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Auf Grund des § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3, § 5 Absatz 5 Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 1 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 272) verordnet der Senat:
Die Höhe der Ausgleichszuweisung nach § 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 2 250 Euro je Auszubildender oder Auszubildendem und Jahr.
Die Höhe der Bagatellgrenze nach § 2 Absatz 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 135 000 Euro.
Die Höhe der Ausbildungsabgabe nach § 11 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 0,27 Prozent der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gemäß des § 10 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes.