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Aufgrund des § 33 Absatz 3b Satz 3, Absatz 8a und Absatz 8b des Bremischen Hochschulgesetzes vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch Gesetz vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 382) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt für die Universität Bremen, die Hochschule für Künste und die Fachhochschulen das Nähere über die Eignungsprüfung in den folgenden Fällen:
Eignungsprüfung zur Feststellung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung in den Fällen des § 33 Absatz 1 bis 3 des Bremischen Hochschulgesetzes,
Eignungsprüfung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen im Sinne des § 60 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.
Soweit in dieser Verordnung der Begriff der Eignungsprüfung ohne weiteren Zusatz verwendet wird, bezieht er sich auf die beiden vorgenannten Fälle.
(2) Diese Verordnung regelt für die in Absatz 1 genannten Hochschulen das Nähere über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife durch Absolvierung eines weiterbildenden Zertifikatsstudiums gemäß § 33 Absatz 5 und 8a in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 2 des Bremischen Hochschulgesetzes.
Die Eignungsprüfung wird von der jeweiligen Hochschule allein oder in Kooperation mit einer anderen Hochschule oder mit mehreren anderen Hochschulen im Sinne des § 1 durchgeführt. Sie dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund ihrer oder seiner Persönlichkeit, Vorkenntnisse, Fähigkeiten und Motivation für das Studium in dem angestrebten Studiengang geeignet ist und ein erfolgreicher Studienabschluss prognostisch möglich erscheint.
Die Eignungsprüfung zur Feststellung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 Absatz 3b des Bremischen Hochschulgesetzes erweitert hinsichtlich der Studieneignung die Erkenntnisse aus
einer erfolgreich abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung im Sinne des § 33 Absatz 3b Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes oder
dem durch geeignete Unterlagen nachgewiesenen außerhochschulischen Erwerb entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten sowie einem erfolgreich absolvierten Probestudium im Sinne des § 33 Absatz 3b Satz 1 Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes.
Eine bestandene Eignungsprüfung belegt in Verbindung mit den Nachweisen gemäß Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium im angestrebten Studiengang erfüllt.
Die Eignungsprüfung zur Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach § 33 Absatz 8 des Bremischen Hochschulgesetzes erweitert hinsichtlich der Studieneignung die Erkenntnisse aus dem nachgewiesenen Erwerb der erforderlichen Eignung im Beruf oder auf andere Weise, was erfüllt ist, wenn nach Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 des Bremischen Hochschulgesetzes eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit ausgeübt wurde, durch die die Gleichwertigkeit der beruflichen Qualifikation mit der eines abgeschlossenen berufsqualifizierenden Studiums festgestellt wird. Eine bestandene Eignungsprüfung belegt in Verbindung mit dem Nachweis gemäß Satz 1, dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium im angestrebten Studiengang erfüllt.
Die Absolvierung eines weiterbildenden Zertifikatsstudiums zur Feststellung der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes mit mindestens 60 Leistungspunkten belegt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium im angestrebten Studiengang erfüllt. Satz 1 gilt entsprechend für das Bestehen der Abschlussprüfung oder den Nachweis von mindestens 90 Leistungspunkten aus einem Bachelorstudium an einer Fachhochschule oder der Hochschule für Künste der Freien Hansestadt Bremen oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule oder Kunst- oder Musikhochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes.
(1) Die Hochschulen sollen die Eignungsprüfung mindestens einmal im Kalenderjahr anbieten. Die Entscheidung über die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern trifft der zuständige Prüfungsausschuss gemäß § 11 Absatz 2. Die Versagung der Zulassung erfolgt schriftlich durch die Hochschule und ist zu begründen.
(2) Auf die Zulassung zu einer Eignungsprüfung besteht kein Rechtsanspruch. Die Hochschulen können im Rahmen ihres Satzungsrechts die Zahl der Zulassungen nach Maßgabe der für die Prüfungsdurchführung verfügbaren personellen und sachlichen Mittel begrenzen.
