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Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule

Veröffentlichungsdatum:20.07.1982 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1982, S. 179
Gliederungsnummer:2040-l-3
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule vom 21. Juni 1982 (Brem.GBl. 1982, S. 179), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: UVerpflErmV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-l-3
juris-Abkürzung:UVerpflErmV BR
Ausfertigungsdatum:21.06.1982
Gültig ab:01.08.1982
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1982, 179
Gliederungs-Nr:2040-l-3
Verordnung über die Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung
sowie über die Zuweisung und Verteilung von Leitungszeit für Aufgaben in der Schule
Vom 21. Juni 1982
Zum 19.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (Brem.GBl. S. 96) wird verordnet:

§ 1
Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen

(1) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der vollbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer (Regelpflichtstunden) - einschließlich der Teilzeitbeschäftigten mit einer Reduzierung um bis zu zwei Wochenstunden - ermäßigt sich

1.

von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,

2.

von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um zwei Wochenstunden

sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.

(2) Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung der teilzeitbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer mit mindestens den halben Regelpflichtstunden ermäßigt sich

1.

von dem auf die Vollendung des 58. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine halbe Wochenstunde,

2.

von dem auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Schuljahr an um eine Wochenstunde,

sofern diese Lehrerinnen und Lehrer ausschließlich durch Unterrichtstätigkeit beschäftigt sind.

(3) Stundenermäßigungen aus den anderen in dieser Verordnung genannten Gründen, mit Ausnahme der in § 2 a aufgeführten Ermäßigungen für Schwerbehinderte, oder aus sonstigen Gründen werden angerechnet.

(4) Die Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen nach dieser Verordnung wird nicht für diejenigen Lehrerinnen und Lehrer gewährt, die sich am 31. Januar 2008 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes in Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit befanden. Für Lehrerinnen und Lehrer, die ab dem 1. Februar 2008 nach den Vorschriften des Bremischen Beamtengesetzes oder nach den entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit in Anspruch nehmen, gilt § 2 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, das sich die Unterrichtsverpflichtung jeweils von dem auf die Vollendung des 58. oder 60. Lebensjahres folgenden Schulhalbjahr ermäßigt.

§ 2
Ermäßigung für schwerbehinderte Menschen

Lehrkräfte, die schwerbehinderte Menschen nach § 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten auf Antrag durch Entscheidung der Senatorin für Kinder und Bildung für die Stadtgemeinde Bremen, des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven eine Ermäßigung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung (Regelpflichtstunden) bei einem Grad der Behinderung

1.

von 50 oder mehr

a)

bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um zwei Unterrichtsstunden,

b)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um eine Unterrichtsstunde,

2.

von 70 oder mehr

a)

bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um drei Unterrichtsstunden,

b)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um zwei Unterrichtsstunden,

c)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um eineinhalb Unterrichtsstunden,

3.

von 90 oder mehr

a)

bei voller Erteilung der Regelpflichtstunden um vier Unterrichtsstunden,

b)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 75 v. H. um drei Unterrichtsstunden,

c)

bei Teilzeitbeschäftigung im Umfang von mindestens 50 v. H. um zwei Unterrichtsstunden.


§ 3
Zuweisung von Leitungszeit

Die Höhe der einer Schule für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zur Verfügung zu stellende Leitungszeit ergibt sich nach dem in der Anlage beschriebenen Berechnungsmodell.

§ 4
Verteilung der Leitungszeit

Die Leitungszeit wird den Schulen in der Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat zugewiesen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter verteilt die der Schule zugewiesene Leitungszeit auf die Funktionsstelleninhaberinnen und die Funktionsstelleninhaber der Schule. Dabei sind jeweils mindestens

a)

für die Schulleiterin oder den Schulleiter sechs Unterrichtsstunden,

b)

für die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter vier Unterrichtsstunden,

c)

für sonstige Funktionsstelleninhaberinnen oder Funktionsstelleninhaber innerhalb der Schulleitung zwei Unterrichtsstunden,

d)

für Jahrgangs- oder Fachbereichsleiterinnen oder Jahrgangs- oder Fachbereichsleiter zwei Unterrichtsstunden,

e)

für Oberstufenkoordinatorinnen oder Oberstufenkoordinatoren zwei Unterrichtsstunden und

f)

für Fachsprecherinnen oder Fachsprecher eine Unterrichtsstunde

g)

je Funktionsstelleninhaberin oder Funktionsstelleninhaber zu vergeben. Die darüber hinaus gehende Leitungszeit kann in der Schule frei verteilt werden, auch auf Lehrkräfte, die besondere Aufgaben in der Schule wahrnehmen, ohne eine Funktion inne zu haben.

