Zum 19.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Auf Grund des § 6e Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) eingefügt worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Erprobung des "Begleiteten Fahrens ab 17"
Von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE nach Maßgabe der nach § 6e Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu erteilen, kann Gebrauch gemacht werden.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2006 in Kraft.
Bremen, den 6. Februar 2006
Der Senat
Einzelansicht Seitenanfang