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Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO)

Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung

Veröffentlichungsdatum:02.05.2023 Inkrafttreten24.05.2023
Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 455
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen (Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO) vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 455)"

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juris-Abkürzung: AusbUFEwVO
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:AusbUFEwVO
Ausfertigungsdatum:02.05.2023
Gültig ab:24.05.2023
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2023, 455
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Höhe der Eckwerte des Gesetzes zur
Errichtung eines Ausbildungsunterstützungsfonds im Land Bremen
(Ausbildungsunterstützungsfondseckwerteverordnung - AusbUFEwVO)
Vom 2. Mai 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

§ 1
Höhe der Ausgleichszuweisung

Die Höhe der Ausgleichszuweisung nach § 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 2 250 Euro je Auszubildender oder Auszubildendem und Jahr.

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§ 2
Höhe der Bagatellgrenze

Die Höhe der Bagatellgrenze nach § 2 Absatz 5 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 135 000 Euro.

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§ 3
Höhe der Ausbildungsabgabe

Die Höhe der Ausbildungsabgabe nach § 11 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes beträgt 0,27 Prozent der Arbeitnehmerbruttolohnsumme gemäß des § 10 Absatz 3 des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes.

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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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