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Verordnung über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)

Kehr- und Überprüfungsordnung

Veröffentlichungsdatum:26.07.1989 Inkrafttreten01.01.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2002Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.12.1998 (Brem.GBl. S. 346)
Fundstelle Brem.GBl. 1989, S. 285
Gliederungsnummer:2132-f-1

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juris-Abkürzung: KÜO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2132-f-1
Amtliche Abkürzung:KÜO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2132-f-1
Verordnung über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten
(Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
Vom 8. Mai 1989
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1999 bis 31.12.2002

V aufgeh. durch § 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 585)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.12.1998 (Brem.GBl. S. 346)

Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Schornsteinfegergesetzes vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über das Schornsteinfegerwesen vom 6. Januar 1970 (Brem.GBl. S. 3 - 2132-f-3) wird nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung, Bremen, des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V. - Gewerkschaftlicher Fachverband; Landesverband Bremen - und der zuständigen Zusammenschlüsse der Hauseigentümer verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Verordnung unterliegen

1.

Feuerungsanlagen

2.

ähnliche Anlagen

3.

Lüftungsanlagen.

(2) Diese Verordnung gilt im Lande Bremen.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

Feuerstätte:
In oder an Gebäuden ortsfest benutzte Anlage oder Einrichtung, die dazu bestimmt ist, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

2.

Zusatzheizung:
Zusätzlich zu einer Zentralheizung gelegentlich benutzte Feuerstätte, die weder zur Brauchwasserbereitung dient noch mit der Zentralheizung in Verbindung steht.

3.

Gasraumheizer:
Gasfeuerstätte, die die Wärme über Heizflächen unmittelbar an den Raum abgibt.

4.

Schornstein:
Aufwärtsführender Schacht oder Rohr, durch das Abgase von Feuerstätten ins Freie geleitet werden.

5.

Rauchschornstein:
Schornstein zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

6.

Abgasschornstein:
Schornstein zur Ableitung der Abgase von Feuerstätten, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

7.

Abgasschornstein mit Entlüftung:
Schornstein, der der Abführung von Abgasen und gleichzeitig der Raumlüftung dient.

8.

Abgasleitung:
Leitung, die dazu bestimmt ist, Rauch und Abgase von Feuerstätten mit höherem statischen Druck als der statische Druck der umgebenden Luft (Überdruck) ins Freie zu leiten.

9.

Verbindungsstück:
Leitung (Rauchkanal und -rohr; Abgaskanal und -rohr), die dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch oder Abgas von der Feuerstätte in den Schornstein zu leiten.

10.

Rauchrohr:
Verbindungsstück zwischen einer zentralen Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe und dem Schornstein oder dem in den Schornstein führenden Rauchkanal.

11.

Abgasrohr:
Verbindungsstück zwischen einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe und dem Schornstein oder dem in den Schornstein führenden Abgaskanal.

12.

Rauchkanal:
Eine aus Mauerwerk oder einem anderen zugelassenen Material nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik hergestellte Verbindung zwischen einer Feuerstätte für feste oder flüssige Brennstoffe und dem Schornstein.

13.

Abgaskanal:
Eine aus Mauerwerk oder einem anderen zugelassenen Material nach den anerkannten Regeln der Baukunst und der Technik hergestellte Verbindung zwischen einer Feuerstätte für gasförmige Brennstoffe und dem Schornstein.

14.

Raumluftunabhängige Gasfeuerstätte:
Gasfeuerstätte mit geschlossener Verbrennungskammer, deren Abgase unmittelbar oder über einen Luft-Abgas-Schornstein ins Freie abgeführt werden und der die Verbrennungsluft durch einen Luft-Abgas-Schornstein oder unmittelbar aus dem Freien zugeführt wird.

15.

Ofenrohr:
Frei in einem Aufenthaltsraum verlaufende Leitung, die dazu bestimmt und geeignet ist, Rauch einer lokalen Feuerstätte in den Rauchschornstein zu leiten.

16.

Luft-Abgas-Schornstein:
Schornstein, durch den einer oder mehreren Gasfeuerstätten mit geschlossener Verbrennungskammer Verbrennungsluft zugeführt wird und der gleichzeitig der Abführung von Abgasen dieser Feuerstätten dient.

17.

Abgasweg:
Strömungsstrecke der Abgase der Gasfeuerstätte vom Brenner bis zum Austritt ins Freie.

18.

Heizgasweg:
Strömungsstrecke der Abgase innerhalb der Gasfeuerstätte

19.

Abgasüberwachungseinrichtung:
Einrichtung einer Gasfeuerstätte, die bei Abgasaustritt aus der Strömungssicherung die Gaszufuhr selbständig abschaltet.

