Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufs

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:15.02.2023 Inkrafttreten15.03.2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.03.2023 bis 14.09.2023Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 62
Gliederungsnummer:2040-i-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIV BR 2023
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIV BR 2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst
für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen
Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation im Lande Bremen
Vom 15. Februar 2023
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.03.2023 bis 14.09.2023

V aufgeh. durch § 4 Absatz 2 der Verordnung vom 12. September 2023 (Brem.GBl. S. 495)

Einzelansicht Seitenanfang

Aufgrund § 10 Nummer 2 Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz vom 21. Februar 1977 in der Fassung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 226), in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Bremisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 5. Februar 2014 in der Fassung vom 24. November 2020 (Brem.GBl.S.1607) und dem Bremischen Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 836), wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2023 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber und der Bewerberinnen und Bewerber zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungs- und Qualifikationsplätze.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 200 festgelegt, davon in der regulären Lehramtsausbildung im Vorbereitungsdienst Bremen 160 und 40 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramtstyp1 (LA)

Zahl der Ausbildungsplätze

Lehramt an Grundschulen (LA 1) (inklusive dem Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule - LA 2)

38

 

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule (LA 2)

10

 

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen (LA 4)

91

 

Lehramt an berufsbildenden Schulen (LA 5)

26

 

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik (LA 6)

35

Davon

 

 

22 in Anbindung an Fächer des LA 1 und des LA 2 (Schwerpunkt Grundschule),

 

 

10 in Anbindung an Fächer des LA 3 und des LA 2 (Schwerpunkt Sekundarschule),

 

 

3 in Anbindung an Fächer des LA 4

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach

Lehramt

 

Lehramt an Grundschulen2 (inklusive dem
Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen
mit dem Schwerpunkt Grundschule)

Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/
Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt
Sekundarschule/Gesamtschule3

Lehramt an Gymnasien/Oberschulen4

Lehramt an berufsbildenden Schulen

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

Unterrichtsfächer

 

 

 

 

 

Biologie5

-

2

10

1

-

Chemie

-

2

10

1

-

Deutsch6

38

3

18

2

-

Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache7

0

1

2

1

-

Englisch

3

2

16

2

-

Französisch

-

0

10

0

-

Geografie

-

1

9

1

-

Geschichte

-

2

10

-

-

Griechisch

-

0

0

-

-

Informatik

-

-

4

1

-

Inklusive Pädagogik

1

-

-

-

-

Kunst

-

2

10

1

-

Latein

-

0

3

-

-

LB Ästhetik (Kunst)

6

-

-

-

-

LB Ästhetik (Musik)

2

-

-

-

-

LB Ästhetik (Sport)

4

-

-

-

-

LB Sachunterricht

15

-

-

-

-

Mathematik

26

3

20

3

-

Musik

-

2

9

-

-

Pädagogik

-

-

1

1

-

Philosophie

-

0

4

-

-

Physik

-

0

8

1

-

Politik

-

2

8

5

-

Psychologie

-

-

2

1

-

Religion8

3

1

6

1

-

Russisch

-

0

2

-

-

Soziologie

-

-

0

2

-

Spanisch

-

2

8

0

-

Sport

-

2

11

1

-

Türkisch

0

1

2

-

-

Wirtschaft/Arbeit/Technik

-

2

-

-

-

Wirtschaftsinformatik

-

-

-

0

-

Wirtschaftslehre

-

-

2

1

-

Berufsbildende Fachrichtungen9

 

 

 

 

 

- Agrarwirtschaft

-

-

-

1

-

- Bautechnik

-

-

-

1

-

- Elektrotechnik

-

-

-

2

-

- Ernährung und Hauswirtschaft

-

-

-

2

-

- Farbtechnik, Raumgestaltung und Oberflächentechnik

-

-

-

1

-

- Gesundheit

-

-

-

2

-

- Holztechnik

-

-

-

1

-

- Informationstechnik

-

-

-

3

-

- Körperpflege

-

-

-

1

-

- Labortechnik/Prozesstechnik

-

-

-

0

-

- Medientechnik

-

-

-

0

-

- Metalltechnik

-

-

-

2

-

- Pflege

-

-

-

1

-

- Sozialpädagogik

-

-

-

4

-

- Textiltechnik und -gestaltung

-

-

-

1

-

- Wirtschaft und Verwaltung

-

-

-

4

-

Förderschwerpunkte im Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik

 

 

 

 

 

- Sehen

-

-

-

-

2

- Hören

-

-

-

-

2

- Geistige Entwicklung

-

-

-

-

6

- Körperliche und motorische Entwicklung

-

-

-

-

3

- Lernen

-

-

-

-

9

- Sprache

-

-

-

-

4

- Emotionale und soziale Entwicklung

-

-

-

-

9

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter nach den Absätzen 2 und 3 Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in anderen Fächern, für die ein besonderer Bedarf festgestellt wird, im gleichen Lehramt oder in den anderen Lehrämtern vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer der Lehramtstypen 2, 3, 4 und 5 nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer des Lehramtstyps 1. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung. Können die Ausbildungsplätze der berufsbildenden Fachrichtungen und des Lehramtes an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2) nicht vollständig besetzt werden, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen.

Fußnoten

1

Lehramtstypen gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz

2

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

3

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

4

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

5

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

6

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

7

Das Fach Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als Fremdsprache gilt in den Lehrämtern Gymnasien/Oberschulen und berufsbildenden Schulen als Ergänzungsfach

8

Religion als konfessionsübergreifendes Fach

9

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. Für die Sonderpädagogik werden bis zu vier Plätze zur Verfügung gestellt.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

(1) Die Zahl der Qualifikationsplätze für Ausgleichsmaßnahmen und lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation wird auf 48 Plätze pro Jahr festgelegt. 24 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. August 2023 zur Verfügung. Ein Platz umfasst eine durchschnittliche Qualifizierungsdauer von 12 Monaten. Das Staatliche Prüfungsamt stellt im Bescheid jeweils die individuelle Dauer fest. Bei Abweichungen von dem Durchschnittswert von 12 Monaten wird die Ausbildungskapazität vom Landesinstitut entsprechend verrechnet und für den nachfolgenden Einstellungstermin ausgewiesen.

(2) Sofern keine Eignungsprüfung gewählt wird, erfolgt das Vergabeverfahren entsprechend der Zulassung nach dem Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen und zu den Ausgleichsmaßnahmen und den lehramtsbezogenen Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation im Lande Bremen vom 13. September 2022 (Brem.GBl. S. 469) außer Kraft.

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.