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Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Veröffentlichungsdatum:03.07.2009 Inkrafttreten01.07.2009
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 231
Gliederungsnummer:8050-a-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 30. Juni 2009 (Brem.GBl. 2009, S. 231)"

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juris-Abkürzung: LSchlG§9Abs2V BR 2009
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 8050-a-5
juris-Abkürzung:LSchlG§9Abs2V BR 2009
Ausfertigungsdatum:30.06.2009
Gültig ab:01.07.2009
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2009, 231
Gliederungs-Nr:8050-a-5
Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte
im Land Bremen nach § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes
Vom 30. Juni 2009
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 9 Absatz 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 207), verordnet der Senat:

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§ 1

Folgende Gebiete werden als Ausflugsorte nach § 9 des Bremischen Ladenschlussgesetzes festgelegt:

1.

das Gebiet um den Fischereihafen I in der Stadtgemeinde Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch das Becken des Fischereihafens I und um das Becken durch den Straßenverlauf Fünfmeterweg, Hoebelstraße, Kaperstraße, Am Lunedeich, Am Fischbahnhof, Hoebelstraße, Weserstraße, Unter der Rampe, Nansenstraße, durch die südliche Grenze des Betriebsgeländes der ehemaligen Schichau-Seebeck-Werft, die Oststraße und die Hochseestraße,

2.

das Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven, das eingegrenzt wird durch den Straßenverlauf Am Strom, H.-H.-Meier-Straße und Am Längengrad,

3.

die Böttcherstrasse in der Stadtgemeinde Bremen,

4.

das Gebiet, das durch das Gesetz betreffend die bauliche Gestaltung des Schnoorviertels und der Umgebung der St.-Johannis-Kirche vom 3. Februar 1959 (SaBremR 2131-d-1), geändert durch Ortsgesetz vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 32), bezeichnet wird.


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§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2009 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 30. Juni 2009

Der Senat

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