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Verordnung über die Bildungsgänge zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:17.08.2026 Inkrafttreten01.08.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 581
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Bildungsgänge zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen vom 17. August 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 581)"

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juris-Abkürzung: ErwSekSchulAbschlV BR 2026
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ErwSekSchulAbschlV BR 2026
Ausfertigungsdatum:17.08.2026
Gültig ab:01.08.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 581
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Bildungsgänge zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen
Vom 17. August 2026*
Zum 11.09.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 Verordnung zur Neuregelung der Verordnung über die Bildungsgänge zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses an der Schule für Erwachsene (Brem.GBl. 2026 S. 581)
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Der Senator für Kinder und Bildung verordnet aufgrund des § 24 Absatz 6 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, des § 45 Satz 1 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem. GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem. GBl. S. 326) geändert worden ist:

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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.

den Bildungsgang zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife der Schulen für Erwachsene und

2.

den Bildungsgang zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses der Schulen für Erwachsene.


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§ 2
Unterrichtsziel

(1) Unterrichtsinhalte, Unterrichtsgestaltung und Lernformen der Bildungsgänge gemäß § 1 sollen den Bedürfnissen der Erwachsenen entsprechen und ihre Lebens- und Berufserfahrung berücksichtigen, individuelles Lernen ermöglichen und zum selbstständigen Lernen befähigen.

(2) Der Bildungsgang gemäß § 1 Nummer 1 führt zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und der Bildungsgang gemäß § 1 Nummer 2 zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses.

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Abschnitt 2
Aufbau und Verlauf der Bildungsgänge

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§ 3
Gliederung der Bildungsgänge

(1) Die Bildungsgänge gliedern sich in aufeinander aufbauende Halbjahre. Sie beginnen jeweils mit einer Eingangsphase gemäß § 24 Absatz 3 des Bremischen Schulgesetzes.

(2) Am Ende der Eingangsphase entscheidet die Schulleitung auf Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der unterrichtenden Lehrkräfte über die Fortsetzung des Bildungsganges.

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§ 4
Fortsetzung, Wiederholung und Einstufung

(1) Am Ende jedes Halbjahres entscheidet die Zeugniskonferenz über die Fortsetzung des Bildungsganges. Die Fortsetzung ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die oder der Studierende im folgenden Halbjahr erfolgreich mitarbeiten kann.

(2) Die oder der Vorsitzende der Zeugniskonferenz kann beantragen, die Fortsetzung des Bildungsganges nicht zuzulassen, wenn eine Studierende oder ein Studierender in einem oder mehreren Fächern so deutlich hinter den Anforderungen des Bildungsganges zurückbleibt, dass eine erfolgreiche Teilnahme am folgenden Halbjahr nicht zu erwarten ist.

(3) Eine Einstufung in ein höheres Halbjahr ist unabhängig von Zeugnisterminen zulässig, wenn die für das höhere Halbjahr erforderlichen Kompetenzen in allen Fächern nachweislich erreicht sind. Voraussetzung ist eine einvernehmliche Empfehlung aller unterrichtenden Lehrkräfte auf der Grundlage der erbrachten Leistungen und der Mitarbeit in allen Fächern.

(4) Ein Halbjahr kann aufgrund mangelhafter Leistungen in Fächern der schriftlichen Abschlussprüfungen einmal wiederholt werden. Zeigt die Wiederholung keine hinreichende Leistungsverbesserung, ist der Bildungsgang zu beenden. Das Abschlusssemester kann bei nicht erfolgreicher Prüfung einmal wiederholt werden. Studierende, die die Wiederholung nicht erfolgreich abschließen, müssen den Bildungsgang verlassen. Die Schulleitung kann im Ausnahmefall auf Antrag über eine zweite Wiederholung des Abschlusssemesters entscheiden.

(5) Der individuelle Leistungsstand wird den Studierenden am Ende eines jeden Halbjahres in Form eines Zeugnisses mitgeteilt.

(6) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei Entscheidungen über die erfolgreiche Fortsetzung oder den Abschluss des Bildungsganges gemäß Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife und des Mittleren Schulabschlusses in den Schulen für Erwachsene im Lande Bremen § 10 Absatz 8 wie die Note „mangelhaft“ gemäß Zeugnisverordnung § 5 behandelt.