Die Schule kann die Mindestleitungszeiten gemäß Buchstaben c, d und e zugunsten von Leitungszeiten für Lehrkräfte ohne Funktion um jeweils eine Stunde verringern. Eine solche Abweichung muss von der Schulkonferenz beschlossen werden.

§ 5
Schlußbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1982 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Runderlasse außer Kraft:

RE 29/61 vom 1. August 1961 (BrSBl. S. 43),

RE 6/69 Nv. vom 11. Februar 1969,

RE vom 7. September 1978 (BrSBl. 611/2),

RE vom 29. August 1980 (BrSBl. 611/3).

Bremen, den 21. Juni 1982

Der Senator für Bildung

Anlage

(zu § 3)

Berechnung für die Zuweisung

Grundausstattung:
Die Grundausstattung jeder Schule beträgt 14 Lehrerwochenstunden (LWStd).

Ermittlung eines Grundwertes Leitungszeit (LZGW):
Der Grundwert Leitungszeit (LZGW) bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler und einem dazugehörigen Multiplikationsfaktor (Faktor 1) sowie nach der Anzahl der Lehrkräfte, bei Grundschulen mit Ganztagsbetrieb zusätzlich nach der Anzahl der pädagogischen Betreuungskräfte, und einem dazugehörigen Multiplikationsfaktor (Faktor 2) an der jeweiligen Schule.

LZGW

= Faktor 1 x Schülerzahl

(Faktor 1 = 0,014 LWStd)

 

+ Faktor 2 x Lehrkräftezahl

(Faktor 2 = 0,2 LWStd)

Erläuterungen:
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler wird gemäß den Feststellungen der BUSTA jeweils zum Stand am 1. November des vorhergehenden Schuljahres berücksichtigt.

Für die Anzahl der Lehrkräfte werden jeweils die der Schule zugewiesenen Lehrerstunden für die Unterrichtsversorgung, bei Grundschulen mit verbindlichem Ganztagsbetrieb für die Anzahl der pädagogischen Betreuungskräfte zusätzlich die Stunden für pädagogische Betreuungskräfte, zum 1. Februar des vorhergehenden Schuljahres herangezogen und durch 18 geteilt.

Die Schülerinnen und Schüler sind in Vollzeit-, Teilzeit- und Ganztagsschülerinnen und Schüler zu unterscheiden. Die Gewichtung erfolgt mit
1,0 für Vollzeit
0,67 für Teilzeit
1,3 für Schülerinnen und Schüler im Ganztagsbetrieb.

Ermittlung der Leitungszeit

Die Leitungszeit (LZ) umfasst:

LZ

= Grundausstattung 14 LWStd.

 

+ Grundwert

Leitungszeit (LZGW)

 

+ 0,5 x

LZGW (stellvertretende/r Schulleiter/in)

 

+ 0,3 x

LZGW (je weiterer Funktionsstelle innerhalb der Schulleitung)

 

+ 0,059 x

LZGW (je weiterer Funktionsstelle für Aufgabenbereiche außerhalb von Schulleitung)

Erläuterungen:
Für die Berücksichtigung von Funktionsstellen ist das jeweils für die Schule gültige Funktionsstellenraster maßgeblich.

Für Mitglieder der Schulleitung (Stellvertretung und ggf. weitere Mitglieder der Schulleitung je nach Größe der Schule) ist aufgrund der Aufgabenstellungen, die im Verantwortungsbereich des jeweiligen Schulleitungsmitglieds liegen, ebenfalls ein Anteil an Leitungszeit zu berücksichtigen. Dabei wird die Stellvertretung mit 0,5, die weiteren Schulleitungsmitglieder mit 0,3 des Grundwertes Leitungszeit (LZGW) angerechnet.

Maßgeblich ist die sogenannte Sollzahl der Funktionsstellen gemäß Funktionsstellenraster (Deputationsbeschluss G 71/17).

Für die Wahrnehmung weiterer Aufgabenbereiche der Schulleitung durch andere Lehrkräfte werden je Funktion gemäß Funktionsstellenraster 0,059 des Grundwertes Leitungszeit (LZGW) berücksichtigt.


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