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  • Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO) vom 1. August 2005

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe (GyO-VO)

Veröffentlichungsdatum:25.07.2005 Inkrafttreten01.08.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2009Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 332
Gliederungsnummer:223-a-16

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juris-Abkürzung: GyO-VO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-16
Amtliche Abkürzung:GyO-VO
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-16
Verordnung über die Gymnasiale Oberstufe
(GyO-VO)
Vom 1. August 20051
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2009
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 10, 13 und 20 geändert, § 22 aufgehoben, Anlagen 1 bis 3 neu gefasst und Anlage 4 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25.04.2019 (Brem.GBl. S. 218, 320)

Fußnoten

1
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Regelung der Gymnasialen Oberstufe vom 1. August 2005
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Unterrichtsziel und Gliederung
§ 3Verweildauer
§ 4Zugangsvoraussetzungen
§ 5Sicherung der individuellen Schullaufbahnen
Abschnitt 2 Bestimmungen für den Unterricht
§ 6Unterrichtsangebot
§ 7Organisation des Unterrichts
§ 8Allgemeine Belegverpflichtungen
§ 9Einführungsphase
§ 10Qualifikationsphase
§ 11Wechsel von Profilen und Fächern
§ 12Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten
§ 13Regelungen für das Fach Sport
§ 14Praktikum
Abschnitt 3 Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil)
§ 15Belegungsauflagen für den bilingualen Bildungsgang
Abschnitt 4 Weitere Bestimmungen
§ 16Wiederholung
§ 17Aufhebung bisheriger Vorschriften/Übergangsbestimmungen
§ 18Außer-Kraft-Treten
Anlage -Verzeichnis der Fächer (Aufgabenfelder)
Anlage - Stundentafel für die Einführungsphase

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gymnasiale Oberstufe.

§ 2
Unterrichtsziel und Gliederung

(1) Die Gymnasiale Oberstufe setzt die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fort, vertieft und erweitert sie. Individuelle Schwerpunktsetzung in Wahlpflicht- und Profilorganisation dienen einer allgemeinen Studierfähigkeit und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Die Berufs- und Studienorientierung ist fester Bestandteil der Arbeit in der Gymnasialen Oberstufe. Mit erfolgreichem Abschluss der Gymnasialen Oberstufe wird die Allgemeine Hochschulreife erworben.

(2) Die Gymnasiale Oberstufe besteht aus einer einjährigen Einführungsphase, die der Gymnasialen Oberstufe zugeordnet ist, und einer anschließenden zweijährigen Qualifikationsphase. Die Einführungsphase nimmt die Lernergebnisse der Sekundarstufe I auf und dient der Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen und Inhalte der Qualifikationsphase. Die erforderlichen methodischen und fachlichen Kompetenzen sollen im Rahmen der Binnendifferenzierung im Fachunterricht, im Rahmen der Möglichkeiten der Schule ggf. auch durch spezielle Lernangebote gezielt gefördert werden.

§ 3
Verweildauer

Die Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe beträgt höchstens vier Jahre. Bei einer Wiederholung der nicht bestandenen Abiturprüfung wird diese Verweildauer um ein Jahr verlängert. Wer innerhalb von vier Jahren nicht zur Abiturprüfung zugelassen wird, muss die Gymnasiale Oberstufe verlassen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann auf Antrag in begründeten Ausnahmefällen eine Verlängerung der Verweildauer in der Gymnasialen Oberstufe zulassen.

§ 4
Zugangsvoraussetzungen

(1) In die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler eintreten, die in die entsprechende Jahrgangsstufe versetzt worden sind oder auf andere Weise die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe erworben haben.

(2) Über Ausnahmen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers begründet sind, entscheidet die Fachaufsicht. Die Schülerin oder der Schüler kann aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gymnasiale Oberstufe erfolgreich durchlaufen wird.

§ 5
Sicherung der individuellen Schullaufbahnen

Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, sich über die verbindlichen Kursbelegungen und andere Auflagen als Voraussetzungen für die Zulassung zur und für das Bestehen der Abiturprüfung zu informieren. Die Schule hat insoweit eine Beratungspflicht.

Abschnitt 2
Bestimmungen für den Unterricht

§ 6
Unterrichtsangebot

(1) Die Schule legt ihr Profil-, Fach- und Kursangebot nach ihren personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten und in Abstimmung mit den benachbarten Oberstufen fest. Das Profilangebot und die schulübergreifenden Kurse sind durch die Fachaufsicht zu genehmigen. Dabei haben Fächer und Kurse Vorrang, deren Belegung für die Erfüllung von Auflagen erforderlich ist. Die Schule soll angemessene Wahlmöglichkeiten im Rahmen der Regelungen dieser Verordnung bieten.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat keinen Anspruch auf ein bestimmtes Fächerangebot.

§ 7
Organisation des Unterrichts

(1) Der Unterricht ist in der Gymnasialen Oberstufe in Form eines Systems aus Grund- und Leistungskursen organisiert. Leistungskurse können nur in Ausnahmefällen durch einen Verbund von Grundkurs und ergänzendem Zusatzkurs gebildet werden. Fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts.

(2) Jeweils ein Leistungskurs und mindestens zwei Grundkurse werden zu Profilen zusammengefasst.

(3) Die Unterrichtsfächer außer Sport werden entsprechend der Anlage zu Aufgabenfeldern zusammengefasst. Die sprachlich-literarisch-künstlerischen Fächer bilden das Aufgabenfeld I, die gesellschaftswissenschaftlichen das Aufgabenfeld II und die mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen das Aufgabenfeld III.

(4) Der Unterricht ist in Halbjahreskurse gegliedert, die bis auf Kurse in Sportpraxis inhaltlich aufeinander aufbauen und in der Regel jahrgangsgebunden sind.

§ 8
Allgemeine Belegungsverpflichtungen

(1) In der Gymnasialen Oberstufe müssen die folgenden Fächer durchgehend belegt werden:

1.

Deutsch

2.

eine fortgesetzte Fremdsprache

3.

Mathematik

4.

eine Naturwissenschaft

5.

ein Fach im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld

6.

eine weitere Naturwissenschaft oder weitere Fremdsprache

7.

Sport

(2) Es müssen mindestens vier Kurse in aufeinander folgenden Halbjahren in Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel belegt werden.

(3) Wer nicht in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend Unterricht in einer zweiten Fremdsprache hatte, muss eine neu einsetzende Fremdsprache belegen. Durch die Erfüllung dieser Auflage wird Absatz 1 Nr. 6 erfüllt. Eine nach der 8. Jahrgangsstufe betriebene Fremdsprache kann nicht als neu aufgenommene Fremdsprache gewählt werden.

(4) Die Fremdsprachenauflagen aus Absatz 1 Nr. 2 können durch Englisch als in der Einführungsphase neu aufgenommene Fremdsprache erfüllt werden. Sie muss in den drei Schuljahren der Gymnasialen Oberstufe insgesamt mit 12 Jahreswochenstunden unterrichtet werden. Eine vor Eintritt in die Gymnasiale Oberstufe betriebene Fremdsprache muss in der Einführungsphase weitergeführt werden.

(5) Es müssen zwei Leistungskurse belegt werden, ein Leistungskurs ist Bestandteil des Profils. Die übrigen Fächer werden als Grundkurse betrieben. Ein dritter Leistungskurs ist zulässig.

(6) Eins der Fächer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 muss als Leistungskurs betrieben werden.

§ 9
Einführungsphase

(1) In der Einführungsphase muss zusätzlich zu den Vorgaben in § 8 Geschichte oder Politik belegt werden. Im Fach Politik nach Satz 1 müssen historische Anteile ausgewiesen sein.

(2) Die Belegung des Faches Informatik als Leistungskurs oder als Grundkurs, wenn es in einem Profil zusammen mit dem Leistungskurs Mathematik oder mit Physik oder Chemie eingebunden ist, entbindet von der Belegpflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 6.

(3) Darüber hinaus werden weitere Unterrichtsangebote der Schule gewählt. Insgesamt müssen in der Regel 30 Wochenstunden belegt werden.

(4) Leistungskurse sollen mit mindestens vier, Grundkurse in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik mit mindestens drei Wochenstunden unterrichtet werden. Die übrigen Grundkurse sollen mit drei, mindestens aber mit zwei Wochenstunden unterrichtet werden.

(5) In den Profilen muss zusätzlich mindestens eine Wochenstunde für Fördern und Methodentraining im Rahmen des Fachunterrichts unterrichtet werden.

