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Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz

Veröffentlichungsdatum:03.01.2020 Inkrafttreten10.12.2020 Zuletzt geändert durch:geändert durch Verordnung vom 04.12.2020 (Brem.GBl. S. 1621)
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz vom 2. Januar 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1621)"

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juris-Abkürzung: PflSchulV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:PflSchulV BR
Ausfertigungsdatum:02.01.2020
Gültig ab:04.01.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 1
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Anforderungen für die Ausbildung
an staatlich anerkannten Pflegeschulen und Einrichtungen der praktischen Ausbildung
im Land Bremen nach dem Pflegeberufegesetz
Vom 2. Januar 2020
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 04.12.2020 (Brem.GBl. S. 1621)

Aufgrund des § 1 Nummer 2, 3 und 9 des Gesetzes zur Ausführung des Pflegeberufegesetzes, der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 184) wird verordnet:

§ 1
Mindestanforderungen an die Pflegeschulen

(1) Abweichend von § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegeberufsgesetzes ist es, befristet bis zum 31. Dezember 2029, ausreichend, wenn Lehrkräfte für die Durchführung des theoretischen Unterrichts anstelle einer erforderlichen pflegepädagogischen, abgeschlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder vergleichbarem Niveau über einen Abschluss eines Hochschulstudiums mit insbesondere pflegepädagogischer Ausrichtung und einer beruflichen Ausbildung im Pflegebereich auf Fachkraftniveau verfügen.

(2) Zur Gewinnung von Nachwuchslehrkräften können auf Antrag Personen, die noch nicht über die Voraussetzungen nach Absatz 1 verfügen, als hauptberufliche Nachwuchslehrkräfte von der zuständigen Behörde bestätigt werden. Diese Bestätigung darf nur erteilt werden, sofern die Qualität der Ausbildung durch den Einsatz von Nachwuchslehrkräften nicht gefährdet wird. Die Bestätigung ist zu befristen und mit geeigneten Auflagen zur Sicherung der Ausbildungsqualität und zum Erwerb der unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen zu verbinden. Vollzeitbeschäftigte Nachwuchslehrkräfte dürfen durchschnittlich nicht mehr als 20 Unterrichtsstunden in der Woche unterrichten. Bei Teilzeitbeschäftigung reduzieren sich die Unterrichtsstunden entsprechend. Nachwuchslehrkräfte sind durch eine hauptberufliche Lehrkraft zu betreuen.

(3) Das Verhältnis der Zahl der Ausbildungsplätze zur angemessenen Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter hauptberuflicher Lehrkräfte soll abweichend zu § 9 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes im Jahresdurchschnitt mindestens einer Vollzeitstelle auf 15 Ausbildungsplätze entsprechen. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 2029 zu erfüllen.

(4) Pflegeschulen müssen über die notwendigen Räume für die Erteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts verfügen. In Räumen für den theoretischen Unterricht müssen für jede Schülerin beziehungsweise jeden Schüler mindestens 2 m2 zur Verfügung stehen. In Räumen, in denen der praktische Unterricht stattfindet, müssen für jede Schülerin beziehungsweise jeden Schüler mindestens 2,5 m2 zur Verfügung stehen.

§ 2
Mindestanforderung an die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

(1) Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter haben eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von 300 Stunden zu absolvieren. Grundlegend für den Inhalt und die Struktur der Zusatzqualifikation ist die Bremische Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte.

(2) Die Zusatzqualifikation muss abgeschlossen sein, bevor die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter die Aufgaben der praktischen Ausbildung wahrnimmt. Abweichend von Satz 1 kann befristet bis zum 30. Juni 2021 Praxisanleitung auch durch Personen erfolgen, deren berufspädagogische Zusatzqualifikation begonnen hat und bis zum 30. Juni 2021 abgeschlossen werden kann. Der Beginn und der geplante Zeitpunkt des Abschlusses der berufspädagogischen Zusatzqualifikation sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter haben eine jährliche berufspädagogische Fortbildungsverpflichtung in Höhe von 24 Stunden. Höchstens acht Fortbildungsstunden jährlich mit einem pflegefachlichen Schwerpunkt können auf die Fortbildungsverpflichtung angerechnet werden.

(4) Die Fortbildungspflicht nach Absatz 3 ist jährlich im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres der Meldung nach § 3 zu erfüllen. Abweichend von Satz 1 ist die Fortbildungspflicht von insgesamt 48 Stunden für die Jahre 2020 und 2021 im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu erfüllen.

(5) Abschlüsse von Studiengängen oder von Modulen innerhalb von Studiengängen mit berufspädagogischer Ausrichtung können auf Antrag bei der zuständigen Behörde auf die berufspädagogische Zusatzqualifikation nach Absatz 1 und die Fortbildungspflicht nach Absatz 3 angerechnet werden.

§ 3
Meldung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter

(1) Die Träger der praktischen Ausbildung melden die aktuell tätigen Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter zum Stichtag 31. Mai im Rahmen der Meldung der prognostizierten Auszubildendenzahlen an die fondsverwaltende Stelle. Die Meldung umfasst folgende Informationen über die Praxisanleitenden:

1.

Name und Vorname,

2.

Geburtsdatum,

3.

Datum des Erwerbs der berufspädagogischen Zusatzqualifikation nach § 4 Absatz 3 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und

4.

Ausstellungsdaten der Zertifikate der kontinuierlichen Fortbildung nach § 4 Absatz 3 der Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(2) Die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der mit dem Träger der praktischen Ausbildung kooperierenden Einrichtungen, die selbst keine Träger der praktischen Ausbildung sind, werden von der Meldung nach Absatz 1 nicht erfasst. Für die Sicherstellung der Qualifikation ist die Einrichtung verantwortlich. Die Einrichtung ist verpflichtet, den Träger der praktischen Ausbildung bei nicht ausreichender Anzahl von Praxisanleitenden oder nicht ausreichender Qualifikation der Praxisanleitenden zu informieren.

§ 4
Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung

(1) Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist die Eignung der Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter der hochschulischen Pflegeausbildung bis zum 31. Dezember 2029 auch gegeben, wenn eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im Umfang von mindestens 300 Stunden abgeschlossen wurde.

(2) Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen von pflegepädagogischen Studiengängen steht einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation im Sinne von Absatz 1 gleich.

§ 5
Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung für die
Durchführung der Pflichteinsätze in der pädiatrischen Versorgung

(1) Geeignet für den Pflichteinsatz in den speziellen Bereichen der pädiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind Einrichtungen, die auf die Versorgung von Kindern und Jugendlichen ausgerichtet sind oder über entsprechend ausgerichtete Bereiche oder über eine festgelegte Anzahl pädiatrischer Betten innerhalb einer nicht-pädiatrischen Station verfügen.

(2) Geeignete Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere auch

1.

in Einrichtungen der häuslichen Kinderkrankenpflege, einschließlich der Kinderintensivpflege,

2.

in Einrichtungen und im Rahmen von Angeboten zur der Vorsorge oder Rehabilitation für Kinder und Jugendliche,

3.

in pädiatrischen Fachpraxen,

4.

in sozialpädiatrischen Zentren,

5.

beim Kinder- und Jugendärztlichen Dienst der Gesundheitsämter,

6.

In Einrichtungen zur Versorgung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen und chronischen Erkrankungen,

7.

in Kindertagesstätten mit und ohne Inklusionsplätzen.

(3) Auf Antrag können von der zuständigen Behörde zu den Pflichteinsätzen Alternativen, zum Beispiel praktische Ausbildungskonzepte in Projektform, genehmigt werden. Diese können auch außerhalb von Einrichtungen nach Absatz 2 durchgeführt werden.

§ 6
Geeignetheit von Einrichtungen der praktischen Ausbildung
für die Durchführung der Pflichteinsätze im Bereich der allgemein-, geronto-,
kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung

Geeignet für den Pflichteinsatz im speziellen Bereich der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung im Sinne von § 7 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes sind neben den in § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes genannten Einrichtungen insbesondere auch

1.

Einrichtungen der Vorsorge oder Rehabilitation mit der Ausrichtung Psychotherapie, Psychiatrie oder Psychosomatik,

2.

in ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einer Zulassung zur Versorgung nach § 71 Absatz 1 und § 72 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend Wohngemeinschaften für Demenzkranke versorgen,

3.

in Einrichtungen oder Diensten, die abhängigkeitskranke Menschen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,

4.

in Einrichtungen zum Vollzug der Maßregeln nach §§ 63 oder 64 des Strafgesetzbuches,

5.

in Einrichtungen oder Diensten, die Menschen mit chronisch psychiatrischen Erkrankungen in gemeinschaftlichen Wohnformen betreuen,

6.

in ambulanten Einrichtungen, die ambulante Pflege von psychiatrisch erkrankten Menschen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vornehmen,

7.

in Einrichtungen und ambulanten Diensten für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung und anderen chronischen, psychischen Erkrankungen nach dem zwölften Buch Sozialgesetzbuch.


§ 7
Kooperationsverträge

Die Kooperationsverträge im Sinne des § 8 Absatz 2 bis 4 unterliegen dem Erfordernis der Schriftform und müssen mindestens enthalten:

1.

Ziel der Kooperation

2.

Vertragszweck beziehungsweise Gegenstand des Kooperationsvertrages des Pflegeberufegesetzes

3.

Benennung der Kooperationsvertragsparteien

4.

Rechte und Pflichten der Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, insbesondere hinsichtlich § 18 Absatz 1 Nummer 3 des Pflegeberufegesetzes und § 4 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe

5.

