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Aufgrund der §§ 33 und 49 Nr. 3 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:
Inhaltsübersicht: | |
§ 1 | Aufgaben |
§ 2 | Ziele |
§ 3 | Gliederung und Organisation |
§ 4 | Dauer der Bildungsgänge |
§ 5 | Fachklassen |
§ 6 | Lernbereiche und Unterrichtsfächer |
§ 7 | Rahmenlehrpläne und Lehrpläne |
§ 8 | Sonderpädagogische Förderung |
§ 9 | Unterrichtsbefreiung für außerschulische Veranstaltungen |
§ 10 | Beurlaubung vom Unterricht im Rahmen von Auslandsaufenthalten |
§ 11 | Gemeinsames Verfahren für den Abschluß des Bildungsganges |
§ 12 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Die Berufsschule vermittelt eine berufliche Grund- und Fachbildung und erweitert die allgemeine Bildung. Damit will sie zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf sowie zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in sozialer und ökologischer Verantwortung befähigen.
(2) Die Berufsschule hat zum Ziel,
eine Berufsfähigkeit zu vermitteln, die Fachkompetenz mit allgemeinen Fähigkeiten humaner und sozialer Art verbindet,
berufliche Flexibilität zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Arbeitswelt und Gesellschaft auch im Hinblick auf das Zusammenwachsen Europas zu entwickeln,
die Bereitschaft zur beruflichen Fort- und Weiterbildung zu wecken und
die Fähigkeit und Bereitschaft zu fördern, bei der individuellen Lebensgestaltung und im öffentlichen Leben verantwortungsbewußt zu handeln.
(3) Zur Erreichung dieser Ziele muß die Berufsschule
den Unterricht an einer für ihre Aufgaben spezifischen Pädagogik ausrichten, die Handlungsorientierung betont,
unter Berücksichtigung notwendiger beruflicher Spezialisierung berufs- und berufsfeldübergreifende Qualifikationen vermitteln,
ein differenziertes und flexibles Bildungsangebot gewährleisten, um unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen sowie den jeweiligen Erfordernissen der Arbeitswelt und Gesellschaft gerecht zu werden,
im Rahmen ihrer Möglichkeiten Behinderte und Benachteiligte umfassend stützen und fördern.
(1) Die Bildungsgänge der Berufsschule gliedern sich jeweils in die Grundstufe und die darauf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Ausbildung.
(2) Der Unterricht wird in Teilzeitform oder zusammengefaßt als Blockunterricht erteilt. Die Festlegung der jeweiligen Unterrichtsorganisation für die einzelnen Fachklassen erfolgt durch die Schule in Abstimmung mit den Betrieben.
(1) Der Unterricht ist in aufsteigenden Fachklassen zu erteilen. Wird die Richtfrequenz einer Klasse mit Auszubildenden eines Ausbildungsberufes nicht erreicht, können Auszubildende verwandter Berufe, für die die Lehrpläne curriculare Gemeinsamkeiten aufweisen, in einer Klasse zusammengefaßt werden.
(2) In anerkannten Ausbildungsberufen mit geringer Zahl Auszubildender ist eine Beschulung in einer Landesfachklasse, in einer länderübergreifenden Fachklasse nach der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz oder durch bilaterale Vereinbarung mit einem anderen Land im Einvernehmen mit der nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung zuständigen Stelle anzustreben, sofern diese Auszubildenden nicht in einer Klasse eines verwandten Berufes unterrichtet werden können.
(1) Der Umfang der Lernbereiche und der Unterrichtsfächer wird durch die Rahmenstundentafel der Anlage 1 bestimmt. Die Rahmenstundentafel weist einen berufsübergreifenden Lernbereich - Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich - sowie einen berufsbezogenen Lernbereich aus.
(2) Die Schule gestaltet nach den Vorgaben der Rahmenstundentafel für jeden Bildungsgang eine Stundentafel. Dabei ist der Verzicht auf ganze Lernbereiche und auf Fächer im Pflichtbereich des berufsübergreifenden Lernbereichs nicht möglich.
(3) Wird ein Bildungsgang an mehreren Schulen angeboten, so sind für den berufsbezogenen Lernbereich dieselben Fächer festzulegen.
(4) Das konkrete Stundensoll legt die Schule mit Blick auf die Schülerinnen und Schüler und das zu erreichende Unterrichtsziel fest. Der Umfang der Jahresunterrichtsstunden der Rahmenstundentafel ist ein Maximalwert.
(5) Für die folgenden Ausbildungsberufe gelten die Stundentafeln der Anlagen 2 bis 4:
Berufe nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft,
Assistentin oder Assistent an Bibliotheken,
Fachangestellte oder Fachangestellter für Bürokommunikation,
Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter und
Behinderte, die sich im Arbeitstrainingsbereich einer Werkstatt für Behinderte befinden.
(6) Zur Förderung der Sprachkompetenz von Schülerinnen und Schülern nicht deutscher Herkunftssprache kann im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel verstärkt Unterricht in der deutschen Sprache (Umgangs- und Fachsprache) sowie zusätzliche Fördermaßnahmen angeboten werden. Die verschiedenen Formen der Förderangebote sind durch die Schulkonferenz festzulegen.
(7) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache, die anstelle der Note in der ersten Fremdsprache im letzten Zeugnis einer deutschen allgemeinbildenden Schule die Note in der Herkunftssprache erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können anstelle der Fremdsprache die Herkunftssprache wählen. Kann die Herkunftssprache aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten in dem jeweiligen Bildungsgang nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen dieses Bildungsgangs entspricht, kann die Note durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport hierfür eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können die Schülerinnen und Schüler am Fremdsprachenunterricht ihrer Klasse teilnehmen. Im Abschlußzeugnis oder im Abgangszeugnis wird diese Fremdsprache ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk ausgewiesen „Die Note wurde nicht in die Bewertung der Abschlußqualifikation einbezogen“.
(1) Der berufsbezogene Unterricht richtet sich nach den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Rahmenlehrplänen für die entsprechenden Ausbildungsberufe, soweit keine landeseigenen Lehrpläne erlassen werden.
(2) Für den berufsübergreifenden Unterricht gelten die landeseigenen Lehrpläne.
(1) Behinderte und nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler erhalten gemeinsam Unterricht in der jeweils für den Ausbildungsberuf gebildeten Fachklasse.
(2) Mit besonderen Differenzierungsangeboten soll auf die unterschiedlichen Schülergruppen eingegangen werden. Die Angebote orientieren sich an der Empfehlung der Kultusministerkonferenz zu Maßnahmen beruflicher Schulen für Jugendliche, die aufgrund ihrer Lernbeeinträchtigungen zum Erwerb einer Berufsausbildung besonderer Hilfen bedürfen und an der Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland.
(1) Schülerinnen und Schüler können vom Unterricht befreit werden, wenn sie Bildungsurlaub nach dem Bremischen Bildungsurlaubsgesetz in Anspruch nehmen wollen, um an einer anerkannten Bildungsveranstaltung nach dem Bremischen Jugendbildungsgesetz oder nach dem Bremischen Weiterbildungsgesetz teilzunehmen.
(2) Die Befreiungsmöglichkeiten nach Absatz 1 gelten für betriebliche und überbetriebliche Bildungsveranstaltungen, wenn sie Lerngebiete umfassen, die dem Ausbildungszweck dienen und über den berufsbezogenen Lernbereich der Berufsschule hinausgehen.
(3) Ansprüche nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt.
(4) Die Unterrichtsbefreiung darf innerhalb eines Schuljahres vier Unterrichtswochen und während der gesamten Dauer der Ausbildungszeit sechs Unterrichtswochen nicht überschreiten. Im letzten Schuljahr vor der Abschlußprüfung vor der zuständigen Stelle soll keine Unterrichtsbefreiung ausgesprochen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Auszubildende können für die Teilnahme an Austauschmaßnahmen im Rahmen von Auslandsaufenthalten für einen Zeitraum von bis zu sechs Unterrichtstagen beurlaubt werden. Eine darüber hinausgehende Beurlaubung bis zur Höchstdauer von neun Monaten soll dann erfolgen, wenn
es sich bei der Ausbildung im Ausland um einen Bestandteil des Ausbildungsprogrammes der oder des betreffenden Auszubildenden im Rahmen der nationalen Regelungen handelt und
die Freistellung vom betrieblichen Teil der Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland durch die zuständige Stelle erfolgt.
