereitungsdienst, der bis zum 1. Juli 1962 in einem deutschen Lande außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes abgeleistet worden ist, kann als Vorbereitungsdienst im Sinne von § 5 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes anerkannt werden, wenn er dem in Absatz 1 bezeichneten Vorbereitungsdienst gleichwertig ist. Über die Anerkennung und die Anrechnung auf die in § 5 Absatz 3 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes bezeichneten Ausbildungsabschnitte entscheidet der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1962 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Juli 1962.

Der Senat


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