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  • Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter - APV-L) vom 13. Oktober 2016

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter - APV-L) vom 13. Oktober 201601.02.2017
Eingangsformel01.02.2017
Inhaltsverzeichnis01.02.2017
Abschnitt 1 - Ausbildung01.02.2017
§ 1 - Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst01.02.2017
§ 2 - Inhalt und Durchführung der Ausbildung01.02.2018
§ 3 - Zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung01.02.2018
§ 4 - Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule01.02.2018
§ 5 - Ausbildung an der Schule01.02.2017
§ 6 - Portfolio01.02.2017
§ 7 - Duale Promotion01.02.2017
Abschnitt 2 - Zweite Staatsprüfung01.02.2017
Teil 1 Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung01.02.2017
§ 8 - Zweck der Prüfung01.02.2017
§ 9 - Umfang der Prüfung01.02.2018
§ 10 - Gutachten der Ausbildungsschule01.02.2017
§ 11 - Kolloquium zu einer Präsentation01.02.2017
§ 12 - Unterrichtspraktische Prüfungen01.02.2018
§ 13 - Prüfungsgespräch01.02.2018
Teil 2 Durchführung der Prüfung01.02.2017
§ 14 - Zuständigkeit01.02.2017
§ 15 - Prüfungskommission01.02.2018
§ 16 - Meldung und Zulassung zur Prüfung01.02.2018
§ 17 - Gutachten der Ausbildungsschule01.02.2018
§ 18 - Kolloquium zu einer Präsentation01.02.2017
§ 19 - Unterrichtspraktische Prüfungen01.02.2018
§ 20 - Prüfungsgespräch01.02.2018
Teil 3 Benotung der Prüfungsleistungen und des Schulgutachtens01.02.2017
§ 21 - Grundsätze der Notenfindung01.02.2018
§ 22 - Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung01.02.2018
Teil 4 Sonstige Bestimmungen01.02.2017
§ 23 - Niederschriften01.02.2018
§ 24 - Prüfungsakte01.02.2017
§ 25 - Verstoß gegen die Prüfungsordnung01.02.2017
§ 26 - Rücktritt und Versäumnisse01.02.2018
§ 27 - Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung01.02.2018 bis 27.04.2023
§ 28 - Prüfungszeugnis01.02.2017
§ 29 - Sonderbestimmungen01.02.2017
§ 30 - Erweiterungsprüfung01.02.2017
§ 31 - Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung01.02.2017
§ 32 - Übergangsbestimmungen01.02.2018
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.02.2017

Verordnung über die Ausbildung der Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter - APV-L)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter

Veröffentlichungsdatum:20.10.2016 Inkrafttreten01.02.2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2018 bis 27.04.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359)
Fundstelle Brem.GBl. 2016, S. 645
Gliederungsnummer:221-i-3

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juris-Abkürzung: APV-L
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-i-3
Amtliche Abkürzung:APV-L
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-i-3
Verordnung über die Ausbildung der
Lehramtsreferendarinnen und -referendare im Vorbereitungsdienst
und über die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter - APV-L)
Vom 13. Oktober 2016
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.2018 bis 27.04.2023
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2023 (Brem.GBl. S. 359)

Auf Grund des § 6 Absatz 6 und des § 7 Absatz 2 jeweils in Verbindung mit § 12 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 - 221-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 599) geändert worden ist, wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Ausbildung
§ 1Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst
§ 2Inhalt und Durchführung der Ausbildung
§ 3Zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung
§ 4Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule
§ 5Ausbildung an der Schule
§ 6Portfolio
§ 7Duale Promotion
Abschnitt 2 Zweite Staatsprüfung
Teil 1 Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung
§ 8Zweck der Prüfung
§ 9Umfang der Prüfung
§ 10Gutachten der Ausbildungsschule
§ 11Kolloquium zu einer Präsentation
§ 12Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 13Prüfungsgespräch
Teil 2 Durchführung der Prüfung
§ 14Zuständigkeit
§ 15Prüfungskommission
§ 16Meldung und Zulassung zur Prüfung
§ 17Gutachten der Ausbildungsschule
§ 18Kolloquium zu einer Präsentation
§ 19Unterrichtspraktische Prüfungen
§ 20Prüfungsgespräch
Teil 3 Benotung der Prüfungsleistungen und des Schulgutachtens
§ 21Grundsätze der Notenfindung
§ 22Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung
Teil 4 Sonstige Bestimmungen
§ 23Niederschriften
§ 24Prüfungsakte
§ 25Verstoß gegen die Prüfungsordnung
§ 26Rücktritt und Versäumnisse
§ 27Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung
§ 28Prüfungszeugnis
§ 29Sonderbestimmungen
§ 30Erweiterungsprüfung
§ 31Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 32Übergangsbestimmungen
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Ausbildung

§ 1
Aufgaben und Ziele der Ausbildung im Vorbereitungsdienst

(1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst soll die Referendarin oder den Referendar für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen qualifizieren.

(2) Zu diesem Zweck werden die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, in engem Bezug zum erteilten Unterricht in Hinblick auf die definierten Ausbildungsziele nach § 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter, erweitert und vertieft. Die Referendarin oder der Referendar soll dazu befähigt werden, selbstständig Unterricht zu planen, durchzuführen und auszuwerten, Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft unter besonderer Berücksichtigung des individuellen Bedarfs an Sprachbildung in jedem Fach zu fördern und zu fordern. Darüber hinaus soll sie oder er kennenlernen, wie Entwicklungsprozesse an Schulen mitgestaltet werden können.

(3) Während der Ausbildung im Vorbereitungsdienst wird der Salutogenese Bedeutung beigemessen.

(4) Lehrämter an öffentlichen Schulen sind:

1.

das Lehramt an Grundschulen,

2.

das Lehramt an Gymnasien/Oberschulen,

3.

das Lehramt an berufsbildenden Schulen und

4.

das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik.


§ 2
Inhalt und Durchführung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt durch

1.

das Landesinstitut für Schule und

2.

die Ausbildungsschule (Schule).

Die Referendarin oder der Referendar muss sich um den Qualifikationserwerb bemühen; die Ausbildungselemente nach Absatz 2 sind für jede Referendarin und jeden Referendar verpflichtend.

(2) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst umfasst

1.

Einführungs- und Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule,

2.

regelmäßige Unterrichtshospitationen durch die Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule,

3.

Ausbildungsunterricht an Schulen,

4.

regelmäßige Unterrichtshospitationen und Feedback-Gespräche durch schulische Mentorinnen und Mentoren,

5.

das Feedback- und Perspektivgespräch, zu dem die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule unter Berücksichtigung von § 17 Absatz 4 einlädt und das geführt wird mit der Referendarin oder dem Referendar, mit mindestens einer schulischen Mentorin oder einem schulischen Mentor und in der Regel mit mindestens einer zuständigen Ausbilderin oder einem zuständigen Ausbilder des Landesinstituts für Schule; sind mehrere Schulen an der Ausbildung einer Referendarin oder eines Referendars beteiligt, sind diese in angemessener Form einzubeziehen; die Referendarin oder der Referendar kann eine Person ihres oder seines Vertrauens hinzuziehen, das Ergebnis des Gespräches ist schriftlich festzuhalten,

6.

Hospitationen, Praktika, Studientage oder Studienwochen sowie Lehrgänge nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse,

7.

die Gelegenheit zur Teilnahme und Mitwirkung am Schulleben und an Schulentwicklungsprozessen sowie an Beratungsgesprächen mit an Schule Beteiligten und

8.

die Arbeit mit einem Portfolio, das aus einem Professionalisierungsportfolio und einem Referenzportfolio besteht.