Eine Beurlaubung im letzten Schuljahr vor der Abschlußprüfung vor der zuständigen Stelle soll nicht erfolgen.
Die Berufsausbildung wird durch die Abschlußprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung vor der zuständigen Stelle abgeschlossen. Sie erstreckt sich auch auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Bildungsgänge der Berufsschule schließen mit dem Abschlußzeugnis auf der Grundlage einer kontinuierlichen Leistungskontrolle oder mit einer Prüfung ab. Die zuständige Stelle und der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport können vereinbaren, daß sie ein gemeinsames Verfahren für den Abschluß des Bildungsgangs durchführen wollen. Dabei ist vor Beginn des gemeinsamen Verfahrens festzulegen, in welcher Weise welche an den beiden Lernorten Berufsschule und Betrieb erbrachten Leistungen in der Abschlußprüfung berücksichtigt werden sollen.
zu § 6 Abs. 1
Rahmenstundentafel für die Berufsschule
| Unterrichtsstunden pro Jahr | ||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | |||
| Ausbildungsjahr | ||||||
Berufsübergreifender Lernbereich |
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Pflichtbereich |
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Sprachen*) | 80 | 60 | 60 | 40 | |||
Politik | 60 | 80 | 80 | 40 | |||
Sport | 40 | 40 | 40 | 20 | |||
Wahlpflichtbereich**) | 20 | 60 | 60 | 20 | |||
Kommunikation |
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Kreatives Gestalten und andere |
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| 200 | 240 | 240 | 120 | |||
Berufsbezogener Lernbereich |
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berufsbezogene Fächer***) | 320 | 280 | 280 | 140 | |||
Gesamtstunden Schülerinnen/ Schüler | 520 | 520 | 520 | 260 | |||
Gesamtstunden Lehrerinnen/ Lehrer | 560 | 560 | 560 | 280 |
Unter der Fächerbezeichnung Sprachen wird ein sogenannter Sprachenpool gebildet, unter dem anstelle von Deutschunterricht auch Fremdsprachenunterricht erteilt werden kann. Deutschunterricht erhalten die Jugendlichen, für die dieser Unterricht aufgrund ihrer Vorbildung zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist. Für die anderen Jugendlichen richtet sich das Unterrichtsangebot nach den organisatorischen Bedingungen der Schule. Die Entscheidung darüber, welchen Unterricht die Schülerin oder der Schüler erhalten soll, wird nach dem ersten Halbjahr von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften gemeinsam getroffen und ist für die Dauer des Bildungsganges verbindlich.
Aus organisatorischen Gründen und aus Gründen einer bewußteren Wahl ist es angebracht, mit dem Wahlpflichtbereich erst im zweiten Halbjahr zu beginnen. Die Angebote des Wahlpflichtbereichs sollen nach den Möglichkeiten der Schule insbesondere der Erziehung zur Kreativität dienen, können aber auch zusätzliche kommunikative und fachliche Qualifikationen vermitteln. Sie sind insgesamt eine sinnvolle Ergänzung des berufsbezogenen Lernbereichs, jedoch keine bloß quantitative Ausweitung desselben.
Die Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs (in der Regel sind es drei bis vier) sind in ihrem Gesamtumfang durch die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz festgelegt, in denen im ersten Jahr der Berufsausbildung in allen einem Berufsfeld zugeordneten Berufen eine berufsfeldbreite Grundbildung mit einem Stundenumfang von acht Wochenstunden berücksichtigt wird. In den Berufen, die nicht einem Berufsfeld zugeordnet sind (sogenannte Monoberufe) werden auch im ersten Schuljahr sieben Wochenstunden im berufsbezogenen Bereich unterrichtet. Die Fächer sind in den jeweils für einen Beruf oder eine Berufsgruppe zu erstellenden Einzelstundentafeln festzulegen.
zu § 6 Abs. 5
Stundentafel für das 1. Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in der Bauwirtschaft*)
| Unterrichtsstunden pro Jahr |
| 1. Ausbildungsjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich |
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Pflichtbereich |
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Sprachen**) | 60 |
Politik | 80 |
Sport | 60 |
Wahlpflichtbereich***) | 80 |
Kommunikation |
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Kreatives Gestalten und andere |
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| 280 |
Berufsbezogener Lernbereich |
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berufsbezogene Fächer****) |
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| 440 |
Gesamtstunden Schülerinnen/ Schüler | 720 |
Gesamtstunden Lehrerinnen/ Lehrer | 800 |
Für die nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 8. Mai 1974 (BGBI. I S. 1073), zuletzt geändert vom 17. Dezember 1984 (BGBI. I S. 1599) erfaßten Berufe.