(6) Die Schule kann das System von Leistungs- und Grundkursen in der Einführungsphase durch andere Strukturen ersetzen. Diese sind vom Senator für Bildung und Wissenschaft zu genehmigen.

§ 10
Qualifikationsphase

(1) Zusätzlich zu den Vorgaben in § 8 sind folgende Fächer zu belegen:

1.

Geschichte in zwei aufeinander folgenden Halbjahren oder Politik in vier aufeinander folgenden Halbjahren,

2.

Religionskunde oder Philosophie in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren.

Im Fach Politik nach Satz 1 müssen historische Anteile ausgewiesen sein.

(2) Ein mit null Punkten oder "nicht beurteilbar" bewerteter Kurs gilt als nicht belegt.

(3) In der Qualifikationsphase darf kein Halbjahr übersprungen werden. Wird während der Qualifikationsphase eine Schule im Ausland besucht, kann unbeschadet des Satzes 1 ausnahmsweise ein Halbjahr des ersten Jahres der Qualifikationsphase übersprungen werden. Es wird bezogen auf das Einbringen von Kursen durch das zuletzt besuchte Halbjahr der Einführungsphase ersetzt.

(4) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase zusammen müssen mindestens 116 Halbjahreswochenstunden belegt werden, und zwar im Aufgabenfeld I mindestens 28, im Aufgabenfeld II mindestens 16 und im Aufgabenfeld III mindestens 22 Halbjahreswochenstunden.

(5) Leistungskurse sollen mit fünf, Grundkurse in Deutsch, Fremdsprachen und Mathematik mit drei Wochenstunden unterrichtet werden. Grundkurse, die mit einer schriftlichen Abiturprüfung abgeschlossen werden, sollen ebenfalls mit drei Wochenstunden unterrichtet werden. Grundkurse im Fach Latein werden mit drei oder vier Wochenstunden unterrichtet. Die übrigen Grundkurse werden mit drei, mindestens aber mit zwei Wochenstunden unterrichtet.

(6) In den Profilen muss im ersten Jahr der Qualifikationsphase zusätzlich mindestens eine Wochenstunde für Projektarbeit vorgesehen und im Rahmen der Profile unterrichtet werden.

§ 10a
Projektarbeit

(1) In einem Halbjahr der Qualifikationsphase wird eine Projektarbeit erstellt. Sie wird im Rahmen eines fachübergreifenden Projektes, an dem mindestens zwei Fächer beteiligt sind, erstellt.

(2) Die Projektarbeit setzt sich aus den Projektergebnissen, der Präsentation der Projektergebnisse und einem Gespräch über die Projektergebnisse zusammen. Das Gespräch wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer geführt.

(3) Statt der Schriftform können die Projektergebnisse aus einem medialen Produkt, einem gestalteten Objekt oder einer szenischen oder musikalischen Darstellung bestehen. Liegt das Projektergebnis nicht in Schriftform vor, ist es um eine schriftliche Reflexion des Projektergebnisses zu ergänzen.

(4) Das Thema der Projektarbeit wird von den Lehrerinnen oder Lehrern der nach Absatz 1 beteiligten Fächer genehmigt. Die Projektarbeit wird von zwei an der Projektarbeit beteiligten Lehrerinnen und Lehrern bewertet. Die Bewertung ist zu dokumentieren.

(5) Die Projektarbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit angefertigt werden. Im Falle einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.

(6) Die Projektarbeit wird in die Gesamtqualifikation eingebracht. Eine mit null Punkten bewertete Projektarbeit gilt als nicht angefertigt.

§ 11
Wechsel von Profilen und Fächern

(1) Der Wechsel von Profilen, Leistungskursen und Grundkursen ist bis spätestens zum Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase möglich. Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der Möglichkeiten der Schule in einem anderen Profil oder Leistungskurs ihren Unterricht fortsetzen. Erfordert der Profil- oder Fachwechsel einen Schulwechsel, gilt Satz 1 und 2 entsprechend bezogen auf die neue Schule.

(2) Änderungen in der Belegung von Fächern und Kursen in der Qualifikationsphase bedürfen der Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 12
Leistungsbewertung und schriftliche Arbeiten

(1) Zur Ermittlung und Bewertung von Leistungen werden schriftliche Arbeiten, mündliche Leistungen, Hausarbeiten, Präsentationen von Projekten und je nach Fach praktische Tätigkeiten sowie weitere Leistungen aus der laufenden Unterrichtsarbeit herangezogen.