(3) Die Ausbildung in einem Lehramt erfolgt in Bildungswissenschaften und in mindestens zwei Fächern. Die Bildungswissenschaften umfassen die wissenschaftlichen Disziplinen, die sich mit Bildungs- und Erziehungsprozessen, mit Bildungssystemen sowie mit deren Rahmenbedingungen auseinandersetzen. Als Fächer in diesem Sinne gelten:

1.

im Lehramt an Grundschulen

a)

die beiden Pflichtfächer Mathematik und Deutsch sowie ein Wahlfach, welches ein Lernbereich sein kann, oder

b)

eines der beiden Pflichtfächer Mathematik und Deutsch, Inklusive Pädagogik sowie ein Wahlfach, welches ein Lernbereich sein kann;

2.

im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen zwei Unterrichtsfächer;

3.

im Lehramt an berufsbildenden Schulen eine berufsbildende Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder zwei berufsbildende Fachrichtungen oder eine berufsbildende Fachrichtung und die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik;

4.

im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik zwei sonderpädagogische Förderschwerpunkte oder ein sonderpädagogischer Förderschwerpunkt mit zwei Fachrichtungen sowie mindestens ein allgemeinbildendes Unterrichtsfach.

(4) Die Unterrichtsfächer, Lernbereiche, berufsbildenden Fachrichtungen und sonderpädagogischen Förderschwerpunkte nach Absatz 3 werden gesondert festgelegt.*)

(5) Unabhängig von der Anzahl der Fächer, ist der Umfang der Ausbildung in allen Lehrämtern identisch.

(6) Im Lehramt an Grundschulen findet die Ausbildung vertieft in zwei der drei studierten Fächer statt. Das dritte Fach wird grundlegend ausgebildet. Sofern nicht das Fach Inklusive Pädagogik studiert worden ist, ist die Ausbildung in Deutsch und Mathematik für alle verbindlich. Die Ausbildungsanteile können unterschiedlich sein. Bringt eine Referendarin oder ein Referendar nur zwei Fächer aus ihrem oder seinem Studium mit, wird diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt und abgeschlossen.

(7) Für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik gilt:

1.

In organisatorischer Anbindung des Lehramts für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik an das Lehramt an Grundschulen ist zusätzlich zur sonderpädagogischen Ausbildung mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten in zwei Unterrichtsfächern auszubilden, von denen eines Deutsch oder Mathematik sein muss und eines ein Lernbereich sein kann. Bringt eine Referendarin oder ein Referendar zusätzlich zur sonderpädagogischen Ausbildung mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten nur ein Unterrichtsfach aus dem Studium mit, wird diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt und abgeschlossen.

2.

Bringt eine Referendarin oder ein Referendar zusätzlich zur sonderpädagogischen Ausbildung mit zwei sonderpädagogischen Förderschwerpunkten ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder ein Fach der Sekundarstufen I und II aus dem Studium mit, wird diese Ausbildung im Vorbereitungsdienst fortgesetzt und abgeschlossen.

(8) Die Referendarin oder der Referendar absolviert die Ausbildung vier Unterrichtswochen an einer anderen Schule, sofern sie oder er nicht an zwei Schulen regulär ausgebildet wird. Diese vier Wochen sind als zeitlicher Block oder im Gesamtumfang identisch als Tageszuweisungen über einen längeren Zeitraum von der Ausbildungsschule in Abstimmung mit der anderen Schule zu organisieren. An der anderen Schule soll die Referendarin oder der Referendar im Unterricht hospitieren und unterstützend mitwirken sowie am Schulleben, insbesondere an Fachberatungen, an Konferenzen und an Schulveranstaltungen, teilnehmen. Dabei gilt

1.

für ein allgemeinbildendes Lehramt, dass die Referendarin oder der Referendar die Arbeit in den jeweiligen Übergangsjahrgängen an einer an die Ausbildungsschule angrenzenden Schulart kennenlernt und ergänzend in dieser Zeit die Einsichtnahme in die Arbeit Regionaler Beratungs- und Unterstützungszentren möglich ist;

2.

für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik, dass im gleichen Zeitumfang alternativ zu den Sätzen 1 und 2 die Einsicht in die Arbeit in Kindertageseinrichtungen und in Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren möglich ist;

3.

für das berufsbildende Lehramt, dass die Referendarin oder der Referendar die Arbeit an einer anderen berufsbildenden Schule oder in den jeweiligen Übergangsjahrgängen an einer Oberschule oder einem Gymnasium kennenlernt und ergänzend in dieser Zeit die Einsichtnahme in die Arbeit Regionaler Beratungs- und Unterstützungszentren möglich ist.


Fußnoten

*)

vgl. Katalog der Prüfungsfächer der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Fächerkatalog Staatsprüfung) vom 9. März 2022 (BremABl. S. 110)

§ 3
Zeitliche und inhaltliche Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und gliedert sich in Eingangsphase, Hauptphase sowie Prüfungsphase. Im Anschluss an die Einführung durch das Landesinstitut für Schule findet Ausbildungsunterricht im Umfang von 12 Unterrichtsstunden pro Woche während des gesamten Vorbereitungsdienstes statt. Der Ausbildungsunterricht umfasst Unterricht unter Anleitung der jeweils fachlich zuständigen Mentorin oder des jeweils fachlich zuständigen Mentors oder einer Fachlehrerin oder eines Fachlehrers, gezielte Hospitationen und selbstständigen Unterricht.

(2) Die Eingangsphase dauert die ersten sechs Monate der Ausbildung und umfasst

1.

eine in der Regel zweiwöchige Einführung durch das Landesinstitut für Schule in das künftige Arbeitsfeld Schule,

2.

Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule im Umfang von in der Regel sieben Stunden in der Woche,

3.

im Anschluss an die Einführung am Landesinstitut für Schule planmäßigen Unterricht unter Anleitung, gezielte Hospitationen und

4.

die Möglichkeit, selbstständigen Unterricht im Umfang von bis zu sechs Unterrichtsstunden pro Woche durchzuführen; diese Möglichkeit ist nur bei gegenseitigem Einvernehmen zwischen der Schule, dem Landesinstitut für Schule und der Referendarin oder dem Referendar gegeben sowie

5.

vier Wochen Ausbildung in einer anderen Schule gemäß § 2 Absatz 8.

(3) Die Hauptphase dauert sechs Monate und umfasst

1.

Ausbildungsveranstaltungen am Landesinstitut für Schule im Umfang von in der Regel sieben Stunden in der Woche,

2.

Ausbildungsunterricht im Umfang von zwölf Unterrichtsstunden pro Woche in der Schule, davon zehn Unterrichtsstunden pro Woche selbstständigen Unterricht, der sich im Verlauf der Ausbildung nach Möglichkeit zu gleichen Teilen auf die Fächer der Referendarin oder des Referendars verteilt, wobei im Lehramt an Grundschulen vorwiegend in den zwei vertieft ausgebildeten Fächern unterrichtet werden soll, und

3.

nach drei bis fünf Monaten ein Feedback- und Perspektivgespräch nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 mit der Referendarin oder dem Referendar über den jeweils erreichten Ausbildungsstand.

Geleistete Unterrichtsstunden nach Absatz 2 Nummer 4 werden auf die gesamte Verpflichtung zu selbstständigem Unterricht angerechnet.

(4) Die Prüfungsphase umfasst die letzten sechs Monate des Vorbereitungsdienstes. In dieser Zeit absolviert die Referendarin oder der Referendar zusätzlich zu seiner Ausbildung im gleichbleibenden Umfang das Kolloquium zu einer eigenen Präsentation gemäß § 11, die Unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß § 12 und das Prüfungsgespräch gemäß § 13. Die ausbildungsbegleitenden Bestandteile der Zweiten Staatsprüfung sind mit Meldung zur Prüfung beim Staatlichen Prüfungsamt einzureichen.

(5) Hospitationen, Praktika, Studientage oder Studienwochen sowie Lehrgänge können nach Maßgabe ausbildungsdidaktischer Erfordernisse sowohl während der Eingangsphase als auch während der Haupt- und Prüfungsphase durchgeführt werden.

(6) Ausbildungsveranstaltungen des Landesinstituts für Schule haben Vorrang vor Schulveranstaltungen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Referendarin oder der Referendar an Zeugnis- oder Versetzungskonferenzen oder an Abschlussprüfungen der Schule für Klassen oder Gruppen teilnehmen muss, in denen sie oder er für Beurteilungen verantwortlich ist.

(7) Termine der Zweiten Staatsprüfung haben Vorrang vor allen anderen Terminen. An den Tagen, an denen eine Prüfung nach § 9 abgenommen wird, ist die Referendarin oder der Referendar von allen Ausbildungsveranstaltungen, Unterrichtsverpflichtungen und schulischen Veranstaltungen befreit.

(8) Die Heranziehung zu Vertretungsunterricht erfolgt nach § 14 Absatz 3 Satz 3 der Lehrerdienstordnung und soll im Rahmen des Ausbildungsunterrichts nicht mehr als vier Unterrichtsstunden pro Monat umfassen. Der Umfang des Ausbildungsunterrichts darf durch Vertretungsunterricht nicht überschritten werden. Es soll nur in den Fächern vertreten werden, in denen die Referendarin oder der Referendar ausgebildet wird, und soweit möglich in einer Lerngruppe, die der Referendarin oder dem Referendar bekannt ist. Während der ersten drei Monate der Eingangsphase findet kein Vertretungsunterricht statt. Ab dem vierten Ausbildungsmonat kann die Referendarin oder der Referendar zu Vertretungsunterricht herangezogen werden und wird daran in für die Ausbildung geeigneter Weise herangeführt. Vertretungsunterricht bedarf bei Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Referendarinnen und Referendaren ihrer ausdrücklichen Zustimmung.

§ 4
Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule

(1) Die kompetenzorientierte Ausbildung am Landesinstitut für Schule hat bildungswissenschaftliche und fachdidaktische Schwerpunkte. Gesellschafts-, kommunikationswissenschaftliche und rechtliche Aspekte sind eingeschlossen. Die inklusive Schule und der Unterricht mit ihren Voraussetzungen, Anforderungen und Wirkungen stehen in allen Veranstaltungen im Mittelpunkt. Das Landesinstitut für Schule erstellt dafür ein Ausbildungscurriculum, das an den Standards der Lehrerbildung ausgerichtet ist.

(2) Die Ausbildung erfolgt auf der Grundlage von Ausbildungsstandards in Pflichtveranstaltungen, in Wahlpflicht- und ergänzenden Wahlveranstaltungen. Die Pflichtveranstaltungen beziehen sich auf Bildungswissenschaften, auf die Fachdidaktiken und auf das Schul- und Dienstrecht. Der ausreichende Erwerb der Kenntnisse im Fachgebiet Schul- und Dienstrecht unter Einbeziehung der Grundrechte von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten und den verfassungsrechtlichen Grundlagen der Schule und des öffentlichen Dienstes ist nachzuweisen und wird vom Landesinstitut für Schule testiert.

(3) Die Ausbildungsveranstaltungen sollen in einem engen Zusammenhang mit der Schulpraxis stehen. Sie sollen in Inhalt und Form Bezug nehmen auf schüleraktivierendes und sprachförderndes Unterrichten und dabei der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler sowie der Individualisierung des Lernens Rechnung tragen. Sie unterstützen die Reflexion unterschiedlicher Praxiserfahrungen.

(4) Der Unterricht der Referendarin oder des Referendars wird von der jeweils zuständigen Ausbilderin oder dem jeweils zuständigen Ausbilder der beiden Fachdidaktiken und für die Bildungswissenschaften je fünfmal hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. Für das Lehramt an Grundschulen bei einer Ausbildung in drei Fächern wird in diesem Rahmen auch im nicht vertieft ausgebildeten Fach zweimal hospitiert. Bei Bedarf können weitere Hospitationen stattfinden. Zusätzlich werden mindestens vier Gruppenhospitationen unter den Referendarinnen und Referendaren durchgeführt und gemeinsam unter Ausbildungsgesichtspunkten reflektiert.

(5) Ausbilderinnen und Ausbilder sind die am Landesinstitut für Schule tätigen Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Ausbildungsbeauftragte.

(6) Neben Hospitationen können ergänzend Ausbildungsveranstaltungen wie Lehrgänge, Studienwochen und Studientage sowie Praktika durchgeführt werden.

(7) Die weiteren von der Referendarin oder dem Referendar während ihrer oder seiner Ausbildung zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie die Konkretisierung der allgemeinen Ausbildungsanforderungen regelt das Landesinstitut für Schule.

§ 5
Ausbildung an der Schule

(1) Ausbildungsschule im Sinne dieser Verordnung ist die Schule, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Sollten zwei Schulen an der Ausbildung beteiligt sein, stimmen sich die Schulleitungen hinsichtlich der Zuweisung der Mentorin oder des Mentors ab. Die Ausbildung der Referendarin oder des Referendars in der Schule regelt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule. Sie oder er sorgt für ein Ausbildungskonzept der Schule und bewirkt, dass die Referendarin oder der Referendar in die Arbeit der Schule eingeführt, bei der Unterrichtstätigkeit unterstützt, in Arbeiten an der Schulentwicklung eingebunden und an der Vorbereitung und Durchführung von Klassen- oder Studienfahrten beteiligt wird.

(2) Grundlage für die schulische Ausbildung ist das Ausbildungskonzept der Schule, das an den Ausbildungszielen nach § 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter ausgerichtet ist. Sind mehrere Schulen an der Ausbildung einer Referendarin oder eines Referendars beteiligt, sind die Ausbildungskonzepte aufeinander abzustimmen. Kooperierende kleinere Schulen können ein gemeinsames Ausbildungskonzept entwickeln.

(3) Zu Ausbildungsbeginn stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Basis des Ausbildungskonzeptes einen den schulischen Teil der Ausbildung betreffenden individuellen Ausbildungsplan auf, der mit der Referendarin oder dem Referendar besprochen wird. Bei Bedarf ist der Ausbildungsplan im Laufe der Ausbildung anzupassen.

(4) Der individuelle Ausbildungsplan umfasst:

1.

Festlegung der an der individuellen Ausbildung beteiligten Schulen,

2.

Terminierung der vierwöchigen Ausbildung in einer anderen Schule, Kindertageseinrichtung oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum,

3.

Festlegung der Ausbildungskoordinatorin oder des Ausbildungskoordinators,

4.

Festlegung der Mentorin oder des Mentors pro Fach,

5.

Ausbildungsunterricht der Referendarin oder des Referendars, der gegliedert ist in:

a)

Hospitationen im Unterricht der Mentorin oder des Mentors oder bei weiteren Lehrkräften und an kooperierenden Schulen,

b)

Unterricht unter Anleitung, bei dem die Mentorin oder der Mentor oder die anleitende Lehrerin oder der anleitende Lehrer die Verantwortung für den Unterricht behält,

c)

selbstständiger Unterricht, der im Stundenplan ausgewiesen ist und der von der Referendarin oder dem Referendar selbst verantwortet wird,

6.

die weiteren Ausbildungsinhalte sind:

a)

regelmäßige strukturierte Feedbackgespräche der Referendarin oder des Referendars mit den Schülerinnen und Schülern in jedem Unterrichtsfach,

b)

Führen von beratenden und konfliktbezogenen Gesprächen mit Schülerinnen und Schülern und gegebenenfalls Erziehungsberechtigten oder Ausbildungsbetrieben,

c)

Mitarbeit in den Teamstrukturen der Schule einschließlich der Moderation oder von Anteilen der Moderation einer Arbeitssitzung,

d)

Konkretisierung der Mitwirkung am Schulentwicklungsprozess der Ausbildungsschule,

e)

nach Möglichkeit die Teilnahme an einer Klassen- oder Studienfahrt mit Schülerinnen und Schülern, die der Referendarin oder dem Referendar durch vorherige Unterrichtstätigkeit bekannt sein sollen,

f)

Teilnahme an weiteren schulischen Veranstaltungen.

7.

Hospitationsbesuche durch die Ausbildungsmentorin oder den Ausbildungsmentor nach § 5 Absatz 6 Satz 4,

8.

die Terminierung des Feedback- und Perspektivgesprächs nach § 3 Absatz 3 Nummer 3.

(5) Die Ausbildungskoordinatorin oder der Ausbildungskoordinator sorgt für die gesamte schulische Koordination der Ausbildung von Referendarinnen oder Referendaren.

(6) Die Mentorin oder der Mentor hat die Aufgabe, die jeweilige Referendarin oder den jeweiligen Referendar in der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach § 3 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter anzuleiten, zu beraten und zu unterstützen. Der selbstständige Unterricht der Referendarin oder des Referendars wird von den Mentorinnen und Mentoren fachbezogen 8- bis 11-mal in regelmäßigen Abständen hospitiert und unter Ausbildungsgesichtspunkten besprochen. In der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen finden die Hospitationen überwiegend in den vertieft auszubildenden Fächern statt. Mindestens eine Hospitation pro Fach ist in Abstimmung mit dem Landesinstitut für Schule durchzuführen. Die Mentorin oder der Mentor soll in der Regel für das betreffende Fach oder die betreffende Fachrichtung die Lehramtsbefähigung haben und sich inhaltlich mit der jeweiligen Ausbilderin oder dem jeweiligen Ausbilder am Landesinstitut für Schule abstimmen.

§ 6
Portfolio

(1) Die Referendarin oder der Referendar führt ausbildungsbegleitend ein Portfolio.

(2) Das Portfolio besteht aus einem Professionsportfolio und einem Referenzportfolio.

1.

Das Professionsportfolio dient der Selbstreflexion und wird nicht benotet. Es sind zur Dokumentation des individuellen Lernprozesses eigene Beobachtungen zu beschreiben, Reflexionen zu entwickeln sowie Materialien zusammenzustellen, die für den Ausbildungsprozess wichtig erscheinen. Diese Dokumentationen dienen der individuellen Weiterentwicklung und können nur auf eigenen Wunsch der Referendarin oder des Referendars für Entwicklungs- und Beratungsgespräche während des Vorbereitungsdienstes herangezogen werden. Das Nähere zum Inhalt und dem Umfang des Professionsportfolios regelt das Landesinstitut für Schule.

2.

Das Referenzportfolio ist ein Bewerbungsbestandteil für die weitere berufliche Laufbahn und umfasst:

a)

zwei besondere Unterrichtsreihen in unterschiedlichen Fächern, die inhaltlich und methodisch für die eigene Arbeit typisch sind,

b)

eine Dokumentation der eigenen Moderation in einer Arbeitssitzung zur Schulentwicklung,

c)

zwei unterschiedliche Einsatzmöglichkeiten der Evaluation: Darstellung der eigenen Durchführung und Bewertung der Instrumente,

d)

Qualifikationserweiternde Maßnahmen während des Vorbereitungsdienstes und

e)

weitere besondere Kompetenznachweise.


§ 7
Duale Promotion

(1) Es besteht die Möglichkeit, den Vorbereitungsdienst mit einem Promotionsvorhaben zu verbinden. Der Vorbereitungsdienst wird dafür zeitlich in eine einführende und eine abschließende Promotionsphase an der Universität Bremen integriert. Inhalte in der Ausbildung im Vorbereitungsdienst sind eine Grundlage für die Bearbeitung einer wissenschaftlichen Fragestellung im Rahmen der Promotion. Für die Promotion gelten die hochschulrechtlichen Bestimmungen.

(2) Im Rahmen der Dualen Promotion gelten die Bestimmungen dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:

1.

Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 erfolgt die Ausbildung in den Bildungswissenschaften anteilig durch die Universität. Dies geschieht hinsichtlich des Umfangs, der Ziele und der Inhalte im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.

2.

Nach Abschluss der Promotion sind wesentliche inhaltliche Ergebnisse der Promotion der jeweiligen Ausbildungsschule und dem Landesinstitut für Schule mündlich zu präsentieren.


Abschnitt 2
Zweite Staatsprüfung

Teil 1 Zweck, Inhalt und Umfang der Prüfung

§ 8
Zweck der Prüfung

(1) In der Zweiten Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er fähig ist, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse und berufspraktischer Kompetenz sein Lehramt selbstständig und verantwortlich auszuüben.

(2) Das Zeugnis am Ende der Ausbildung über die bestandene Zweite Staatsprüfung bescheinigt dem Prüfling die Qualifikation für ein Lehramt im öffentlichen Dienst. Sofern die Ausbildung nicht erfolgreich durchlaufen wird, endet die Ausbildung mit Ausgabe der Bescheinigung nach § 28 Absatz 3.

§ 9
Umfang der Prüfung

(1) Die Zweite Staatsprüfung besteht für das vom Prüfling gewählte Lehramt in seinen Fächern und Bildungswissenschaften aus folgenden Prüfungsteilen:

1.

dem Kolloquium zu einer Präsentation,

2.

zwei Unterrichtspraktischen Prüfungen und

3.

dem Prüfungsgespräch.

(2) Ausbildungsbegleitend wird ein Gutachten der Ausbildungsschule erstellt.

(3) Am Ende des Vorbereitungsdienstes beendet in der Regel das Prüfungsgespräch gemäß § 12 Absatz 4 das Prüfungsverfahren. Die letzte Teilprüfung soll in den letzten zwei Monaten des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden.

§ 10
Gutachten der Ausbildungsschule

(1) Die Ausbildungsschule erstellt ein Schulgutachten über die Kompetenzentwicklung und Leistungen der Referendarin oder des Referendars in der Schule. Bei einem Einsatz des Prüflings an anderen Schulen, ist deren Beurteilung einzuholen und angemessen zu berücksichtigen. Grundlage des Gutachtens und der Beurteilung sind die unterrichtlichen und erzieherischen Leistungen sowie die Leistungen im Rahmen der schulischen Entwicklungsarbeit.

(2) Der Beurteilungszeitraum des Schulgutachtens ist der gesamte Vorbereitungsdienst.

§ 11
Kolloquium zu einer Präsentation

(1) In dem Kolloquium hat der Prüfling nachzuweisen, dass er eine komplexe Aufgabenstellung unter besonderer Berücksichtigung der Heterogenität der Schülerinnen und Schüler und der Schulentwicklung auf der Grundlage fachlicher, bildungswissenschaftlicher, rechtlicher und kommunikationswissenschaftlicher Kenntnisse schriftlich bearbeiten, unter Nutzung angemessener Medien präsentieren und in dialogisch-argumentativer Form erörtern kann.

(2) Der Prüfling wählt für die individuelle Aufgabenstellung des Kolloquiums zu einer Präsentation eine bis drei aufeinander bezogene Aufgaben aus dem Aufgabenpool, der vom Landesinstitut für Schule in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung bereitgestellt wird. Die Aufgaben aus dem Aufgabenpool bilden die Kompetenzbereiche Erziehen, Beurteilen sowie Innovieren nach den Standards für die Lehrerbildung gemäß § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter ab. Sofern im Lehramt an Grundschulen ein drittes Fach studiert worden ist, ist dieses nicht vertieft ausgebildete Fach in der Aufgabenbearbeitung zu berücksichtigen und dadurch der Kompetenzbereich Unterrichten zusätzlich in der Prüfung mit abzubilden. Dies gilt entsprechend für das zweite Unterrichtsfach in der Ausbildung für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik.

(3) Das Kolloquium zu einer Präsentation umfasst die schriftliche Ausarbeitung, die Präsentation und das Kolloquium.

(4) Die schriftliche Ausarbeitung erfolgt eigenständig ausbildungsbegleitend und ist mit der Meldung zur Prüfung abzugeben.

§ 12
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) Es sind zwei Unterrichtspraktische Prüfungen, jeweils eine in jedem Fach, abzuleisten. Mindestens eine Unterrichtspraktische Prüfung ist an der Ausbildungsschule abzuleisten. Die weitere Konkretisierung der Unterrichtspraktischen Prüfungen erfolgt durch das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit dem Landesinstitut für Schule.

(2) In den Unterrichtspraktischen Prüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er Kompetenzen gemäß § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter entwickelt hat und im Unterricht umsetzen kann.

(3) Die Unterrichtspraktischen Prüfungen bestehen aus einer schriftlich verfassten Planung eines längeren Unterrichtsabschnitts, eines Projekts oder eines Wochen- und Tagesplans mit näheren Ausführungen zum Gegenstand der Unterrichtsdurchführung sowie der Durchführung selbst.

