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Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, der finanziellen Anerkennung, der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes sowie über die Gewährung von Zulagen im Justizvollzug Bremen (Bremische Vollzugsvergütungsverordnung - BremVollzVergV)

Bremische Vollzugsvergütungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:03.07.2026 Inkrafttreten30.07.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 562
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, der finanziellen Anerkennung, der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes sowie über die Gewährung von Zulagen im Justizvollzug Bremen (Bremische Vollzugsvergütungsverordnung - BremVollzVergV) vom 3. Juli 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 562)"

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juris-Abkürzung: BremVollzVergV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremVollzVergV
Ausfertigungsdatum:03.07.2026
Gültig ab:30.07.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 562
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, der finanziellen Anerkennung, der Ausbildungsbeihilfe und des Arbeitsentgeltes sowie über die Gewährung von Zulagen im Justizvollzug Bremen
(Bremische Vollzugsvergütungsverordnung - BremVollzVergV)
Vom 3. Juli 2026
Zum 07.08.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 55 Absatz 3 Satz 4 des Bremischen Strafvollzugsgesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 153) geändert worden ist, des § 57 Absatz 4 Satz 4 des Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 233), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 158) geändert worden ist, § 25 Absatz 3 Satz 4 des Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes vom 2. März 2010 (Brem.GBl. S. 191), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 163) geändert worden ist, und § 60 Absatz 3 Satz 4 des Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 21. Mai 2013 (Brem.GBl. Nr. 172), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. März 2026 (Brem.GBl. S. 152, 165) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1
Grundsätze der Vergütungsbemessung

(1) Die Finanzielle Anerkennung, die Ausbildungsbeihilfe und das Arbeitsentgelt nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz werden mit dem zur Verfügung stehenden IT-Fachverfahren berechnet.

(2) Die Berechnung erfolgt nach Arbeitsminuten.

(3) Abrechnungszeitraum für die Entgeltbemessung ist der Kalendermonat.

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§ 2
Finanzielle Anerkennung

Besteht nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder dem Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein Anspruch auf finanzielle Anerkennung für die Teilnahme an Therapie-, Behandlungs- oder Trainingsmaßnahmen, bemisst sich die Vergütung

1.

während der regulären Beschäftigungszeiten der Gefangenen oder Untergebrachten an der Vergütungsstufe, welche sie erhalten würden, würden sie die ihnen zugewiesene Arbeit nicht zu diesem Zwecke unterbrechen, sofern diese die jeweilige Vergütungsstufe 2 übersteigt,

2.

in allen übrigen Fällen an der Vergütungsstufe 2.


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§ 3
Ausbildungsbeihilfe

(1) Besteht nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder dem Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe, bemisst sich die Vergütung, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, an der Vergütungsstufe 2.

(2) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen wird die Vergütungsstufe 3 gewährt, sofern

1.

die schulische Qualifizierung auf die Erlangung eines in Deutschland anerkannten, allgemeinbildenden Schulabschlusses oder

2.

die berufliche Qualifizierungsmaßnahme auf Fachkenntnisse aufbaut, die mindestens durch Zertifizierung dreier Qualifizierungsbausteine im Sinne des § 69 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in dem Fachbereich nachgewiesen werden, in welchem die Qualifizierungsmaßnahme stattfindet, und auf die Erlangung eines von der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (§ 71 des Berufsbildungsgesetzes) anerkannten Zertifikates

ausgerichtet ist.

(3) Für die Teilnahme an schulischen oder beruflichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung voraussetzen oder hierauf aufbauen, soll die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe 4 gewährt werden.

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§ 4
Arbeitsentgelt

Besteht nach dem Bremischen Strafvollzugsgesetz, dem Bremischen Jugendstrafvollzugsgesetz, dem Bremischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz oder dem Bremischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz ein Anspruch auf Arbeitsentgelt, bemisst sich die Vergütung wie folgt:

1.

Vergütungsstufe 1 (Helferin oder Helfer, Einsteigerin oder Einsteiger, Mitarbeiterin oder Mitarbeiter)

Arbeiten einfachster Art, bei denen die Arbeitsabläufe lediglich vorgeführt werden müssen und danach unmittelbar nachvollzogen werden können.

2.

Vergütungsstufe 2 (Arbeiterin oder Arbeiter, Teilnehmerin oder Teilnehmer, Schülerin oder Schüler)

Einfache Arbeiten, die jedoch durch die Vielfalt der Ausführungsmöglichkeiten oder höhere Anforderungen an die Arbeitsgenauigkeit von Tätigkeiten der Vergütungsstufe 1 abgegrenzt werden können.

3.

Vergütungsstufe 3 (Arbeiterin oder Arbeiter mit Fachkenntnissen, Schülerin oder Schüler mit Vorkenntnissen, Redakteurin oder Redakteur)

Tätigkeiten als Vorarbeiterin oder Vorarbeiter oder als ungelernte Arbeitskraft für die Ausführung von Arbeiten, die solide Grundkenntnisse und -fertigkeiten voraussetzen und bei denen Leistungen erbracht werden, die denen einer Fachkraft der Vergütungsstufe 4 vergleichbar sind.

4.

Vergütungsstufe 4 (Gesellin oder Geselle, Studentin oder Student)

Tätigkeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten von Facharbeiterinnen oder Facharbeitern erfordern, was einen Berufsabschluss in dem Beruf voraussetzt, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll oder eine vergleichbare Qualifikation in einem artverwandten Beruf.

5.

Vergütungsstufe 5 (Meisterin oder Meister)

Tätigkeiten, die an das Fachwissen besonders hohe Anforderungen stellen und einen Meisterbrief oder einen vergleichbaren Berufsabschluss voraussetzen.

Ungelernte oder berufsfremd eingesetzte Gefangene oder Untergebrachte können höchsten in die Vergütungsstufe 3 eingruppiert werden.

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§ 5
Erschwerniszulage

(1) Zur Grundvergütung soll eine Zulage von zehn Prozent gewährt werden

1.

für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen und

2.

für Arbeiten, die nicht nur gelegentlich an allgemein arbeitsfreien Tagen oder zu ungünstigen Zeiten auszuführen sind.

(2) Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur solange gewährt werden, wie die entsprechenden Umgebungseinflüsse tatsächlich vorliegen. Arbeitserschwerende Umgebungseinflüsse im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere folgende Einwirkungen:

1.

Schmutz, wenn durch die Art und Dauer seiner Einwirkung erhebliche, über das allgemein übliche Maß hinausgehende Reinigungsmaßnahmen notwendig sind,

2.

Staub, Dampf, Gas, Säure, Lauge, technisch erzeugte große Kälte, Lärm und andere Umgebungseinflüsse, wenn durch die Eigenart des Stoffes und seiner Einwirkungsdauer über das übliche Maß hinausgehende Reizwirkungen hervorgerufen werden.

(3) Ungünstige Zeiten im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 liegen vor:

1.

an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,

2.

an Sonnabenden,

3.

am 24. und 31. Dezember nach 13.00 Uhr und

4.

an den übrigen Tagen in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.


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§ 6
Leistungszulage

(1) Auf das Arbeitsentgelt (§ 4) können für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen monatliche Zulagen in Höhe von bis zu 15 Prozent des Grundlohns gewährt werden, wenn

1.

die Zuverlässigkeit und Qualität der Aufgabenwahrnehmung sich über den gesamten Zeitraum deutlich vom geforderten Standard positiv abgezeichnet hat und

2.

nachweislich außerordentliche Leistungen in dem zugrunde gelegten Zeitraum erbracht wurden, insbesondere, wenn sie nicht zu den üblichen Aufgaben gehören.

(2) Die begründete Entscheidung über die Gewährung einer Zulage für eine überdurchschnittlich erbrachte Leistung ist für jeden Abrechnungszeitraum gesondert zu treffen und aktenkundig zu machen.

(3) Die Gewährung einer Leistungszulage nach Absatz 1 ist ausgeschlossen bei

1.

finanzieller Anerkennung (§ 2),

2.

Ausbildungsbeihilfe (§ 3) oder

3.

selbstverschuldeten Fehlzeiten im Abrechnungszeitraum.


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§ 7
Qualifizierungszulage

(1) Bei beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 kann der Grundlohn durch den stufenweisen Erwerb fachlicher Grundkenntnisse erhöht werden,

1.

die Vergütungsstufe 2 um

a)

vier Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 1. Qualifizierungsbausteins,

b)

acht Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 2. Qualifizierungsbausteins,

c)

zwölf Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 3. Qualifizierungsbausteins,

2.

die Vergütungsstufe 3 um

a)

vier Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 4. Qualifizierungsbausteins,

b)

acht Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 5. Qualifizierungsbausteins,

c)

zwölf Prozent des Grundlohns, für die Absolvierung des 6. Qualifizierungsbausteins.

(2) Die Zulage wird bereits mit Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gewährt. Wird die Maßnahme ohne Erlangung eines Zertifikats beendet, entfällt die bis dahin gewährte Zulage für die Zeiten der weiteren Beschäftigung. Wird die Maßnahme durch die Erlangung des Zertifikats erfolgreich abgeschlossen, wird die Zulage dauerhaft fortgewährt, solange der Gefangene dem Betrieb zugewiesen ist, in dem er das Zertifikat erlangt hat. Die Erhöhungen sind nicht kumulativ; es gilt jeweils nur die höchste erreichte Erhöhungsstufe.

(3) Mit erfolgreichem Abschluss des 3. Qualifizierungsbausteins erfolgt ein Wechsel in die höhere Vergütungsstufe 3, durch den die bis dahin gewährte Zulage zur Vergütungsstufe 2 entfällt.

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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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