Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2015
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 56 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349) |
§ 1
Der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek wird zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1986
Der Senat