Unter der Fächerbezeichnung Sprachen wird ein sogenannter Sprachenpool gebildet, unter dem anstelle von Deutschunterricht auch Fremdsprachenunterricht erteilt werden kann. Deutschunterricht erhalten die Jugendlichen, für die dieser Unterricht aufgrund ihrer Vorbildung zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist. Für die anderen Jugendlichen richtet sich das Unterrichtsangebot nach den organisatorischen Bedingungen der Schule.
Die Angebote des Wahlpflichtbereichs sollen nach den Möglichkeiten der Schule insbesondere der Erziehung zur Kreativität dienen, können aber auch zusätzliche kommunikative und fachliche Qualifikationen vermitteln. Sie sind insgesamt eine sinnvolle Ergänzung des berufsbezogenen Lernbereichs, jedoch keine bloß quantitative Ausweitung desselben.
Die Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs (in der Regel sind es drei bis vier) sind in ihrem Gesamtumfang durch die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz festgelegt.
zu § 6 Abs. 5
Stundentafel für das 1. Jahr in den Ausbildungsberufen Assistent an Bibliotheken/Assistentin an Bibliotheken Fachangestellte für Bürokommunikation/Fachangestellter für Bürokommunikation Verwaltungsfachangestellte/Verwaltungsfachangestellter
| Unterrichtsstunden pro Jahr |
| 1. Ausbildungsjahr |
Berufsübergreifender Lernbereich |
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Pflichtbereich |
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Sprachen*) | 80 |
Politik | 80 |
Sport | 40 |
Wahlpflichtbereich**) | 80 |
| 280 |
Berufsbezogener Lernbereich |
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Wirtschaftslehre |
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Rechnungswesen |
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Verwaltungslehre |
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Rechtslehre |
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Informationsverarbeitung |
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| 440 |
Gesamtstunden Schüler/Schülerinnen | 720 |
Gesamtstunden Lehrerinnen/Lehrer | 800 |
Unter der Fächerbezeichnung Sprachen wird ein sogenannter Sprachenpool gebildet, unter dem anstelle von Deutschunterricht auch Fremdsprachenunterricht erteilt werden kann. Deutschunterricht erhalten die Jugendlichen, für die dieser Unterricht aufgrund ihrer Vorbildung zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist. Für die anderen Jugendlichen richtet sich das Unterrichtsangebot nach den organisatorischen Bedingungen der Schule.
Die Angebote des Wahlpflichtbereichs sollen nach den Möglichkeiten der Schule insbesondere der Erziehung zur Kreativität dienen, können aber auch zusätzliche kommunikative und fachliche Qualifikationen vermitteln. Sie sind insgesamt eine sinnvolle Ergänzung
zu § 6 Abs. 5
Stundentafel für den Berufsschulunterricht für Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Arbeitstrainingsbereichs (Grundkurs und Aufbaukurs) der Werkstatt für Behinderte
| Unterrichtsstunden pro Jahr | ||
| 1. | 2. | |
| Jahr | ||
Berufsübergreifender Lernbereich |
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Pflichtbereich | 160 | 160 | |
Deutsch |
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Politik |
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Sport |
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Wahlpflichtbereich | 80 | 80 | |
Lebenspraktische und gestalterische Übungen |
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weitere Angebote der Schule |
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| 240 | 240 | |
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Berufsbezogener Lernbereich |
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Fachtheorie |
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Fachbezogene Übungen*) |
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| 240 | 240 | |
Gesamtstunden Schülerinnen/ Schüler | 480 | 480 | |
Gesamtstunden Lehrerinnen/ Lehrer | 480 | 480 | |
Gesamtstunden Lehrmeisterinnen/ Lehrmeister*) | 160 | 160 |