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Verordnung über die Bestimmung des Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten

Veröffentlichungsdatum:10.03.1986 Inkrafttreten10.06.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 56 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 53
Gliederungsnummer:221-m-1

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juris-Abkürzung: UniBiblDVorBestV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-m-1
juris-Abkürzung:UniBiblDVorBestV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-m-1
Verordnung über die Bestimmung des Dienstvorgesetzten
der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten
Vom 25. Februar 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.2010 bis 31.12.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 Abs. 56 des Gesetzes vom 25.05.2010 (Brem.GBl. S. 349)

Aufgrund des § 96 c Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 4. Februar 1986 (Brem.GBl. S. 31) verordnet der Senat:

§ 1

Der Direktor der Staats- und Universitätsbibliothek wird zum Dienstvorgesetzten der in der Staats- und Universitätsbibliothek tätigen Bediensteten bestimmt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1986

Der Senat


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