Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 06.11.1993 bis 05.05.2004
Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr vom 24. November 1992 (Brem.GBl. S. 641) in Verbindung mit § 151 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1991 (Brem.GBl. S. 65, 158 - 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 43) geändert worden ist, wird verordnet:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Für Erklärungen nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmegebühr wird das dieser Verordnung als Anlage 1 beiliegende Muster eines amtlichen Vordruckes festgelegt.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 15. Oktober 1993
Der Senator für Umweltschutz
und Stadtentwicklung
- Obere Wasserbehörde -
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