20.

Heizraum:
Aufstellraum für eine oder mehrere Feuerstätten, der die besonderen baulichen und lüftungstechnischen Anforderungen an Heizräume im Sinne der Feuerungsverordnung erfüllt und nicht als Aufenthaltsraum benutzt wird.

21.

CO-Messung:
Bestimmung des Kohlenmonoxydanteils im unverdünnten, trockenen Abgas.

22.

Lüftungsanlage:
Be- und Entlüftungsschornstein, -schacht, -öffnung oder -leitung, die wegen des Betriebes von Feuerstätten erforderlich ist.

23.

Lüftungsschornstein:
Be- und Entlüftungsschornstein, Schacht und Leitung, die baurechtlich für Räume mit Feuerstätten (Heizräume) erforderlich ist.

24.

Ähnliche Anlagen:

1)

Räucheranlage:
Anlage, in der Fleisch- oder Fischwaren geräuchert werden.

2)

Trockenanlage:
Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Produkte (unter anderem landwirtschaftliche Erzeugnisse) getrocknet werden.

3)

Röstanlage:

Anlage, in der mit Hilfe eines Wärmeerzeugers verschiedene Güter geröstet werden.

25.

Großschornstein:
Schornstein zur Abführung von Rauch oder Abgasen mit einem lichten Querschnitt von mehr als 10 000 qcm an der Schornsteinsohle.


§ 3
Kehr- und Überprüfungspflicht

(1) Der Kehrpflicht unterliegen Rauchschornsteine, Rauchrohre, Rauchkanäle, Räucheranlagen, Schornsteine von Trocken- und Röstanlagen sowie Heizungskessel; ferner überprüfungspflichtige Anlagen, deren Reinigung erforderlich ist. Die Kehrpflicht umfaßt auch die Verpflichtung, unbesteigbare Schornsteine ausbrennen zu lassen, falls der Ruß durch Kehrgeräte nicht zu entfernen ist.

(2) Der Überprüfungspflicht unterliegen Abgasschornsteine, Abgasschornsteine mit Entlüftung, Luft-Abgas-Schornsteine, Abgas- und Zuluftwege von Gasfeuerstätten, Abgasrohre, Abgaskanäle, Heizgaswege und Abgasleitungen; ferner Lüftungsanlagen, die der Funktion von Feuerstätten dienen, soweit sie baurechtlich gefordert werden beziehungsweise wurden.

§ 4
Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht

(1) Ausgenommen von der Kehr- und Überprüfungspflicht sind Schornsteine, an die keine Feuerstätten angeschlossen und die entsprechend den baurechtlichen Anforderungen verschlossen sind. Schornsteine, an die Feuerstätten angeschlossen sind, gelten als in Betrieb befindlich.

(2) Ferner sind von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen:

1.

Großschornsteine einschließlich der Verbindungsstücke und gegebenenfalls daran angeschlossener Heizungskessel;

2.

Schornsteine von Bauwerken, die nur dem gelegentlichen Aufenthalt von Personen dienen, unter anderem Baubuden;

3.

Heizungskessel, die nur mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden;

4.

Ofenrohre von Feuerstätten, die nicht der Kehrpflicht unterliegen;

5.

Heizungskessel mit einer Nennheizleistung bis 60 kW.

(3) In der Stadt Bremerhaven sind Heizungskessel über die Befreiungvorschrift des Absatz 2 Nummer 3 hinaus von der Kehrpflicht ausgenommen.

(4) In Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag weitere Ausnahmen von der Kehr- und Überprüfungspflicht widerruflich gestatten, soweit die Feuersicherheit dieses zuläßt. Aus Gründen der Feuersicherheit kann sie die Kehr- und Überprüfungspflicht für Feuerungs- und ähnliche Anlagen oder Teile solcher Anlagen anordnen, die nach dieser Verordnung nicht der Kehr- und Überprüfungspflicht unterliegen.

§ 5
Kehrfristen

(1) Es sind zu kehren:

1.

Einmal im Jahr

a)

Schornsteine von

aa)

nicht gewerblich betriebenen Räucheranlagen,

bb)

Wochenendhäusern, die nicht ganzjährig bewohnt werden,

cc)

offenen Außenkaminen,

dd)

Waschkesseln,

ee)

meßpflichtigen Feuerstätten, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

b)

Feuerstätten:

aa)

gewerbliche Räucherkammern,

bb)

Heizungskessel bivalenter Anlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

c)

Verbindungsstücke von Heizungskesseln mit einer Nennheizleistung bis 60 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, einschließlich der Abgassammler und Schalldämpfer.

2.

Zweimal im Jahr

a)

Schornsteine von

aa)

Heizungskesseln bivalenter Anlagen, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden,

bb)

Zusatzheizungen.

b)

Heizungskessel mit einer Nennheizleistung über 60 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden.

c)

Verbindungsstücke von Heizungskesseln mit einer Nennheizleistung über 60 kW, die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden, einschließlich der Abgassammler und Schalldämpfer.

3.

Dreimal im Jahr Schornsteine von

a)

lokalen Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, soweit nicht in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a Abweichendes bestimmt ist,

b)

Heizungskesseln für feste Brennstoffe.

4.

Sechsmal im Jahr (alle zwei Monate)

a)

Schornsteine von gewerblichen Fischräuchereien,

b)

Räucherkammern der gewerblichen Fischräuchereien.

5.

Achtmal im Jahr (alle sechs Wochen) Schornsteine und Verbindungsstücke von gewerblichen Trokken- und Röstanlagen für Getreide, Kaffee oder Kakao.

(2) Gleichzeitig mit den Schornsteinen sind die dazugehörigen Rauchkanäle zu kehren.

(3) Sind an einem Schornstein Feuerstätten verschiedener Art angeschlossen, so richtet sich die Kehrhäufigkeit nach der Feuerstätte, für welche die meisten Kehrungen vorgeschrieben sind.

(4) Ist zur Reinigung von Heizungskesseln die Herausnahme von Brennkammern erforderlich oder müssen zur Reinigung von Heizungskesseln, Schalenbrennern oder von Kompaktheizungskesseln Anlagenteile montiert werden, so sind diese Arbeiten einmal im Jahr auszuführen.

(5) Sind abweichend von den fristgemäßen Kehrungen im Auftrage des Eigentümers oder Besitzers von Grundstücken und Räumen Sonderkehrungen ausgeführt worden, so bleiben diese bei der fristgemäßen Kehrung unberücksichtigt, es sei denn, daß die Sonderkehrung in einem kürzeren Zeitraum als acht Wochen vor der nächsten fristgemäßen Kehrung stattgefunden hat.

§ 6
Überprüfungsfristen

(1) Es sind einmal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen:

1.

Lüftungsanlagen nach § 3 Abs. 2,

2.

Abgasschornsteine, Abgasschornsteine mit Entlüftung, Luft-Abgas-Schornsteine und Abgasleitungen

3.

Heizgaswege von raumluftabhängigen Gasfeuerstätten mit Brennern ohne Gebläse,

4.

Abgasrohre und Abgaskanäle,

5.

Abgas- und Zuluftwege von raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten.

Die Überprüfung umfaßt, falls erforderlich und möglich, auch eine Kehrung mit Ausnahme des Heizgasweges.

(2) Bei raumluftabhängigen Gasfeuerstätten mit

1.

Brennern ohne Gebläse umfaßt die Überprüfung nach Absatz 1 folgende Tätigkeiten:

a)

vom Brenner bis zur Strömungssicherung den Heizgasweg auf freien Querschnitt überprüfen,

b)

durch Inbetriebnahme die Funktionsfähigkeit des Abgasweges nachweisen und

c)

eine CO-Messung durchführen.

2.

Brennern mit Gebläse umfaßt die Überprüfung nach Absatz 1 folgende Tätigkeiten:

a)

durch Inbetriebnahme die Funktionsfähigkeit des Abgasweges nachweisen und

b)

eine CO-Messung durchführen.

(3) 1. Die Tätigkeiten nach Absatz 2 sind bei Anlagen, die der jährlichen Wiederholungsmessung nach § 15 Abs. 1 der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen unterliegen, gleichzeitig mit dieser Messung vorzunehmen. Der CO-Anteil darf, bezogen auf unverdünntes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen.

2.

Gleichzeitig mit der Überprüfung oder Kehrung von Schornsteinen sind die Abgasrohre und Abgaskanäle zu überprüfen oder zu kehren.

(4) Bei raumluftunabhängigen Gasfeuerstätten ist zu prüfen, ob die Abgas- und Zuluftwege vorschriftsmäßig beschaffen sind und ein fester (starrer) Anschluß am Luft-Abgas-Schornstein oder am Wanddurchbruch vorhanden ist. Im übrigen ist zu prüfen, ob die Anlagen hinsichtlich der Abgasführung betriebsfähig sind; dabei sind die Anlagen in Betrieb zu setzen und eine CO-Messung durchzuführen.

§ 7
Zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen

Wenn es die Feuersicherheit erfordert, sind kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen öfter als nach den Vorschriften dieser Verordnung zu kehren oder zu überprüfen. Der Bezirksschornsteinfegermeister hat zusätzliche Kehrungen oder Überprüfungen gegenüber dem Grundstückseigentümer schriftlich zu begründen.
Auf Antrag entscheidet die Aufsichtsbehörde.

§ 8
Ausbrennen

(1) Eine kehrpflichtige Anlage darf nur ausgebrannt werden, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Reinigungswerkzeugen nicht entfernt werden können und wenn der Zustand der Anlage oder sonstige Umstände dem Ausbrennen nicht entgegenstehen.

(2) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat die Arbeit unter Mithilfe eines weiteren Schornsteinfegers selbst auszuführen oder dauernd zu beaufsichtigen. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten, den Hausbewohnern, der Feuerwehr und dem zuständigen Polizeirevier mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen.

(3) Nach dem Ausbrennen hat der Bezirkschornsteinfegermeister die kehrpflichtigen Anlagen auf noch bestehende Brandgefahren zu überprüfen.

(4) Das Ausbrennen hat zu unterbleiben, wenn der Zustand des Bauwerks dieses ohne Brandgefahr nicht zuläßt. In diesem Falle hat der Bezirksschornsteinfegermeister der zuständigen Bauordnungsbehörde unverzüglich eine schriftliche Mängelmeldung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Schornsteinfegergesetzes zu erstatten. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der zuständigen Bauordnungsbehörde einzuholen.

(5) Besteigbare Schornsteine dürfen nicht ausgebrannt werden.

§ 9
Sonstige Pflichten des Bezirksschornsteinfegermeisters

(1) Der Bezirkschornsteinfegermeister setzt den Tag der fristgemäßen Reinigung fest. Er hat die Kehrung oder Überprüfung wenigstens zwei Tage vorher in ortsüblicher Weise anzukündigen oder ankündigen zu lassen. Am Tag der Kehrung ist der Beginn der Kehrarbeiten den Eigentümern oder Besitzern von Grundstücken und Räumen bekanntzugeben. Kehr- und Überprüfungsarbeiten werden regelmäßig werktags in der Zeit von 6 bis 16 Uhr ausgeführt.

(2) Die Kehr- und Überprüfungsarbeiten sind unter Berücksichtigung der Feuersicherheit in gleichmäßigen Zeitabständen auszuführen. Bei zweimal jährlich stattfindenden Kehrungen soll der zeitliche Abstand etwa ein halbes Jahr betragen. Das gleiche gilt bei Gasfeuerstätten für den zeitlichen Abstand zwischen Messungen und Überprüfungen beziehungsweise Kehrungen.

(3) Nach dem Kehren oder Ausbrennen ist der Ruß von der Schornsteinsohle zu entfernen, in die nach § 10 Abs. 2 von den Eigentümern und Besitzern von Grundstücken und Räumen bereitzustellenden Behälter zu bringen und so zu lagern, daß keine Brandgefahr entsteht.

(4) Nach behördlicher Anordnung oder auf Verlangen des Eigentümers oder Besitzers von Grundstücken und Räumen hat der Bezirksschornsteinfegermeister eine Feuerungsanlage auf ihre Feuersicherheit (Betriebs- und Brandsicherheit) zu überprüfen und hierüber auf Wunsch eine Bescheinigung auszustellen. Bei Rauchbelästigungen oder drohender Gefahr hat der Bezirksschornsteinfegermeister dem Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(5) Sind an Feuerungs- oder ähnlichen Anlagen oder an Teilen solcher Anlagen Mängel festgestellt worden, so hat der Bezirksschornsteinfegermeister für deren Beseitigung eine angemessene Frist zu setzen und nach Ablauf dieser Frist festzustellen, ob die vorgefundenen Mängel beseitigt sind. Nicht beseitigte Mängel sind unverzüglich der Bauordnungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(6) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat bisher ungenutzte Schornsteine vor dem Anschluß einer Feuerstätte auf Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen und soweit erforderlich zu kehren. Das gleiche gilt für instandgesetzte Schornsteine, Lüftungsschornsteine und Lüftungsschächte, sofern die Instandsetzung nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahrens war.

(7) Der Bezirksschornsteinfegermeister hat für die Rohbauabnahme nach § 105 Abs. 2 der Bremischen Landesbauordnung über die Tauglichkeit der Schornsteine und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte und für die Schlußabnahme nach § 105 Abs. 3 der Bremischen Landesbauordnung über die sichere Benutzbarkeit der Schornsteine einschließlich der Schornsteinanschlüsse (Verbindungsstücke) und der für Räume mit Feuerstätten erforderlichen Lüftungsschächte nach Überprüfung eine Bescheinigung auszustellen. Rohbau- und Schlußabnahmen sind vom Bezirksschornsteinfegermeister unter Mithilfe eines weiteren Schornsteinfegers durchzuführen.

(8) Der Bezirkschornsteinfegermeister oder die von ihm beschäftigten Personen sind berechtigt, die Anschlußöffnungen dauernd entfernter Feuerstätten auf ordnungsgemäßen Verschluß (§ 10 Abs. 4) zu prüfen.

§ 10
Pflichten der Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen

(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, die der Kehr- und Überprüfungspflicht nach § 3 unterliegenden Anlagen zu den angegebenen oder angeordneten Fristen reinigen oder überprüfen zu lassen.

(2) Dem Bezirkschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen ist zu der Feuerstättenschau und zu den angekündigten Kehrungen und Überprüfungen der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten und dafür zu sorgen, daß alle Räume, Dachböden, Dächer und Keller, deren Betreten hierfür erforderlich ist, unfallsicher erreicht werden können. Dabei ist jede sachdienliche Auskunft zu erteilen. Der Zugang zu den Reinigungsverschlüssen ist freizuhalten. Erforderliche, den Sicherheitsregeln für Schornsteinfegerarbeiten entsprechende Leitern sind zu stellen. Ferner sind für das Einfüllen des bei der Kehrung anfallenden Rußes geeignete Behälter bereitzustellen.

(3) Vorgefundene Mängel sind innerhalb der vom Bezirksschornsteinfegermeister festgesetzten Frist abzustellen.

(4) Vor ihrer (WiederInbetriebnahme sind

1.

bisher ungenutzte Schornsteine,

2.

Instandgesetzte Schornsteine, Lüftungsschornsteine und Lüftungsschächte, sofern die Instandsetzung nicht Gegenstand eines Baugenehmigungsverfahren war,

durch den Bezirksschornsteinfegermeister zu überprüfen und, soweit nötig, kehren zu lassen. Die Neuaufstellung, Errichtung oder Änderung von Feuerstätten sind dem Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich anzuzeigen. Ferner ist dem Bezirksschornsteinfegermeister anzuzeigen, daß ein Schornstein nach Entfernung von Feuerstätten nicht mehr genutzt wird. Nicht benutzte Anschlußöffnungen sind entsprechend den baurechtlichen Anforderungen zu verschließen.

(5) Schornsteine, Lüftungsschornsteine und -schächte sind von Eigentümern von Grundstücken oder Räumen durch den Bezirksschornsteinfegermeister kennzeichnen zu lassen oder nach dessen Angaben mit einer Kennzeichnung zu versehen, aus der ersichtlich ist, wie sie genutzt werden. Die Kosten der Kennzeichnung trägt der Eigentümer von Grundstükken und Räumen.

§ 11
Nebenarbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister

(1) Der Bezirksschornsteinfegermeister kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 und 2 des Schornsteinfegergesetzes auf Bestellung folgende Nebenarbeiten ausführen:

1.

Reinigung von Feuerstätten aller Art;

2.

Beseitigung von Rauch- und Rußbelästigungen;

3.

Reinigung von nichtkehrpflichtigen Schornsteinen (beispielsweise Großschornsteine);

4.

Überprüfung von nichtüberprüfungspflichtigen Lüftungsanlagen;

5.

zusätzliche Schornsteinreinigungen, die auf Verlangen der Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken und Räumen über die in dieser Verordnung festgelegte Zahl hinaus vorgenommen werden;

6.

feuerungstechnische Messungen, die zur Ermittlung des Wirkungsgrades und der Emission von Feuerungsanlagen dienen, soweit diese nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften auf dem Gebiete des Immissionsschutzes vorgeschrieben sind;

7.

Kennzeichnung der Schornsteine und Lüftungsschächte nach § 10 Abs. 5;

8.

ähnliche zum Schornsteinfegerhandwerk gehörende Arbeiten.

(2) Die Einregulierung von Öl- und Gasbrennern mit Hilfe von Meßgeräten gehört nicht zu den in Absatz 1 zugelassenen Nebenarbeiten.

§ 12
Verfahren bei Streitigkeiten

Bei Streitigkeiten zwischen dem Bezirksschornsteinfegermeister einerseits und dem Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen andererseits über die Durchführung dieser Verordnung entscheidet nach Anhörung der Schornsteinfeger-Innung die Aufsichtsbehörde.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 15. Dezember 1972 (Brem.GBl. S. 263-2132-f-1), geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 1980 (Brem.GBl. S. 403), außer Kraft.

Bremen, den 8. Mai 1989
Der Senator für Inneres


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