|
|
Aufgrund der §§ 6 Absatz 2 Satz 3, 6 Absatz 3 Satz 5, 6a Absatz 8 in Verbindung mit § 92 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 280), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237, 246) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt den Zugang zu den einzelnen allgemeinbildenden Schulen der Stadtgemeinde Bremen und der Stadtgemeinde Bremerhaven.
(2) Die Aufnahme von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf erfolgt außerhalb des durch diese Verordnung geregelten Verfahrens und geht diesem vor.
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hauptwohnung nicht im Land Bremen haben, werden gegenüber den Bewerberinnen und Bewerbern aus Bremen nachrangig aufgenommen.
(2) Fristgerechte Anmeldungen zur Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern aus anderen Bundesländern, die zum kommenden Schuljahr nachweislich ihre Hauptwohnung im Land Bremen haben werden, nehmen gleichberechtigt am Aufnahmeverfahren teil.
(1) Bei der Berechnung der Anzahl der anteilig zu vergebenden Plätze wird nach dem Komma auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet.
(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb einer Gruppe der vorrangig zu Berücksichtigenden die zur Verfügung stehenden Plätze in dieser Gruppe, entscheidet innerhalb der Gruppe der Härtefälle die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirates unter Abwägung der einzelnen Härtefallgründe, innerhalb der anderen Gruppen das Los.
(1) Bewerberinnen und Bewerber, deren Aufnahme abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen. Die Warteliste wird per Los besetzt. Abweichend davon werden an Gymnasien vorrangig Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 10 Absatz 4 und an Oberschulen vorrangig Bewerberinnen und Bewerber im Sinne von § 10 Absatz 5 berücksichtigt. Die Warteliste hat nur für das erste Halbjahr des jeweiligen Schuljahres Gültigkeit.
(2) Mit dem Ablehnungsbescheid ist mitzuteilen, auf welchem Platz der Warteliste der jeweiligen Schule die Bewerberin oder der Bewerber steht.
(1) Die Erziehungsberechtigten schulpflichtig werdender Kinder sowie die Erziehungsberechtigten der Kinder, die nach § 53 Absatz 2 und 3 des Bremischen Schulgesetzes schulpflichtig werden können, erhalten in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat die Aufforderung, ihr Kind bei einer bestimmten wohnortnahen Grundschule anzumelden (Anmeldeschule). Die Zuordnung zur Anmeldeschule richtet sich nach dem vorher für jede Grundschule der jeweiligen Stadtgemeinde festgelegten Einzugsbezirk. Anträge auf Aufnahme in eine andere Grundschule sind an der Anmeldeschule einzureichen.
(2) Das Kind gilt durch die Anmeldung als an der Anmeldeschule aufgenommen, wenn dort noch Platz frei für es ist und die Erziehungsberechtigten keine andere Grundschule für es wünschen. Im Übrigen richtet sich die Aufnahme nach Absatz 3.
(3) Über die Aufnahme von Kindern, für die an ihrer Anmeldeschule kein Platz mehr frei ist oder für die ihre Erziehungsberechtigten eine andere Grundschule wünschen, entscheidet die Konferenz der Grundschulen der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Region. Die Konferenz der Grundschulen der Region besteht aus den Schulleiterinnen oder den Schulleitern der Grundschulen der Region als stimmberechtigte Mitglieder und je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats der Grundschulen der Region als beratende Mitglieder. Wünschen der Erziehungsberechtigten auf Aufnahme in eine andere Grundschule als die Anmeldeschule kann entsprochen werden, wenn dies die für den jeweiligen Schulbetrieb funktionsgerechte Auslastung der vorhandenen Standorte im Rahmen der festgesetzten Kapazitäten nicht beeinträchtigt.
(1) Erziehungsberechtigte, die ihr Kind eine Ganztagsgrundschule, eine in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigte Grundschule mit besonderem Sprach- oder Sportangebot oder eine an eine Oberschule angegliederte Grundschule besuchen lassen möchten, können eine entsprechende Grundschule wählen.
(2) Übersteigt die Anzahl der Anwahlen nach Absatz 1 die festgesetzte Kapazität, werden zunächst die Kinder aufgenommen, für die die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Dies trifft zu, wenn
für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder
hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
ein Geschwisterkind bereits dieselbe Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen. Als Geschwisterkinder gelten nur Geschwister im familienrechtlichen Sinn.
Im Übrigen entscheidet das Los.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Konferenz der Grundschulen der in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzten Region.
(1) Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4 für eine Schule der Sekundarstufe I in ihrer Stadtgemeinde an, die ihr Kind besuchen soll. Sie erhalten die Möglichkeit, in der Anmeldung einen Zweit- und einen Drittwunsch für eine bestimmte Schule anzugeben. Die Anmeldefrist wird in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat festgesetzt. Bewerbungen, die nach Ablauf der Anmeldefrist abgegeben werden, werden nachrangig behandelt. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.
(2) Schülerinnen und Schüler einer Grundschule, die einer Oberschule angegliedert ist, können ihren Bildungsweg nach der Jahrgangsstufe 4 an dieser Oberschule fortsetzen, ohne ein Aufnahmeverfahren durchlaufen zu müssen.
(3) Ist das Kind in einer Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, erhalten die Erziehungsberechtigten hierüber einen Aufnahmebescheid. In ihm wird ihnen gegebenenfalls mitgeteilt, in welchen vorrangig gewünschten Schulen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte. Die Erziehungsberechtigten erhalten auf Antrag von den Schulen, in denen ihr Kind nicht aufgenommen werden konnte, eine Begründung für die Nichtaufnahme.
(4) Die Schule der Sekundarstufe I, in der die Schülerin oder der Schüler nach Maßgabe der folgenden Vorschriften aufgenommen wurde, meldet die Aufnahme der abgebenden Grundschule.
(5) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule nach Beratung mit einer Vertreterin oder einem Vertreter des dortigen Elternbeirats. Die Gesamtschülervertretung, der Zentralelternbeirat und der Beirat des jeweiligen Stadt- oder Ortsteils können je ein Mitglied als Beobachterin oder Beobachter des Aufnahmeverfahrens entsenden. Dies gilt nicht für die Beratung der Härtefallanträge; über die bewilligten Härtefälle berichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter in anonymisierter Form unter Angabe der wesentlichen Entscheidungsgründe.
(1) Im Aufnahmeverfahren sind zuerst die Anmeldungen durch Erstwunsch, dann die Anmeldungen durch Zweitwunsch und anschließend die Anmeldungen durch Drittwunsch zu berücksichtigen.
(2) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen durch Erstwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, wird unter diesen das Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anmeldungen durch Zweit- und Drittwunsch werden anschließend gemäß § 4 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen.
(3) Übersteigt erst die Summe der Anmeldungen durch Erstwunsch und durch Zweitwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, werden die Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch aufgenommen und dann wird unter den Schülerinnen und Schülern mit Zweitwunsch das Auswahlverfahren durchgeführt. Die Anmeldungen durch Drittwunsch werden anschließend gemäß § 4 Absatz 1 in die Warteliste aufgenommen.
(4) Übersteigt erst die Summe der Anmeldungen durch Erstwunsch, durch Zweitwunsch und durch Drittwunsch die für die Schule festgesetzte Kapazität, werden die Schülerinnen und Schüler mit Erstwunsch und mit aktuellem Zweitwunsch aufgenommen und dann wird unter den Schülerinnen und Schülern mit Drittwunsch das Auswahlverfahren durchgeführt.
(5) Können Schülerinnen und Schüler mit keinem der Wünsche ihrer Erziehungsberechtigten berücksichtigt werden, werden sie unter Berücksichtigung des Schulweges einer anderen Schule derselben Schulart zugewiesen. Steht keine Schule derselben Schulart zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler einer Schule einer anderen Schulart, die dieselbe abschließende Berechtigung vermittelt, zugewiesen werden. Die Entscheidungen nach diesem Absatz werden nach Anhörung der Erziehungsberechtigten in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat getroffen.
(1) Im Aufnahmeverfahren für eine Oberschule werden die Bewerberinnen und Bewerber in der Rangfolge der Gruppen nach den Absätzen 2 bis 6 aufgenommen.
(2) Zunächst werden bis zu 10 vom Hundert der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die die Versagung des Besuchs eine besondere Härte bedeuten würde (Härtefälle). Dies trifft zu, wenn
für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder
hierdurch aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
ein Geschwisterkind bereits dieselbe allgemeinbildende Schule besucht und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde, die die Interessen anderer Bewerberinnen und Bewerber zurücktreten lassen. Als Geschwisterkinder gelten nur Geschwister im familienrechtlichen Sinn.
(3) Dann sind jene Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die in einer in der Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft oder in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat genehmigten Grundschule mit besonderem Sprachangebot eine Fremdsprache erlernt haben, die nur in der angewählten Schule fortgeführt werden kann.
(4) Anschließend werden bis zu einem Drittel der insgesamt in den jeweiligen Aufnahmeverfahren nach § 9 Absatz 1 bis 4 zur Verfügung stehenden Plätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, deren Lernentwicklungsbericht zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Deutsch und Mathematik Leistungen ausweist, die über dem in den Bildungsplänen (Rahmenlehrplänen) jeweils festgesetzten Regelstandard liegen. Die Leistungen liegen über dem Regelstandard, wenn die Schülerin oder der Schüler die Anforderungen in allen Kompetenzbereichen des jeweiligen Faches übertrifft. Bei dieser Bewertung sind vorhandene Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben mit Auswirkung auf das Erreichen der Anforderungen im Fach Deutsch zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Diagnostik des Zentrums für schülerbezogene Beratung beziehungsweise des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Schulpsychologischen Dienstes Bremerhaven vorliegt, die zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse nicht älter als 18 Monate ist, und eine gezielte Förderung mindestens vom zweiten Halbjahr der 3. Klasse an dokumentiert ist.
(5) Danach werden die Bewerberinnen und Bewerber aus den Grundschulen berücksichtigt, die der gewählten Oberschule durch Entscheidung der jeweiligen Stadtgemeinde regional zugeordnet sind.
(6) Lässt die Kapazität der Schule dann noch die Aufnahme weiterer Bewerberinnen und Bewerber zu, entscheidet unter ihnen das Los.
Bei der Aufnahme in eine weiterführende Schule mit einem bilingualen Unterrichtsangebot, das in der jeweiligen Stadtgemeinde nur einmal vorhanden ist, werden im Aufnahmeverfahren für dieses Angebot die Regelungen aus § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 nicht angewendet.
Bei der Aufnahme in eine von der Senatorin für Bildung und Wissenschaft eingerichtete sportbetonte Klasse (Kaderklasse) einer weiterführenden Schule sind nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber zu berücksichtigen, die ihre besondere sportliche Eignung in einem der im Land Bremen organisierten Fachverbände nachgewiesen haben und von diesem vorgeschlagen werden.
(1) Unbeschadet der leistungsbezogenen Anforderungen können die Schülerinnen und Schüler aus der eigenen Sekundarstufe I, der Sekundarstufe I einer Verbundschule oder aus einer zugeordneten Sekundarstufe I ihren Bildungsweg in der jeweiligen gymnasialen Oberstufe fortsetzen.
(2) Sind dann noch Plätze frei, werden diese bei Überanwahl nach Aufnahme von Härtefällen im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 2 unter Abwägung der angewählten Profile und des weiteren Leistungsfaches der Bewerberinnen und Bewerber mit dem Profil- und Leistungskursangebot der Gymnasialen Oberstufe vergeben.
(3) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter nach Beratung mit je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Elternbeirats und des Schülerbeirats.
(4) An einer Gymnasialen Oberstufe abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber werden durch eine Entscheidung einer Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde aufnahmefähigen Oberstufen zugewiesen unter Berücksichtigung der Gesamtauslastung dieser Oberstufen und der Auslastung ihres jeweiligen Profilangebots. Die Konferenz der Gymnasialen Oberstufen der jeweiligen Stadtgemeinde besteht aus den Schulleiterinnen und Schulleitern sowie in der Stadtgemeinde Bremen aus je drei Mitgliedern und in der Stadtgemeinde Bremerhaven aus je einem Mitglied des Zentralelternbeirats und der Gesamtschülervertretung.
Bei der Aufnahme in eine Klasse einer weiterführenden Schule, die in der Stadtgemeinde Bremen mit Genehmigung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven mit Genehmigung des Magistrats in Kooperation mit einem Dritten durchgeführt wird, werden nur diejenigen Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt, denen durch den Dritten und die Schulleiterin oder den Schulleiter einvernehmlich ein entsprechender Praktikumsplatz bei dem Dritten zugewiesen wurde.
(1) Ab dem zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 kann die Schule gewechselt werden, wenn in der angewählten Schule im Rahmen ihrer festgesetzten Kapazitäten noch Platz ist. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der freien Plätze, gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 entsprechend.
(2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der angewählten Schule.
Die Zügigkeit der Schulen setzen in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat für die einzelnen Schulen unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts der Schule, insbesondere des Ganztagsbetriebes oder der Unterrichtung in Jahrgangsteams, fest.
(1) Die Regelgröße der Klassen und Kurse ergibt sich aus der Anlage 1. Lassen die räumlichen Möglichkeiten, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule, insbesondere die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern, die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zu, setzt in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Bildung und Wissenschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert fest.
(2) Die Schulen können im Rahmen ihrer räumlichen Möglichkeiten bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Klassen und Kurse von der Regelgröße nach unten oder oben abweichen, sofern nicht Vorgaben der Senatorin für Bildung und Wissenschaft für die Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven im Einzelnen etwas anderes bestimmen.
(1) Für die Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in eine weiterführende Schule, die kein durchgängiges Gymnasium ist und im Schuljahr 2010/2011 noch keine Oberschule sein wird, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die Aufnahme in einen gymnasialen Zweig einer solchen Schule nach § 11 und im Übrigen nach § 10 richtet.
(2) Für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus der sechsjährigen Grundschule in eine weiterführende Schule gilt § 68 des Bremischen Schulgesetzes in der am 31. Juli 2009 geltenden Fassung fort.
(3) Im Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2010/2011 genügt abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 3 für die Berücksichtigung von Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben mit Auswirkung auf das Erreichen der Anforderungen im Fach Deutsch, dass eine einschlägige Diagnose des Zentrums für schülerbezogene Beratung beziehungsweise des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Schulpsychologischen Dienstes Bremerhaven vorliegt, die zum Zeitpunkt der Zeugniskonferenz am Ende des ersten Halbjahres der 4. Klasse nicht älter als 18 Monate ist.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche Schulen und Bildungsgänge vom 2. März 2004 (Brem.GBl. S. 144 - 223-b-10) außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Bremen, 13. November 2009
Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft