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Auf Grund der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187) in der Fassung des Art. 21 der Verordnung zur Herabminderung der Personalausgaben des Reiches vom 27. Oktober 1923 (RGBl. I S. 999) und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Durchführung der §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl. I S. 453) sowie der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 (BGBl. I S. 653) verordnet der Senat:
(1) Die Aufgaben der nach § 5 der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 zu errichtenden "Hauptfürsorgestelle der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenenfürsorge" nimmt der für die Sozialhilfe zuständige Senator wahr.
(2) Er kann Aufgaben der Hauptfürsorgestelle dem Magistrat der Stadt Bremerhaven als Auftragsangelegenheit übertragen.
(1) Als Mitglieder des Beirats der Hauptfürsorgestelle werden
3 Vertreter der Kriegsbeschädigten,
1 Vertreter der Kriegshinterbliebenen,
1 Vertreter der Arbeitnehmer,
4 sozial erfahrene Personen,
1 Vertreter der Arbeitgeber
auf die Dauer von vier Jahren berufen.
(2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen, der im Falle der Verhinderung oder des vorzeitigen Ausscheidens des Mitgliedes eintritt. Die Berufung der Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt durch den für die Sozialhilfe zuständigen Senator.
Der Beirat entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Hauptfürsorgestelle im Rahmen der nach § 6 dieser Verordnung zugewiesenen Aufgaben.
Untere Verwaltungsbehörden im Sinne des § 10 Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge sind
für Bremen das Sozialamt und das Jugendamt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach §§ 1-3 der Verordnung zur Ausführung des § 4 BrAG BSHG vom
für Bremerhaven der Magistrat.
Diese Verwaltungsbehörden nehmen Aufgaben der amtlichen Fürsorgestellen wahr.
Für die Durchführung der §§ 25 bis 27 e des Bundesversorgungsgesetzes und der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 sind zuständig:
Die Hauptfürsorgestelle für
die Berufsfürsorge nach § 26 BVG
(§§ 5 bis 19 VO zur Kriegsopferfürsorge);
die Erholungsfürsorge nach § 27 a Absatz 2 BVG (§ 24 VO zur Kriegsopferfürsorge);
Geldleistungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge nach § 27 a Absatz 3 BVG
(§ 25 VO zur Kriegsopferfürsorge);
die Hilfe zur Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Geschehen im Rahmen der sonstigen Hilfen nach § 27 b BVG
(§ 26 VO zur Kriegsopferfürsorge);
Hilfen zur Beschaffung, Haltung und zum Betrieb eines Kraftfahrzeuges sowie zum Erwerb des Führerscheines
(§ 26 Ziffer 2 VO zur Kriegsopferfürsorge);
alle Hilfen an Sonderfürsorgeberechtigte nach § 27 c BVG
(§ 27 VO zur Kriegsopferfürsorge);
alle Hilfen an Beschädigte oder Hinterbliebene, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, sofern für diese nach § 28 Absatz 3 VO zur Kriegsopferfürsorge die Zuständigkeit gegeben ist.
Die in § 5 genannten unteren Verwaltungsbehörden für
die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG
(§§ 20 bis 23 VO zur Kriegsopferfürsorge), soweit nicht die Zuständigkeit für die Sonderfürsorge nach 1 f) oder die Zuständigkeit nach 3 gegeben ist;
die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Absatz 1 BVG, soweit nicht die Zuständigkeit für die Sonderfürsorge nach 1 f) gegeben ist;
die Wohnungsfürsorge nach § 27 a Absatz 3 BVG, soweit nicht die Zuständigkeit nach 1 c) gegeben ist;
die sonstigen Hilfen nach § 27 b BVG, soweit nicht die Zuständigkeit nach 1 d) und e) oder 3 gegeben ist.
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe nach § 2 BrAG BSHG vom 5. Juni 1962 (SaBremR 2161-a-1) und der überörtliche Träger der Jugendhilfe nach §§ 29 Abs. 2, 30 Abs. 1 BrAG JWG vom 21. Dezember 1957 (SaBremR 2160-c-1) für
die Erziehungsbeihilfe nach § 27 BVG mit Ausnahme der Sonderfürsorge nach 1 f),
die sonstigen Hilfen nach § 27 b) BVG mit Ausnahme der Hilfen nach 1 d) und e),
soweit sie für die Durchführung entsprechender Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Jugendwohlfahrtsgesetz und den dazu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen zuständig sind.
Die in § 6 Nr. 3 genannten Behörden haben den unteren Verwaltungsbehörden (§ 5) den nicht mit dem Bund verrechneten Teil der Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge für die in § 6 Nr. 2 a) und d) genannten Aufgaben, soweit für entsprechende Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Jugendwohlfahrtsgesetz ebenfalls die Kosten vom Land Bremen erstattet werden, zu ersetzen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1962 in Kraft.
Die Verordnung betreffend die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 9. November 1919 (Brem.GBl. S. 416) und die Verordnung betreffend die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 24. Dezember 1922 (Brem.GBl. S. 737) werden aufgehoben.
Beschlossen, Bremen, den 17. April 1962.
Der Senat