Laufzeit des Vertrages

6.

Kündigung

7.

Kosten oder gegenseitige Vergütungen

8.

Schlussbestimmungen (salvatorische Klausel).


§ 8
Jahreszeugnisse; Bildung der Noten

(1) Die Pflegeschule erstellt für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden für jedes Ausbildungsdrittel ein Jahreszeugnis. Die Jahreszeugnisse werden zum Ende des jeweiligen Ausbildungsdrittels erstellt. Davon abweichend kann das dritte Jahreszeugnis frühestens zum Ende des siebten Monats des dritten Ausbildungsdrittels erstellt werden. Die Noten der Jahreszeugnisse werden durch die Pflegeschule gebildet.

(2) Die Note über die im Unterricht erbrachten Leistungen wird gebildet aus dem arithmetischen Mittel der Prüfungen in den Lernfeldern. Dabei werden alle Leistungen unabhängig von der Art der Prüfung gleichwertig gewichtet. Wird von der Schule eine Benotung der mündlichen Mitarbeit im Unterricht vorgenommen, ist diese je Lernfeld wie eine Prüfung zu gewichten.

(3) Die Note über die in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen wird gebildet aus den qualifizierten Leistungseinschätzungen der Orte der praktischen Einsätze und den von den Lehrenden der Pflegeschule oder den Praxisanleitenden benoteten praktischen Prüfungen. Die qualifizierten Leistungseinschätzungen der Orte der praktischen Einsätze des jeweiligen Jahres und die praktischen Prüfungen des jeweiligen Jahres sind dabei grundsätzlich gleichwertig zu gewichten.

(4) Für alle Noten, die im Verlauf der Ausbildung relevant für die Bildung der Noten der Jahreszeugnisse sind, und für die Noten der Abschlussprüfungen wird von den Schulen folgendes Notenschema verwendet:

1.

Note „sehr gut“

entspricht 100 bis 92 Prozent der erreichten Punkte,

2.

Note „gut“

entspricht unter 92 bis 81 Prozent der erreichten Punkte,

3.

Note „befriedigend“

entspricht unter 81 bis 67 Prozent der erreichten Punkte,

4.

Note „ausreichend“

entspricht unter 67 bis 50 Prozent der erreichten Punkte,

5.

Note „mangelhaft“

entspricht unter 50 bis 30 Prozent der erreichten Punkte,

6.

Note „ungenügend“

entspricht unter 30 bis 0 Prozent der erreichten Punkte.


§ 9
Zentrale schriftliche Prüfungen

(1) Die Aufsichtsarbeiten nach § 14 Absatz 1 der Pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung werden zentral von einer Landesarbeitsgemeinschaft der Pflegeschulen erstellt. Die in der Landesarbeitsgemeinschaft mitarbeitenden Personen werden der zuständigen Behörde durch die Pflegeschulen gemeldet.

(2) Die Landesarbeitsgemeinschaft reicht für jeden zentralen Prüfungstermin zwei Vorschläge je Aufsichtsarbeit bei der zuständigen Behörde ein. Die zuständige Behörde wählt für jeden Prüfungstermin aus den eingereichten Vorschlägen die notwendige Anzahl an Aufsichtsarbeiten aus. Die ausgewählten Aufsichtsarbeiten werden den Pflegeschulen spätestens fünf Werktage vor Beginn des ersten schriftlichen Prüfungsteils bekannt gegeben.

(3) Die Termine für die schriftlichen Prüfungen und die schriftlichen Wiederholungsprüfungen werden für alle Pflegeschulen bindend von der zuständigen Behörde vorgegeben. Davon abweichende zentrale oder dezentrale Prüfungstermine können auf Antrag durch die zuständige Behörde genehmigt werden.

§ 10
Prüfungskonferenzen

(1) In der ersten Prüfungskonferenz legt der Prüfungsausschuss die Vornoten gemäß § 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe fest. Die Festlegung der Vornoten erfolgt auf der Grundlage der Jahreszeugnisse. Die erste Prüfungskonferenz muss vor Beginn des ersten Teils der Abschlussprüfungen stattfinden.

(2) Am Tag des letzten Teils der Abschlussprüfung werden in der zweiten Prüfungskonferenz die Endnoten gemäß § 19 Absatz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe festgesetzt.

§ 11
Investitionsförderung von Ausbildungsstätten

Die Investitionskosten von privaten und gemeinnützigen Pflegeschulen, die nicht unter das Krankenhausfinanzierungsgesetz fallen, werden in sinngemäßer Anwendung des § 7 der Verordnung zur Investitionsförderung der Krankenhäuser im Land Bremen nach dem Bremischen Krankenhausgesetz gefördert.

§ 12
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 13
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft

Bremen, den 2. Januar 2020

Die Senatorin für Gesundheit, Frauen
und Verbraucherschutz


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