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Aufgrund des § 31 Abs. 7 des Gesetzes über die erste juristische Staatsprüfung und den juristischen Vorbereitungsdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1997 (Brem.GBl. S.97 - 301-b-5) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2000 (Brem.GBl. S. 361), verordnet der Senat:
(1) Rechtsreferendare in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erhalten während ihres Vorbereitungsdienstes eine Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe besteht aus
einem Grundbetrag von monatlich 867,07 Euro und
einem Familienzuschlag in entsprechender Anwendung des Bundesbesoldungsgesetzes.
Die Unterhaltsbeihilfe wird am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat gezahlt.
(2) Weiter gehende Leistungen, insbesondere eine jährliche Sonderzuwendung, Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und Kaufkraftausgleich, werden nicht gewährt.
(3) Der Grundbetrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erhöht sich jeweils um den gleichen Vomhundertsatz und zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährte höchste Anwärtergrundbetrag künftig - erstmals im Rahmen der Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassung 2000 - regelmäßig angepasst wird. Bei der Berechnung der Erhöhung sind sich ergebende Bruchteile eines Pfennigs unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. Der sich ergebende Betrag wird vom Senator für Justiz und Verfassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekanntgemacht.
(1) Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihre Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages.
(2) Die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.