(4) Die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen sollen in der Regel an einem Tag frühestens nach dem Kolloquium zu einer Präsentation und müssen spätestens vor dem Prüfungsgespräch erfolgen.

§ 13
Prüfungsgespräch

(1) In dem Prüfungsgespräch soll der Prüfling nachweisen, dass er die Planungen seiner Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Durchführungen auf der Grundlage vertiefter fachlicher, fachdidaktischer, bildungswissenschaftlicher und rechtlicher Kenntnisse begründen und reflektieren kann. Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit und Begabung sowie unterschiedlicher sozialer und kultureller Herkunft und Entwicklungsprozesse an der Ausbildungsschule, die für die Unterrichtsgestaltung wesentlich sind, sind dabei besonders zu erörtern.

(2) Das Prüfungsgespräch ist eine Einzelprüfung und findet in zwei Teilprüfungsgesprächen jeweils nach einer Unterrichtspraktischen Prüfung statt. Das Teilprüfungsgespräch besteht aus einer mündlichen Reflexion des Prüflings zu der Planung und Durchführung des Unterrichts und dem anschließenden Prüfungsdialog, der gemäß Absatz 1 ausgehend von der Unterrichtspraktischen Prüfung inhaltlich über diese hinausweist.

(3) Das Prüfungsgespräch umfasst alle Kompetenzbereiche nach den Standards für die Lehrerbildung gemäß § 3 Absatz 2 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter.

Teil 2 Durchführung der Prüfung

§ 14
Zuständigkeit

(1) Die Prüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt organisiert und durchgeführt.

(2) Prüferinnen oder Prüfer kraft Amtes sind die Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Prüfer und Prüferinnen sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen an Beurteilungsmaßstäbe, soweit sie das Staatliche Prüfungsamt eingeführt hat, gebunden und ansonsten an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung und das Staatliche Prüfungsamt können Beobachterinnen und Beobachter zu allen Prüfungen entsenden.

§ 15
Prüfungskommission

(1) Das Staatliche Prüfungsamt bestellt für jeden Prüfling die einzelnen Mitglieder der für ihn zuständigen Prüfungskommission.

(2) Der Prüfungskommission für das Kolloquium zu einer Präsentation, für die Unterrichtspraktischen Prüfungen und für die Teilprüfungsgespräche gehören an:

1.

als Vorsitzende oder Vorsitzender eine Vertreterin oder ein Vertreter der Senatorin für Kinder und Bildung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung;

2.

eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Absatz 2, die oder der für den Bereich Bildungswissenschaften ausbildet;

3.

eine Prüferin oder ein Prüfer nach § 14 Absatz 2, die oder der die Lehramtsbefähigung für das jeweils zu prüfende Fach besitzt und

4.

falls von dem Prüfling vorgeschlagen, eine Referendarin oder ein Referendar als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht.

(3) Für jede Unterrichtspraktische Prüfung sowie für die Teilprüfungsgespräche gehört als weiteres Mitglied der Prüfungskommission die Schulleiterin oder der Schulleiter der Ausbildungsschule des Prüflings an. Finden die Prüfungen an zwei Schulen statt, ist jeweils die zuständige Schulleiterin oder der zuständige Schulleiter Mitglied der Prüfungskommission. Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf sich von einem Mitglied der Schulleitung oder einer Lehrkraft der Schule mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, vertreten lassen.

(4) Für das Kolloquium zu einer Präsentation im dritten Fach der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik ist die Prüferin oder der Prüfer nach Absatz 2 Nummer 3 die fachlich zuständige Ausbilderin oder der fachlich zuständige Ausbilder im dritten Fach.

(5) Das Staatliche Prüfungsamt bestimmt die Mitglieder der Prüfungskommission sowie eine Prüferin oder einen Prüfer nach Absatz 2 Nummer 2 oder Absatz 3 zur oder zum stellvertretenden Vorsitzenden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

(6) Ist ein Mitglied der Prüfungskommission längerfristig verhindert, an der Prüfung teilzunehmen, bestellt das Staatliche Prüfungsamt eine Vertreterin oder einen Vertreter für alle noch abzunehmenden Prüfungsteile.

(7) Ist die fachlich zuständige Prüferin oder der fachlich zuständige Prüfer nach Absatz 2 Nummer 3 an der Teilnahme verhindert und kann ihre oder seine Fachkompetenz durch andere Mitglieder der Prüfungskommission nicht abgedeckt werden, kann die oder der Vorsitzende eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen. Diese oder dieser kann eine fachkundige Prüferin oder ein fachkundiger Prüfer nach § 14 Absatz 2 oder eine fachkundige Lehrerin oder ein fachkundiger Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt, für das der Prüfling geprüft wird, oder mit einer vergleichbaren Befähigung sein.

§ 16
Meldung und Zulassung zur Prüfung

(1) Ein Prüfling ist zur Prüfung zuzulassen, wenn er

1.

12 Monate der Ausbildungszeit abgeleistet,

2.

die schriftliche Ausarbeitung nach § 11 Absatz 4 abgegeben und

3.

die Bescheinigung des Landesinstituts für Schule nach § 4 Absatz 2 Satz 3 vorgelegt hat.

(2) Bei der Meldung zur Prüfung hat der Prüfling anzugeben:

1.

für welches Lehramt nach § 1 Absatz 4 er ausgebildet wird,

2.

in welchen Fächern nach § 2 Absatz 3 er ausgebildet wird,

3.

welche Referendarin oder welchen Referendar er nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 als nicht stimmberechtigtes Mitglied der Prüfungskommission vorschlägt oder ob er darauf verzichtet,

4.

welche Aufgabenstellung in welchem Fach oder in Bildungswissenschaften er für das Kolloquium zu einer Präsentation gewählt hat und

5.

welche Prüferin oder welcher Prüfer im Kolloquium zu einer Präsentation für das Lehramt an Grundschulen oder für das Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik nach § 15 Absatz 4 ersetzt werden kann.

(3) Die Meldung zur Prüfung ist mit den vollständigen Unterlagen nach den Absätzen 1 und 2 schriftlich an das Staatliche Prüfungsamt zu richten. Das Staatliche Prüfungsamt setzt jeweils bis zum Ende des ersten Ausbildungshalbjahres den Termin fest, bis zu welchem die Meldung im Staatlichen Prüfungsamt vorliegen muss.

(4) Das Staatliche Prüfungsamt prüft die Vereinbarkeit der gewählten Aufgabenstellung mit dem Aufgabenpool nach § 11 Absatz 2 und informiert bei festgestellten Abweichungen schriftlich die Prüfungskommission.

(5) Einem Prüfling, der sich nicht fristgerecht gemeldet hat, muss vom Staatlichen Prüfungsamt unter Hinweis auf die Folgen nach Satz 3 schriftlich eine Nachfrist zur Meldung gesetzt werden. Diese Nachfrist darf vier Wochen nicht überschreiten. Wird die Nachfrist zur Meldung zur Prüfung versäumt, ist mit dem Ablauf der Frist die Zulassung zur Prüfung zu versagen und die Ausbildung beendet, es sei denn, der Prüfling hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Für die schriftliche Ausarbeitung nach § 11 Absatz 4 ist eine Nachfristsetzung nicht möglich, auf sie findet Absatz 6 Anwendung.

(6) Gibt der Prüfling die schriftliche Ausarbeitung nach § 11 Absatz 4 nicht oder nicht fristgerecht ab, geht die Benotung „nicht ausreichend“ für die schriftliche Ausarbeitung in die Note für diesen Prüfungsteil nach § 22 Absatz 3 ein, es sei denn, der Prüfling hat die Nichtabgabe oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Der Prüfling ist zur Zweiten Staatsprüfung zuzulassen.

(7) Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Prüfungsamt.

§ 17
Gutachten der Ausbildungsschule

(1) Das Schulgutachten wird von der Schulleiterin oder vom Schulleiter und der Ausbildungskoordinatorin oder dem Ausbildungskoordinator oder einem von der Schulleitung beauftragten Mitglied des Kollegiums unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der betreuenden Mentorinnen und Mentoren nach Maßgabe der von dem Staatlichen Prüfungsamt in Abstimmung mit der Senatorin für Kinder und Bildung gesetzten Beurteilungsmaßstäbe erstellt.