(2) In jedem Kurs außer in Sportpraxis werden je Halbjahr mindestens zwei Klausuren geschrieben. Im zweiten Halbjahr des zweiten Jahres der Qualifikationsphase wird mindestens eine Klausur geschrieben. In der Einführungsphase und in der Qualifikationsphase mit Ausnahme des letzten Halbjahres der Qualifikationsphase kann eine der beiden Klausuren durch eine vergleichbare Leistung wie Referat oder Präsentation ersetzt werden. Die Klausuren sollen sich nach Inhalt, Schwierigkeitsgrad und Dauer von Beginn der Einführungsphase bis zum Ende der Qualifikationsphase zunehmend an den Anforderungen in der schriftlichen Abiturprüfung orientieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 wird in zweistündigen Kursen im zweiten Jahr der Qualifikationsphase pro Halbjahr mindestens eine Klausur geschrieben, wobei eine Klausur im ersten Halbjahr durch vergleichbare Leistung wie Referat oder Präsentation ersetzt werden kann.

(4) In den Kursen des ersten bis dritten Prüfungsfaches wird im zweiten Jahr der Qualifikationsphase jeweils eine Klausur in Abiturdauer geschrieben. Im dritten Prüfungsfach findet diese Klausur nach der Meldung zum Abitur im jeweils von den Schülerinnen und Schülern gewählten Prüfungsfach statt.

(5) Die Bewertung der erbrachten Leistungen erfolgt auf der Grundlage des in der Zeugnisordnung festgelegten Bewertungsmaßstabs und wird entsprechend der folgenden Tabelle in Punktzahlen ausgewiesen.

Note

 

1

 

 

2

 

 

3

 

 

4

 

 

5

 

6

Tendenz

+

 

-

+

 

-

+

 

-

+

 

-

+

 

-

 

Punktzahl

15

14

13

12

11

10

9

8

7

6

5

4

3

2

1

0

§ 13
Regelungen für das Fach Sport

(1) Die Kurse im Fach Sport werden nach Sportarten gemäß Anlage unterschieden. Zusätzlich können themaorientierte Kurse eingerichtet werden. Die Sportarten werden zu zwei Gruppen, den Individualsportarten und den Sportspielen, zusammengefasst.

(2) Wer Sport als Grundfach wählt, muss in der Qualifikationsphase Kurse in mindestens drei verschiedenen Sportarten, darunter mindestens eine Individualsportart, belegen. Ein themaorientierter Kurs kann eine der vorgeschriebenen Sportarten, nicht aber die Individualsportart ersetzen.

(3) Leistungskurse werden in der Regel fünfstündig unterrichtet. Die Standorte für Leistungskurse werden von der jeweiligen Stadtgemeinde bestimmt.

(4) Schulen können einen Sportkurs anbieten mit einem engen Theorie-Praxis-Bezug. Er wird mit vier Wochenstunden, die von einer Lehrerin oder einem Lehrer erteilt werden, unterrichtet. Der Kurs ist notwendige Grundlage für die Wahl von Sport als viertem Prüfungsfach. Er muss in der Qualifikationsphase durchgängig belegt werden.

(5) Wer Sport als Leistungsfach wählt, muss sich vor Aufnahme des Unterrichts einer ärztlichen Untersuchung unterziehen und eine Bescheinigung darüber vorlegen, dass dagegen keine gesundheitlichen Bedenken bestehen.

(6) Im Fach Sport werden in Kursen gem. Absatz 3 und 4 bei der Festlegung der Punktzahl für die Zeugnisse die Leistungen in Sportpraxis und in Sporttheorie im Verhältnis 1:1 gewichtet.

§ 14
Praktikum

Die Schule kann im Rahmen ihres Unterrichtsangebotes ein von der zuständigen Fachlehrerin oder dem zuständigen Fachlehrer begleitend zu betreuendes Praktikum anbieten. Das Praktikum findet in der Regel in der Einführungsphase oder, sofern dies durch schulische Konzepte begründet ist, auch im ersten Jahr der Qualifikationsphase statt. Die im Rahmen des Praktikums und seines unterrichtlichen Kontextes erbrachten Leistungen können in die schulische Qualifikation eingebracht werden.

