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(1) Die von der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. und den Verbänden der Krankenkassen im Lande Bremen zu bildende Schiedsstelle besteht aus dem neutralen Vorsitzenden, fünf Vertretern der Krankenhäuser und fünf Vertretern der Krankenkassen.
(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben je zwei Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder deren Rechte und Pflichten übernehmen.
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden gemeinsam bestellt. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht zustande, wird sie unverzüglich vom Senator für Wirtschaft und Außenhandel vorgenommen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des Bestellten und der Schriftform.
(2) Die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreter werden von der Krankenhausgesellschaft bestellt.
(3) Vier Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Verbänden der Krankenkassen bestellt. Die Verbände der privaten Krankenversicherung bestellen ein Mitglied der Schiedsstelle sowie dessen Stellvertreter.
(4) Die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter ist der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben, die hierüber die beteiligten Organisationen und den Senator für Wirtschaft und Außenhandel zu unterrichten hat.
(1) Wurden der Vorsitzende und sein Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt, so können sie von diesen gemeinsam abberufen werden. Im übrigen können der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus wichtigem Grund vom Senator für Wirtschaft und Außenhandel abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.
(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt niederlegen.
(4) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben, die hierüber unverzüglich die beteiligten Organisationen und den Senator für Wirtschaft und Außenhandel zu unterrichten hat.
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.
(3) Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Einladung enthält neben diesen Angaben die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Sie muß 14 Tage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder verschickt werden. In Eilfällen kann von den genannten Fristen abgewichen werden, wenn keine der beiden Seiten widerspricht.
(4) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins einen seiner Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen.
(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.
(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien und die Beteiligten der Pflegesatzverhandlung zu bezeichnen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Bereiche aufzuführen, die streitig geblieben sind.
(3) Der Vorsitzende kann die Unterlagen und Auskünfte anfordern, die in der Pflegesatzverhandlung Vorgelegen haben. Die Teilnehmer der Pflegesatzverhandlung sind verpflichtet, der Anforderung zu entsprechen.
(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.
(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG und die Beteiligten gemäß § 18 Abs. 1 KHG zu laden. Es kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.
(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sie vollzählig gemäß § 1 Abs. 1 besetzt ist. Bei fehlender Beschlußfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von 14 Tagen durchzuführen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
(2) Beratung und Entscheidung erfolgen nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien und der Beteiligten. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien, den Beteiligten und dem für die Genehmigung zuständigen Senator für Wirtschaft und Außenhandel zuzuleiten.
(4) Die Entscheidung wird mit der Genehmigung durch den Senator für Wirtschaft und Außenhandel wirksam (§ 18 Abs. 5 KHG).
(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den für die Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften nach Reisekostenstufe C. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen einvernehmlich festlegen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Senator für Wirtschaft und Außenhandel.
(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen und deren Regelungen.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der ersten Bestellung eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters mit der Maßgabe, daß die Bestellung vom Senator für Wirtschaft und Außenhandel vorgenommen wird, wenn eine gemeinsame Bestellung durch die Krankenhausgesellschaft und die Verbände der Krankenkassen nicht bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989.
Beschlossen, Bremen, den 3. Juni 1986
Der Senat