(2) Das Schulgutachten endet mit einer Benotung. Es ist mit der Referendarin oder dem Referendar frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor der Prüfung des letzten der Prüfungsteile gemäß § 9 Absatz 1 und 3 und vor Aufnahme in die Prüfungsakte mündlich zu erörtern und ihr oder ihm in Kopie auszuhändigen.

(3) Das Schulgutachten ist vor Abschluss der Prüfungsteile gemäß § 9 Absatz 1 und 3 dem Staatlichen Prüfungsamt durch die Schule zu übermitteln.

(4) Ist absehbar, dass das Schulgutachten nicht mit „ausreichend“ benotet werden kann, soll die Schulleitung spätestens bis zum Beginn des dritten Monats der Hauptphase die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder am Landesinstitut für Schule informieren. Im Feedback- und Perspektivgespräch nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 muss dies mit der Referendarin oder dem Referendar umfassend erörtert und anhand des Schulgutachtens schriftlich begründet werden. In dem Fall sollen alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule an dem Gespräch teilnehmen. Dabei ist zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren, wie und mit welchen Unterstützungen die festgestellten Defizite, die zu der Note „nicht ausreichend“ führen könnten, bearbeitet werden können und ob auf Wunsch der Referendarin oder des Referendars die Ausbildungsschule umgehend zu wechseln ist.

§ 18
Kolloquium zu einer Präsentation

(1) Die schriftliche Ausarbeitung ist in deutscher Sprache abzufassen und darf insgesamt einen Umfang von 12 DIN-A4-Seiten mit jeweils 28 bis 31 Zeilen nicht überschreiten. Materialen und Literaturangaben sind als Anhang beizubringen. Schriftliche Ausarbeitungen, die den vorgeschriebenen Umfang überschreiten, werden hinsichtlich dieses Teils nicht bewertet. Eine inhaltliche Abweichung von der Aufgabenstellung sowie gehäufte Verstöße gegen die Rechtschreibnorm führen zu einer Notenabstufung.

(2) Die Stellen der schriftlichen Ausarbeitung, die anderen Werken, auch eigenen oder fremden unveröffentlichten Prüfungsarbeiten, im Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach entnommen sind, müssen mit genauer Angabe der Quelle kenntlich gemacht werden.

(3) Am Schluss der schriftlichen Ausarbeitung hat der Prüfling zu versichern, dass er die schriftliche Ausarbeitung selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat.

(4) Das Kolloquium zu einer Präsentation beginnt mit der Präsentation der Inhalte der schriftlichen Ausarbeitung. Der Prüfling stellt der Prüfungskommission innerhalb von 15 Minuten unter fachlich angemessener Mediennutzung die gewählte Aufgabenstellung sowie die Bearbeitung und das Ergebnis vor. Die Präsentation und das weitere Kolloquium nach § 11 Absatz 2 haben eine Gesamtdauer von mindestens 45 Minuten bis zu maximal 60 Minuten.

(5) Das Kolloquium zu einer Präsentation ist öffentlich. Die Prüfungskommission kann mit Stimmenmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen oder zahlenmäßig begrenzen, wenn die Durchführung der Prüfung durch die Öffentlichkeit behindert wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Nach Abschluss des Kolloquiums benotet die Prüfungskommission die Gesamtleistung im Kolloquium zu einer Präsentation nach § 11 unter Berücksichtigung von § 16 Absatz 6 und § 18 Absatz 1.

§ 19
Unterrichtspraktische Prüfungen

(1) Die Unterrichtspraktischen Prüfungen legt der Prüfling vor der Prüfungskommission ab.

(2) Die schriftliche Planung des Prüflings soll seine Ziele und die Grobstruktur der Unterrichtseinheit, des Projektes oder des Wochenplans, ihre oder seine didaktischen und methodischen Absichten, die Einordnung des für die Unterrichtsdurchführung ausgewählten Abschnitts in den Gesamtplan der Unterrichtseinheit, des Projektplans, des Wochen- und Tagesplans und ihren oder seinen Plan für den Verlauf des Unterrichtsabschnitts enthalten. Am Schluss der schriftlichen Planung hat der Prüfling zu versichern, dass er sie selbstständig angefertigt und andere Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat.

(3) Die schriftliche Planung ohne Anhang nach Absatz 2 soll zehn DIN-A-4 Seiten mit jeweils 28 bis 31 Zeilen nicht überschreiten. Materialien und Literaturangaben sind als Anhang beizubringen. Sofern eine Unterrichtsplanung für die Unterrichtspraktische Prüfung im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik besondere Schülerbeschreibungen erfordert, sind auch diese im Anhang aufzunehmen.

(4) Die schriftliche Planung ist in fünffacher Ausfertigung zwei Werktage vor Beginn der Unterrichtspraktischen Prüfung in Absprache mit dem Landesinstitut für Schule abzugeben. Die Absprache zum Abgabeverfahren soll schriftlich dokumentiert werden und gegenüber allen Referendarinnen und Referendaren nach einheitlichen Grundsätzen erfolgen. Die schriftliche Planung wird zur Prüfungsakte genommen.
Gibt der Prüfling die schriftliche Planung nicht oder nicht fristgerecht ab, ist die schriftliche Planung mit der Note „nicht ausreichend“ zu benoten, es sei denn, der Prüfling hat die Nichtabgabe oder die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Gehäufte Verstöße gegen die Rechtschreibnorm führen zu einer Notenabstufung.

(5) In der Ausbildung zum Lehramt an Gymnasien/Oberschulen findet eine Unterrichtspraktische Prüfung in der Sekundarstufe I, die andere in der Sekundarstufe II statt.

(6) Die Unterrichtsdurchführung des Prüflings umfasst eine Dauer von 45 Minuten. Eine Verlängerung um bis zu 15 Minuten bedarf der vorherigen Absprache zwischen dem Prüfling, der Schule und der fachlich zuständigen Prüferin oder dem fachlich zuständigen Prüfer, die oder der das Staatliche Prüfungsamt hierüber informiert.

(7) Während der Unterrichtsdurchführung können die jeweilige Mentorin oder der jeweilige Mentor für das Fach, die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Lerngruppe und mit Zustimmung des Prüflings höchstens drei Referendarinnen oder Referendare als Beobachterinnen oder Beobachter teilnehmen.

(8) Die Prüfungskommission beurteilt und benotet unter Berücksichtigung von Absatz 4 die schriftliche Planung und die unterrichtspraktische Tätigkeit.

§ 20
Prüfungsgespräch

(1) Das Prüfungsgespräch erfolgt in zwei Teilprüfungsgesprächen und dauert jeweils nach jeder Unterrichtspraktischen Prüfung 30 bis 45 Minuten.

(2) Zu Beginn des Prüfungsgespräches begründet der Prüfling seine unterrichtlichen Maßnahmen und nimmt zum Verlauf des Unterrichts Stellung. Dabei soll er etwaige Abweichungen vom geplanten Vorgehen begründen, eine Selbsteinschätzung über seine Lernbegleitung der Schülerinnen und Schüler und über die Gesprächsführung mit den Schülerinnen und Schülern geben sowie Möglichkeiten der Evaluation des eigenen Unterrichts vorstellen. Das weitere Prüfungsgespräch umfasst nach § 13 Absatz 1 und 2, ausgehend von den Unterrichtspraktischen Prüfungen und über diese inhaltlich hinausführend, die Einordnung der Unterrichtsplanung in rechtliche und fachliche, fachdidaktische und bildungswissenschaftliche Kontexte, Aspekte des Umgangs mit Heterogenität in den Lerngruppen sowie Fragen zur Unterrichts- und Schulentwicklung.

(3) Jedes Teilprüfungsgespräch nach Absatz 1 wird von der Prüfungskommission einzeln beurteilt und benotet. Die oder der Prüfungsvorsitzende ermittelt am Ende des zweiten Teilprüfungsgespräches die Gesamtnote für das Prüfungsgespräch.