§ 15
Belegungsauflagen für den bilingualen Bildungsgang

Schülerinnen und Schüler, die eine bilinguale Abiturprüfung ablegen wollen, müssen folgende Bedingungen erfüllen:

1.

das Leistungsfach Englisch und mindestens ein bilinguales Grundfach müssen durchgehend belegt werden, wobei das Grundfach auch Prüfungsfach sein muss, oder

2.

drei bilinguale Grundfächer müssen durchgehend belegt werden, von denen zwei mit einer bilingualen Abiturprüfung abschließen.

§ 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 gelten entsprechend.

Abschnitt 3
Weitere Bestimmungen

§ 16
Wiederholen

Bei einer Wiederholung von Halbjahren werden die im ersten Durchgang belegten Kurse nicht angerechnet. Bei Kursen des ersten Durchgangs, die aus organisatorischen Gründen nicht wiederholt werden können, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.

§ 17
Aufhebung bisheriger Vorschriften/ Übergangsbestimmungen

(1) Die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 1. November 2004 (Erlass Nummer 03/2005 vom 16. März 2005) werden aufgehoben, sofern in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2004 in die Gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gelten die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 5. Mai 1998 in der Fassung vom 1. November 2002 (Verfügung Nummer 71/2002 vom 16. Oktober 2002) weiter.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die zum 1. August 2004 in die Gymnasiale Oberstufe eingetreten sind, gelten die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 5. Mai 1998 in der Fassung vom 1. November 2004 (Erlass Nummer 03/2005 vom 16. März 2005) weiter.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, für die die Richtlinien über die Gymnasiale Oberstufe im Lande Bremen vom 1. August 2004 galten und die nach dem 1. August 2005 in eine Jahrgangsstufe des Schülerjahrgangs eintreten, für den diese Verordnung gilt, sind Ausnahmeregelungen durch die Schulleiterin oder den Schulleiter möglich.

(5) Die Regelung von § 7 Abs. 2 gilt nicht für Profile, die bereits vor Beginn des Schuljahres 2004/05 eingerichtet wurden. Diese Regelung erlischt für den Schülerjahrgang, der im Rahmen des verkürzten Bildungsganges (Gy 8) am 1. August 2009 in die Einführungsphase der Gymnasialen Oberstufe eintreten wird.

(6) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn des zweiten Halbjahres der Qualifikationsphase in den Jahrgang eintreten, für den § 10a erstmals gilt, von der Pflicht zur Erstellung einer Projektarbeit nach § 10a Abs. 1 befreien.

§ 18
Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.

Anlage

(zu § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 1)

Verzeichnis der Fächer und Sportarten

Aufgabenfeld I

Aufgabenfeld II

Aufgabenfeld III

DEU Deutsch

GEG Geographie

MAT Mathematik

ENG Englisch

GES Geschichte*

 

FRZ Französisch

PAE Pädagogik

Naturwissenschaftliche Fächer:

SPA Spanisch

PHI Philosophie

PHY Physik

LAT Latein

POL Politik

CHE Chemie

GRI Griechisch

PSY Psychologie

BIO Biologie *

PON Polnisch

REC Rechtskunde

 

RUS Russisch

REL Religionskunde

INF Informatik

TUE Türkisch

SOZ Soziologie

INT Informationstechnik

ITA Italienisch

WIR Wirtschaftslehre

BAU Bautechnik

CHI Chinesisch

(Volkswirtschaftslehre)

ERN Ernährungslehre

JAP Japanisch

 

 

KUN Kunst

 

 

MUSusik

 

 

DAR Darstellendes Spiel *

 

 

Bilinguale Fächer: World Studies und Fächer, die mit * gekennzeichnet sind

Sportspiele

Individualsportarten

 

BB Basketball

GT Gerätturnen

 

BM Badminton

GY Gymnastik

 

FB Fußball

JU Judo

 

HB Handball

KA Kanusport

 

HC Hockey

LE Leichtathletik

 

RB Rugby

RU Rudern

 

TS Tennis

SW Schwimmen

 

TT Tischtennis

TA Tanz

 

VB Volleyball

TR Trampolinturnen

 

Mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft kann die Schule weitere Fächer und Sportarten anbieten.


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