(3) Zur Eignungsprüfung zur Feststellung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 33 Absatz 3b Nummer 2 oder Nummer 3 des Bremischen Hochschulgesetzes mit Ausnahme einer bestandenen Eignungsprüfung oder eines Probestudiums erfüllt und bei der Hochschule fristgerecht einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung gestellt hat. Der Nachweis über die erfolgreich abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung oder über außerhochschulisch erworbene entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten ist dem Antrag beizufügen. Geeignet für den Nachweis außerhochschulisch erworbener entsprechender Kenntnisse und Fähigkeiten sind insbesondere zertifizierte Kurse, einschlägige Beschäftigungsverhältnisse und dazugehörige Arbeitszeugnisse oder ausbildungsadäquate Fortbildungen.
(4) Zur Eignungsprüfung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen von § 33 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 mit Ausnahme einer bestandenen Eignungsprüfung erfüllt und bei der Hochschule, die den angestrebten Studiengang anbietet, gemäß Absatz 6 fristgerecht einen Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung gestellt hat. Dem Antrag sind schriftliche Nachweise über die Hochschulzugangsvoraussetzungen gemäß § 33 Absatz 1 bis 4 des Bremischen Hochschulgesetzes sowie über eine mindestens dreijährige einschlägige Berufstätigkeit beizufügen. Für den Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit oder des Erwerbs der erforderlichen Eignung auf andere Weise gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
(5) Eine Versagung der Zulassung erfolgt insbesondere, wenn:
für die angestrebte Feststellung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht vorliegen oder
für den angestrebten Zugang zu einem weiterbildenden Masterstudiengang die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht vorliegen oder
die Erfüllung der Voraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 nicht rechtzeitig unter Beachtung der Frist nach Absatz 6 nachgewiesen wurde oder
eine Bewerberin oder ein Bewerber bereits zweimal an einer Eignungsprüfung der jeweiligen Fächergruppe nach dieser Verordnung oder an einer vergleichbaren Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland teilgenommen hat und die Eignungsprüfung endgültig nicht bestanden hat.
(6) Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist für das jeweils folgende Wintersemester spätestens bis zum Ablauf des 31. Mai des Jahres, in dem das Wintersemester beginnt, an die Hochschule, an der die Aufnahme des Studiums angestrebt wird, zu richten (Antragsfrist). Die Hochschulen können durch Satzung eine früher endende Antragsfrist festlegen. Mit dem Antrag sind der angestrebte Studiengang und die Fächergruppe, innerhalb derer die Eignungsprüfung abgelegt werden soll, anzugeben. Das Nähere zur Form und zum Verfahren des Antrags regeln die Hochschulen durch Satzung.
(1) Die Eignungsprüfung wird nicht benotet. Sie ist bestanden, wenn die geforderten Prüfungsleistungen erbracht wurden. Die Hochschule stellt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Eignungsprüfung unter Bezeichnung der Fächergruppe aus; wird die Eignungsprüfung in Kooperation mehrerer Hochschulen durchgeführt, ist durch Satzung der beteiligten Hochschulen zu regeln, welche Hochschule die Bestätigung ausstellt.
(2) Mit der Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung nach dieser Verordnung ist kein Anspruch auf einen Studienplatz verbunden. Die Studienplatzvergabe richtet sich nach den Bestimmungen des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes, der Studienplatzvergabeverordnung sowie der auf die Studienplatzvergabe bezogenen Ordnungsmittel an der Hochschule, an der die Eignungsprüfung abgelegt wurde.
(1) Bei Nichtbestehen kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Die Prüfung kann nur insgesamt wiederholt werden; die Wiederholung von einzelnen Prüfungsteilen ist nicht zulässig. Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so ist die Eignungsprüfung für die gewählte Fächergruppe endgültig nicht bestanden. Über das Ergebnis der Wiederholungsprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt gilt; § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Eignungsprüfung dies in der Bescheinigung kenntlich zu machen ist.
(2) Das endgültige Nichtbestehen der Eignungsprüfung für eine bestimmte Fächergruppe schließt eine Eignungsprüfung in einer anderen Fächergruppe nicht aus.
(1) Soweit für die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung neben der Eignungsprüfung ein Probestudium vorgesehen ist, muss die Eignungsprüfung vor Aufnahme des Probestudiums bestanden worden sein.
(2) Die Dauer des Probestudiums soll zwei Semester nicht unterschreiten.
(3) Näheres zu den Inhalten des Probestudiums regeln die Hochschulen durch Satzung.
(1) Die Eignungsprüfung umfasst
mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung, in der Regel in Form einer Klausur, und
mindestens eine mündliche Prüfungsleistung im Umfang von mindestens 15 Minuten Dauer.
(2) Die Eignungsprüfung zur Feststellung der fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung erfolgt in einer der nachfolgenden Fächergruppen:
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (MIN)
Ingenieurwissenschaften (ING),
Wirtschaftswissenschaften (WiWi) oder
Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften (GKG).
Für die Eignungsprüfung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen können die Hochschulen durch Satzung hiervon abweichende Gruppen bilden.
(3) Für die Prüfungsformen gelten über die hier getroffenen Bestimmungen hinaus die Vorgaben der jeweiligen Allgemeinen Teile der Prüfungsordnungen der Hochschulen in Verbindung mit den jeweiligen Ordnungen über die Eignungsprüfungen in den jeweils geltenden Fassungen in entsprechender Anwendung.
(1) Für die durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben weist jede Hochschule einen zuständigen Prüfungsausschuss aus. Dieser kann fachbereichs- oder fakultätsübergreifend zusammengesetzt sein.
(2) Der zuständige Prüfungsausschuss prüft, ob die Voraussetzungen für einen Zugang zur Eignungsprüfung und zum angestrebten Studiengang gemäß dieser Verordnung vorliegen. Hierzu gehören insbesondere:
das Vorliegen des jeweils erforderlichen beruflichen Abschlusses und
die Dauer und fachliche Einschlägigkeit der nachgewiesenen Berufsausbildung, Berufstätigkeit und Berufserfahrung oder der außerhochschulisch entsprechend erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Die wesentlichen Inhalte der Berufsausbildung, Berufstätigkeit und Berufserfahrung müssen der inhaltlichen Ausrichtung des gewählten Studiengangs zugeordnet werden können. Außerhochschulisch entsprechend erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten können nur anerkannt werden, wenn diese in einem vergleichbaren Umfang und in vergleichbarer fachlicher Tiefe nachgewiesen werden.
(4) Näheres zum Verfahren der Anerkennung und Anrechnung können die Hochschulen durch Satzung regeln.
(5) Wird die Eignungsprüfung in Kooperation mehrerer Hochschulen durchgeführt, ist durch Satzung der beteiligten Hochschulen die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses zu regeln.
(1) Ein weiterbildendes Zertifikatsstudium ist für die angestrebte fachgebundene Hochschulreife im Sinne von § 33 Absatz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes fachlich einschlägig, wenn durch das Zertifikatsstudium nach Inhalt, Aufbau und Dauer eine hinreichende fachliche und methodische Nähe zum angestrebten Studium nachgewiesen wird.
(2) Die jeweilige Hochschule weist für die Feststellung der Einschlägigkeit des weiterbildenden Zertifikatsstudiums nach Absatz 1 einen Prüfungsausschuss aus. § 11 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 sowie § 12 gelten entsprechend.
(3) Die jeweilige Hochschule stellt auf Antrag eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung aus, aus der die fachliche Einschlägigkeit des Zertifikatsstudiums für die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung in einer der nachfolgenden Fächergruppen hervorgeht:
Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften (MIN),
Ingenieurwissenschaften (ING),
Wirtschaftswissenschaften (WiWi) oder
Geistes-, Kultur- und Gesellschaftswissenschaften (GKG).
§ 7 Absatz 2 gilt entsprechend.