Teil 3 Benotung der Prüfungsleistungen und des Schulgutachtens

§ 21
Grundsätze der Notenfindung

(1) Die Notenfindung erfolgt durch die Prüfungskommission in der jeweils bestimmten Zusammensetzung, im Fall des Gutachtens der Ausbildungsschule durch die nach § 17 Absatz 1 bestimmten Personen.

(2) Es sind folgende Noten zu verwenden:

1.

sehr gut (1)

=

eine hervorragende Leistung,

2.

gut(2)

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3.

befriedigend (3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4.

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5.

nicht ausreichend (5)

=

eine Leistung, die den Anforderungen nicht mehr genügt.

Für die Benotung der einzelnen Prüfungsleistungen nach § 22 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 sind ganze Noten vorzuschlagen.

(3) Für die Bestimmung der Noten gilt:

1.

Jedes stimmberechtigte Mitglied der Prüfungskommission schlägt für die jeweilige Benotung der Prüfungsleistungen eine Note vor. Weichen die Vorschläge der Mitglieder für eine Prüfungsleistung voneinander ab und verständigen sich die Mitglieder nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der zugrunde liegenden Notenvorschläge der jeweiligen Mitglieder. Zwischennoten sind bei der Bestimmung der Noten für die Prüfungsteile und für die Teilprüfungsgespräche zulässig.

2.

In die Gesamtnote des Prüfungsgespräches fließen die Benotungen der Teilprüfungsgespräche zu gleichen Teilen ein.

3.

Weichen für das Schulgutachten die Vorschläge der dafür Beauftragten nach § 17 Absatz 1 voneinander ab und verständigen sie sich nicht auf eine gemeinsame Note, ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der beiden zugrundeliegenden Notenvorschläge.

(4) Bei der Ermittlung einer Note für ein Prüfungsteil, für die Teilprüfungsgespräche und für das Schulgutachten wird von den Dezimalstellen hinter dem Komma nur die erste Stelle berücksichtigt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Dabei entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

1,0 bis 1,4 sehr gut,

1,5 bis 2,4 gut,

2,5 bis 3,4 befriedigend,

3,5 bis 4,4 ausreichend,

über 4,4 nicht ausreichend.

Der ermittelten Note ist die Note in Ziffern mit einer Stelle hinter dem Komma in Klammern hinzuzufügen. Bei der weiteren Berechnung von Noten für einen Prüfungsteil oder das Gesamtergebnis der Staatsprüfung ist die jeweilige Note mit einer Stelle hinter dem Komma zu verwenden.

(5) Die Notenfindung ist nicht öffentlich. Beobachterinnen und Beobachter nach § 14 Absatz 4 haben das Recht, bei der Notenfindung anwesend zu sein. Das Ergebnis der jeweiligen Prüfungsteile soll dem Prüfling bekannt gegeben und erläutert werden.

(6) Hält die oder der Vorsitzende einen Beschluss der Prüfungskommission für fehlerhaft, setzt sie oder er diesen aus, informiert das Staatliche Prüfungsamt, das hierfür die Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung herbeiführt. Die oder der Vorsitzende kann nach Anhörung der Prüferin oder des Prüfers die Bewertung von Prüfungsteilen ändern, wenn dies zur Wahrung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe erforderlich ist.

§ 22
Gesamtergebnis der Zweiten Staatsprüfung

(1) Nach Abschluss des letzten Prüfungsteils stellt die Prüfungskommission die Gesamtnote für das gewählte Lehramt fest.

(2) Die Zweite Staatsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile und Teilprüfungsgespräche sowie das Schulgutachten nach § 9 Absatz 2 mit mindestens „ausreichend“ benotet wurden.

(3) Die Note für die Gesamtleistung der Zweiten Staatsprüfung im gewählten Lehramt ermittelt sich aus den Prüfungsteilen und dem Schulgutachten nach folgender Gewichtung und folgendem Berechnungsschlüssel:

1.

Gutachten der Ausbildungsschule = 25 %

2.

Kolloquium zu einer Präsentation = 25 %

davon jeweils ein Drittel für die schriftliche Ausarbeitung, für die Präsentation und für das Kolloquium

3.

Unterrichtspraktische Prüfungen = 40 %

a)

davon im Fach 1 = 20 %

ein Viertel für die schriftliche Planung, drei Viertel für die Unterrichtsdurchführung

b)

davon im Fach 2 = 20 %

ein Viertel für die schriftliche Planung, drei Viertel für die Unterrichtsdurchführung

4.

Prüfungsgespräch = 10 %

davon jeweils die Hälfte für ein Teilprüfungsgespräch.

(4) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung in dem gewählten Lehramt lautet bei einem Dezimalwert von

1,0

„mit Auszeichnung bestanden“

1,1 bis 1,4

„sehr gut bestanden“,

1,5 bis 2,4

„gut bestanden“,

2,5 bis 3,4

„befriedigend bestanden“,

3,5 bis 4,4

„bestanden“,

über 4,4

„nicht bestanden“.

(5) Das Gesamtergebnis der Staatsprüfung wird dem Prüfling bekannt gegeben.

Teil 4 Sonstige Bestimmungen

§ 23
Niederschriften

(1) Über alle Besprechungen der Prüfungskommission zu den einzelnen Prüfungsteilen, über den Verlauf des Kolloquiums zu einer Präsentation, der Unterrichtspraktischen Prüfungen und des Prüfungsgespräches sowie über die Benotungen und der Feststellung der Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften zu den Unterrichtspraktischen Prüfungen sind so differenziert anzufertigen, dass der Verlauf des Unterrichts im Nachhinein nachvollziehbar ist. Weiterhin gilt das Protokoll des Feedback- und Perspektivgesprächs nach § 17 Absatz 4 als Niederschrift, wenn das Schulgutachten in der Zweiten Staatsprüfung mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ benotet wird. Dies gilt entsprechend für § 27 Absatz 3 Satz 4.

(2) Beschlüsse sind eindeutig zu formulieren und als solche zu kennzeichnen.

(3) Die Anforderungen an die Niederschriften im Übrigen werden durch das Staatliche Prüfungsamt bestimmt.

§ 24
Prüfungsakte

(1) Das Staatliche Prüfungsamt legt für jeden Prüfling eine Prüfungsakte an.

(2) In die Prüfungsakte sind aufzunehmen:

1.

alle Prüfungsaufgaben, deren Ausarbeitungen und die Beurteilungen mit der Benotung der jeweiligen Prüfungsteile,

2.

die schriftlichen Planungen der Unterrichtspraktischen Prüfungen,

3.

das Schulgutachten,

4.

alle Niederschriften.


§ 25
Verstoß gegen die Prüfungsordnung

(1) Versucht ein Prüfling das Ergebnis eines Prüfungsteils durch Täuschung zu beeinflussen, ist die ganze Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen ist der betroffene Prüfungsteil zu wiederholen.

(2) Ein schwerer Fall von Täuschung nach Absatz 1 Satz 1 liegt insbesondere dann vor, wenn der Prüfling

1.

eine der Wahrheit nicht entsprechende Versicherung nach § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 2 abgibt oder

2.

eine Unterrichtspraktische Prüfung und die Besprechungsgegenstände des Prüfungsgespräches nicht selbstständig vorbereitet hat.

(3) Verweigert der Prüfling die Versicherung nach § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 2 Satz 2, werden das Kolloquium zu einer Präsentation und die Unterrichtspraktische Prüfung jeweils mit „nicht ausreichend“ benotet.

(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Durchführung eines Prüfungsteils so schwerwiegend, dass es nicht möglich ist, ihn ordnungsgemäß zu Ende zu führen, so wird der Prüfungsteil abgebrochen. Er ist mit „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Entscheidung über den Abbruch trifft die Prüfungskommission. § 15 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Je nach Schwere des Verhaltens kann das Staatliche Prüfungsamt die ganze Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Der Prüfling hat das Recht, die Prüfung fortzusetzen, bis das Staatliche Prüfungsamt die notwendigen Entscheidungen getroffen hat. Vor der Entscheidung hat das Staatliche Prüfungsamt den Prüfling zu hören.

