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Aufgrund des § 7 a des Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1284), verordnet der Senat:
(1) Die dem Landesversorgungsamt durch Bestimmungen des Bundes zugewiesenen Aufgaben nach § 1 der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung sowie nach § 71 Absatz 5 des Sozialgerichtsgesetzes werden dem Amt für Versorgung und Integration Bremen übertragen.
(2) Die Orthopädische Versorgungsstelle Bremen ist ein Abschnitt des Amtes für Versorgung und Integration Bremen.
(3) Das Amt für Versorgung und Integration Bremen ist zuständige Behörde für die Entscheidungen über Widersprüche nach den §§ 25 bis 27j und 64b des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge).