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(1) Den Gemeinden ist der ihnen zustehende Betrag jährlich bis zum 1. Februar des auf das Erhebungsjahr folgenden Jahres zuzuweisen.
(2) Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November jeden Jahres erhalten die Gemeinden Abschlagszahlungen für das vorangegangene Kalendervierteljahr nach dem Istaufkommen in dem Vierteljahr.
(3) Die Gemeinden erhalten im Dezember jeden Jahres eine Vorauszahlung auf die Schlußabrechnung in Höhe der zum 1. November geleisteten dritten Abschlagszahlung abzüglich der zu diesem Zeitpunkt geleisteten dritten Abschlagszahlung auf die Gewerbesteuerumlage.
(4) Der Senator für die Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen zur Vereinfachung des Verfahrens andere als die in Absatz 1 bis 3 genannten Termine für die Abführung der Beträge an die Gemeinden festsetzen.
(1) Die Ausgleichsbeträge im Sinne von § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf sieben Stellen hinter dem Komma zu runden. Sie werden vom Senator für die Finanzen festgesetzt, der auch die für den Ausgleich erforderlichen Beträge errechnet und die Auszahlung regelt. Dabei sind die Ausgleichsbeträge der zu verteilenden Masse vorweg zu entnehmen oder zuzuführen.
(2) Der Ausgleich unterbleibt, wenn sich die in § 1 festgesetzten Schlüsselzahlen durch die nach Absatz 1 ermittelten Ergänzungszahlen erst von der fünften Stelle hinter dem Komma ab verändern.