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(1) Dem vorläufigen Gutachterausschuß gehören an:
der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm Beauftragter als Leiter,
drei Mitglieder, von denen ein Mitglied dem Gartenbau angehören muß.
(2) Die Mitglieder werden durch den Oberfinanzpräsidenten auf Vorschlag des Senators für Ernährung und Landwirtschaft berufen; dieser soll die Berufsorganisationen der Landwirtschaft und des Gartenbaus hören. Die Berufung kann nur aus einem wichtigen Grund zurückgenommen werden. An Stelle eines ausscheidenden Mitgliedes ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Mitglieder müssen über große Sachkenntnis verfügen. Die Berufung gilt bis 31. Dezember 1952; sie kann vom Oberfinanzpräsidenten verlängert werden.
(3) Die berufenen Mitglieder haben bei Beginn ihrer Tätigkeit dem Leiter des vorläufigen Gutachterausschusses zu geloben, bei den Verhandlungen des vorläufigen Gutachterausschusses ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen zu verfahren, die Verhandlungen und die dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Steuerpflichtigen geheimzuhalten und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nicht unbefugt zu verwerten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach den Vorschriften bestraft, die für die Verletzung des Steuergeheimnisses gelten.
(1) Der Gutachterausschuß bestimmt die Untervergleichsbetriebe und stellt für sie die Hundertsätze fest. Für den Gartenbau sind Bewertungsstützpunkte zu ermitteln.
(2) Der Oberfinanzpräsident oder ein von ihm Beauftragter führt die Geschäfte des vorläufigen Gutachterausschusses. Er kann eine Geschäftsordnung erlassen und bestimmt die Entschädigung der Mitglieder, die nicht Beamte sind.
(3) Der vorläufige Gutachterausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Leiters.
(4) Der vorläufige Gutachterausschuß ist berechtigt, im Gebiet der Freien Hansestadt Bremen Amtshandlungen vorzunehmen, er hat die Befugnisse, die den Finanzämtern im Steuerermittlungsverfahren zustehen.
(5) Die Amtshandlungen des vorläufigen Gutachterausschusses sind nicht öffentlich. Er kann nach seinem Ermessen Sachverständige hören; § 2 Absatz 3 gilt sinngemäß.