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Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung

Veröffentlichungsdatum:06.05.2011 Inkrafttreten28.07.2015 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2011, S. 323
Gliederungsnummer:223-a-15
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung vom 17. Februar 2011 (Brem.GBl. 2011, S. 323), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02. August 2016 (Brem.GBl. S. 434)"

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juris-Abkürzung: SprachFestFöV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-15
juris-Abkürzung:SprachFestFöV BR
Ausfertigungsdatum:17.02.2011
Gültig ab:07.05.2011
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2011, 323
Gliederungs-Nr:223-a-15
Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der
deutschen Sprache und die Sprachförderung
Vom 17. Februar 2011*
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung über die Feststellung der Kenntnisse der deutschen Sprache und die Sprachförderung und Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Datenverarbeitung durch Schulen und Schulbehörden vom 17. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 323) - geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2011 (Brem.GBl. S. 417) und Artikel 1 der Verordnung vom 2. März 2015 (Brem.GBl. S. 154)

§ 1
Grundsatz

Schülerinnen und Schüler sollen über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht in deutscher Sprache zu folgen.

§ 2
Sprachstandsfeststellung

(1) Die Sprachstandsfeststellung erfolgt durch ein geeignetes Testverfahren bei allen Kindern, die im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werden. Als im folgenden Kalenderjahr regelmäßig schulpflichtig werdende Kinder gelten Kinder, die im laufenden Kalenderjahr das fünfte Lebensjahr vollenden.

(2) Die Sprachstandsfeststellung wird in der Stadtgemeinde Bremen im Auftrag der Senatorin für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Auftrag des Magistrats in Grundschulen und in Kindertageseinrichtungen durchgeführt.

(3) Die Sprachstandsfeststellung kann durch einen sprachdiagnostischen Befund, ausgestellt von einer wissenschaftlichen Fachkraft mit entsprechender Ausbildung, auf Antrag und Kosten der Erziehungsberechtigten ersetzt werden. Dieser Befund muss eine Einschätzung zum Förderbedarf des Kindes enthalten. Die Ergebnisse des Befundes, insbesondere die phonologische Bewusstheit und das Verständnis der deutschen Sprache, sind durch ein wissenschaftlich erprobtes Verfahren zu erheben.

§ 3
Vorschulische Sprachförderung

(1) Die verpflichtende vorschulische Sprachförderung findet in einer Kindertageseinrichtung oder in einer Grundschule statt.

(2) Kurz vor oder nach der Einschulung werden alle Kinder, bei denen die vorschulische Sprachstandsfeststellung nach § 2 einen Förderbedarf ausgewiesen hat, noch einmal getestet. Gleiches gilt für Kinder, von denen kein vorschulisches Sprachstandsfeststellungsergebnis vorliegt. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 4
Schulische Sprachförderung in der Grundschule

(1) Schülerinnen und Schüler, die nach der Testung nach § 3 Absatz 2 Förderbedarf aufweisen, werden in der Grundschule gefördert.

(2) Schülerinnen und Schüler, die der ersten Jahrgangsstufe zugeordnet worden sind und die an der Sprachstandsfeststellung und Förderung ihres Jahrgangs nicht teilgenommen haben, zum Zeitpunkt der Sprachstandsfeststellung nicht in einer der beiden Stadtgemeinden gemeldet waren und zum Zeitpunkt ihrer Einschulung über keine oder erheblich unvollständige deutsche Sprachkenntnisse verfügen, werden einem Sprachförderkurs zugewiesen, der schulübergreifend organisiert sein kann. Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die der zweiten bis vierten Jahrgangsstufe zugeordnet worden sind und die nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können.

(3) Die Teilnahme an dem Sprachförderkurs nach Absatz 2 ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der Schüler nach Feststellung durch die Kursleiterin oder den Kursleiter dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten wird folgen können. Die Teilnahme soll sechs Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Verweildauer in den Sprachfördermaßnahmen bis zu weiteren sechs Monaten erfolgen. Hierüber entscheidet die Schulleitung. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt die Schülerin oder der Schüler in den Jahrgang, dem sie oder er zugeordnet worden ist.

§ 5
Schulische Sprachförderung in der Sekundarstufe I und II

(1) Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II, die nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, um dem Unterricht folgen zu können, müssen einen Sprachförderkurs im Sinne des § 4 Absatz 2 besuchen. Die Teilnahme an dem Sprachförderkurs ist verpflichtend, bis die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht ohne in der Sprache begründete erhebliche Schwierigkeiten wird folgen können.

(2) In der Sekundarstufe I und II soll die Teilnahme zwölf Monate nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann eine Verlängerung der Verweildauer in den Sprachfördermaßnahmen bis zu weiteren zwölf Monaten erfolgen. Hierüber entscheidet die Schulleitung. Mit dem Ende der Teilnahmepflicht wechselt die Schülerin oder der Schüler in den Jahrgang, dem sie oder er zugeordnet worden ist.


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