§ 26
Rücktritt und Versäumnisse

(1) Tritt der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen von der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Will der Prüfling einen von ihm nicht zu vertretenden Grund hierfür geltend machen, so muss dieser Grund dem Staatlichen Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt werden. Die Entscheidung fällt das Staatliche Prüfungsamt. Krankheit muss unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Das Staatliche Prüfungsamt kann auf die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig erkrankt ist.

(2) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zur Prüfung von dieser oder einzelnen Prüfungsteilen zurück, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Kann ein Prüfling das Erscheinen zu einem Termin für das Kolloquium zu einer Präsentation, die Unterrichtspraktischen Prüfungen oder den Termin für das Prüfungsgespräch oder für ein Teilprüfungsgespräch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht ermöglichen, schlägt die Prüfungskommission dem Staatlichen Prüfungsamt einen neuen Termin vor. Das Staatliche Prüfungsamt bestimmt unter Berücksichtigung des Vorschlages einen neuen Termin.

(4) Erscheint der Prüfling nicht zu einem Termin für das Kolloquium zu einer Präsentation, für die Unterrichtspraktischen Prüfungen, für das Prüfungsgespräch oder ein Teilprüfungsgespräch, ohne dass ein Fall des Absatzes 3 vorliegt, gilt der Prüfungsteil als nicht bestanden. Alle weiteren Prüfungsteile müssen absolviert werden.

(5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1, 2 und 4 trifft das Staatliche Prüfungsamt.

§ 27
Wiederholung der Zweiten Staatsprüfung

(1) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann einmal wiederholt werden, wobei bei Nichtbestehen eines Teilprüfungsgespräches nur dieses wiederholt wird. Wird auch dieser nicht bestanden, sind für den Prüfling das Prüfungsverfahren und die Ausbildung beendet. Sind in der Zeit der Wiederholung des Schulgutachtens weitere Prüfungsteile zu wiederholen, so geschieht dies ab dem fünften Monat der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.

(2) Eine zweite Wiederholung eines Prüfungsteils kann von der Senatorin für Kinder und Bildung nur in besonderen mit persönlichen Umständen begründeten Ausnahmefällen gestattet werden. Sie ist nur zulässig, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist. Ein Antrag ist binnen vier Wochen nach Ausstellung der Bescheinigung über das Nichtbestehen einer Wiederholungsprüfung an die Senatorin für Kinder und Bildung zu richten und zu begründen. Vor der Entscheidung sind das Staatliche Prüfungsamt, das Landesinstitut für Schule und die Ausbildungsschule anzuhören. Eine zweite Wiederholung der Unterrichtspraktischen Prüfungen ist ausgeschlossen.

(3) Das Schulgutachten darf einmal wiederholt werden, eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Die Wiederholung des Schulgutachtens bedeutet eine Verlängerung der Ausbildung im gleichbleibenden Umfang um sechs Monate. In diesen Monaten erfolgt die Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule gemäß § 4 Absatz 1 bis 3, 5 und 7 sowie durch die Schule gemäß § 5 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse anhand des nicht bestandenen Schulgutachtens. Nach drei Monaten findet ein Feedback- und Perspektivgespräch nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 mit dem Prüfling über den erreichten Ausbildungsstand statt, an dem alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule teilnehmen. § 17 Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Für die Wiederholungsprüfung nach Absatz 1 und 2 werden die mit mindestens „ausreichend“ benoteten Prüfungsteile oder Teilprüfungsgespräche nach dieser Verordnung anerkannt. Dies gilt auch bei einer möglichen zweiten Wiederholung des Prüfungsgespräches oder eines Teilprüfungsgespräches.

(5) Muss eine Wiederholungsprüfung zu einem Kolloquium zu einer Präsentation abgelegt werden, so ist ein neues Thema aus dem Aufgabenpool zu stellen.

(6) Die Meldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung erfolgen.

(7) Für die Meldung zur Wiederholungsprüfung und die Zulassung gilt § 16 entsprechend.

§ 28
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Zweite Staatsprüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis.

(2) Im Zeugnis werden folgende Noten ausgewiesen:

1.

die Aufgabenwahl für das Kolloquium zu einer Präsentation, das Fach oder Bildungswissenschaften und die Note;

2.

die Noten der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in den Fächern;

3.

die Note des Prüfungsgesprächs;

4.

die Note des Schulgutachtens und

5.

die Gesamtnote.

(3) Hat der Prüfling die Zweite Staatsprüfung nicht bestanden, erhält er eine Bescheinigung. In der Bescheinigung sind die Dauer des Ausbildungsverhältnisses und die bestandenen Prüfungsteile auszuweisen.

(4) Als Ausstellungsdatum ist der Tag des zuletzt beendeten Prüfungsteiles einzusetzen.

(5) Die Formulare für das Zeugnis und für die Bescheinigungen legt das Staatliche Prüfungsamt im Benehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung und der Senatorin für Finanzen fest.

§ 29
Sonderbestimmungen

(1) Für ein Unterrichtsfach, in dem ein Prüfling keine Erste Staatsprüfung abgelegt hat, kann sich an das Prüfungsgespräch eine fachwissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer im zweiten anerkannten Fach anschließen.

(2) Für einen Prüfling, dessen Hochschulabschlussprüfung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 Bremisches Ausbildungsgesetz für Lehrämter ohne Nachweis eines bildungswissenschaftlichen Studiums anerkannt wurde, schließt sich an das Prüfungsgespräch eine bildungswissenschaftliche Prüfung von bis zu 30 Minuten Dauer an.

§ 30
Erweiterungsprüfung

(1) Ein Prüfling, in dessen Zeugnis der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt oder der Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt ein weiteres Fach ausgewiesen ist, kann frühestens mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen oder nach einer vergleichbaren Lehramtsprüfung eine Erweiterungsprüfung in einem weiteren Fach nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung ablegen.

(2) Die Erweiterungsprüfung zur Zweiten Staatsprüfung für ein weiteres Fach besteht aus einer Unterrichtspraktischen Prüfung nach § 12 sowie dem Prüfungsgespräch nach § 13 von in der Regel 30 Minuten Dauer.

(3) Wer zusätzlich zu den Fächern seiner Zweiten Staatsprüfung die Lehramtsbefähigung in einem weiteren Fach erlangen will, für das ein wissenschaftlicher Hochschulabschluss vorliegt, muss eine Erweiterungsprüfung nach Absatz 2 ablegen. Dies ist beim Staatlichen Prüfungsamt zu beantragen. Voraussetzung für das Ablegen der Erweiterungsprüfung ist eine sechsmonatige Unterrichtstätigkeit in dem Fach mit begleitender fachdidaktischer Ausbildung durch das Landesinstitut für Schule.

(4) Für die Vorbereitung auf diese Erweiterungsprüfung finden die Bestimmungen dieser Verordnung zur Ausbildung sinngemäß Anwendung.

§ 31
Verfahren bei Widersprüchen im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung

Über Widersprüche im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gegen das Prüfungsergebnis entscheidet das Staatliche Prüfungsamt. Das Staatliche Prüfungsamt kann im Widerspruchsverfahren Entscheidungen der Prüfer und Prüferinnen und der Prüfungskommissionen ändern, wenn die Benotung sich aus schriftlichen Ausarbeitungen des Prüflings ableitet, oder eine neue Prüfung ansetzen, wenn und soweit sich die Benotung aus mündlichen Leistungen ableitet.

§ 32
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt erstmals für Referendarinnen und Referendare, die ab dem 1. Februar 2017 ihren Vorbereitungsdienst aufnehmen. § 4 Absatz 4 Satz 4 gilt erstmals für Referendarinnen und Referendare, die ab dem 1. August 2017 ihren Vorbereitungsdienst aufgenommen haben.

(2) Für Referendarinnen und Referendare, die bis einschließlich 1. August 2016 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter vom 14. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 29 - 221-i-3), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lehrämter vom 14. Februar 2008 (Brem.GBl. S. 29 - 221-i-3), die zuletzt durch Verordnung vom 4. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, außer Kraft.

Bremen, den 13. Oktober 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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