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§ 5
Grundlagen der Differenzierung und Förderung

(1) Differenzierungsmaßnahmen dienen der individuellen Förderung aller Studierenden. Durch eine Differenzierung in den Anforderungen, in der methodischen Gestaltung der Lernprozesse, in der zur Verfügung gestellten Arbeitszeit sowie in der Wahl von Schwerpunkten, Aufgabenformaten, Methoden und Medien wird den unterschiedlichen Lernvoraussetzungen und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Studierenden Rechnung getragen.

(2) Die innere Differenzierung ist aufgrund der heterogenen Lernvoraussetzungen und Leistungsstände der Studierenden Unterrichtsprinzip in allen Fächern und wird bei der Planung und Durchführung des Unterrichts durchgängig berücksichtigt.

(3) Über das mit dem individualisierten Lernen verbundene Fördern im Unterricht hinaus bietet die Schule im Rahmen ihrer personellen und organisatorischen Ressourcen auf der Grundlage eines schulischen Förderkonzeptes Förderunterricht an. Dieser dient vorrangig der Sicherung der in den Bildungsplänen formulierten Anforderungen sowie der Unterstützung der individuellen Lern- und Entwicklungsprozesse der Studierenden. Die Schule kann Förderangebote auch für Studierende vorsehen, die über besondere Leistungsfähigkeiten verfügen.

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§ 6
Verweildauer

(1) Die Verweildauer beträgt

1.

im Bildungsgang zum Erwerb der Erweiterten Berufsbildungsreife höchstens eineinhalb Jahre und

2.

im Bildungsgang zum Erwerb des Mittleren Schulabschlusses höchstens zwei Jahre.

Dies gilt vorbehaltlich des § 4 Absatz 4.

(2) Wird ein Bildungsgang unterbrochen und erneut aufgenommen, werden alle bisherigen Besuchszeiten auf die Verweildauer angerechnet.

(3) Die Schulleitung kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Verlängerung der Verweildauer zulassen, wenn ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist.

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§ 7
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Studierenden sind verpflichtet, sich eigenverantwortlich über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abschlussprüfung zu informieren. Die Schule unterstützt sie hierbei mit einem Beratungsangebot.

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Abschnitt 3
Bestimmungen für den Unterricht

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§ 8
Unterrichtsangebot

(1) Die Schulen für Erwachsene legen das Unterrichtsangebot nach personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten fest. Dabei haben Fächer Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Fachübergreifende und fächerverbindende Inhalte und Lernformen sind möglich.

(2) Bei den Bildungsgängen können für alle Fächer auch Formen des Distanzunterrichts angeboten werden. Der Anteil des Präsenzunterrichtes muss überwiegen.

(3) Die oder der Studierende hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.

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§ 9
Fächer

In den Bildungsgängen gemäß § 1 für Erwachsene werden den möglichen Abschlüssen folgende Fächer zugeordnet:

1.

Erweiterte Berufsbildungsreife

a)

Fächer mit schriftlicher Abschlussprüfung:

aa)

Deutsch,

bb)

Englisch,

cc)

Mathematik,

b)

Fächer, die für die mündliche Abschlussprüfung zugelassen sind:

aa)

Naturwissenschaften 1 (Biologie oder Chemie als Schwerpunkt),

bb)

Naturwissenschaften 2 (Physik als Schwerpunkt),

cc)

Gesellschaft und Politik,

dd)

Wirtschaft - Arbeit - Technik,

2.

Mittlerer Schulabschluss

a)

Fächer mit schriftlicher Abschlussprüfung:

aa)

Deutsch,

bb)

Englisch,

cc)

Mathematik,

b)

Fächer, die für die mündliche Abschlussprüfung zugelassen sind:

aa)

Biologie,

bb)

Chemie,

cc)

Physik,

dd)

Geografie,

ee)

Politik,

ff)

Geschichte,

gg)

Wirtschaft - Arbeit - Technik.


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§ 10
Leistungsbewertung und Zeugnisse

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) In jedem Fach mit schriftlicher Abschlussprüfung werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben, wobei eine der Klausuren durch andere Formen schriftlicher Leistungsnachweise ersetzt werden kann. In den übrigen Fächern wird mindestens ein schriftlicher Leistungsnachweis erbracht.

(3) Es werden Halbjahreszeugnisse und Abschlusszeugnisse erteilt. Im Abschlusszeugnis werden die Noten um die verbale Bewertung ergänzt. Im Abschlusszeugnis wird für die Fächer Naturwissenschaften 1 und 2 das aus den erreichten Noten errechnete Mittel ausgewiesen.

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