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Aufgrund des § 8 Satz 5 des Landesmindestlohngesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 - 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2020 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Die oberste Arbeitsbehörde des Landes Bremen beruft die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Landesmindestlohnkommission (Kommission) nach § 8 Satz 1 bis 3 des Landesmindestlohngesetzes für die Dauer von vier Jahren.
(2) Als ordentliche Mitglieder der Kommission sind zwei weibliche und zwei männliche Mitglieder zu berufen. Bei der Berufung der stellvertretenden Mitglieder soll auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Personen geachtet werden.
(3) Scheidet ein ordentliches Mitglied aus, kann dieses bis zur Neuberufung der nachfolgenden Person entsprechend § 8 Satz 2 des Landesmindestlohngesetzes durch ein stellvertretendes Mitglied ersetzt werden.
(4) Scheidet das vorsitzende Mitglied aus, wird das neue vorsitzende Mitglied entsprechend § 8 Satz 2 des Landesmindestlohngesetzes berufen.
(1) Die Mitglieder der Kommission sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Kommission ist ehrenamtlich.
(3) Das vorsitzende Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale, die zur Abgeltung der entstehenden sachlichen und zeitlichen Aufwendungen bestimmt ist.
(1) Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
(2) Die Sitzungsleitung obliegt dem vorsitzenden Mitglied.
(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Inhalt der Beratungen ist vertraulich. Die Mitglieder der Kommission wahren Verschwiegenheit über die Inhalte der Beratung.
(4) Die Kommission kann nach ihrem Ermessen fachkundige Personen einladen und anhören. Absatz 3 Satz 2 gilt für eingeladene Personen entsprechend.
(5) Ist ein Mitglied der Kommission an der Teilnahme einer Sitzung der Kommission gehindert, informiert es unverzüglich die Geschäftsstelle.
(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder gemäß § 8 Satz 1 des Landesmindestlohngesetzes vollständig anwesend sind.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag des vorsitzenden Mitglieds mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren unverzüglich widerspricht.
(3) Sollte eine Sitzung der Kommission nicht zustande kommen oder nicht zu einer abschließenden Entscheidung führen, kann die Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren erfolgen.
(4) Beschlüsse der Kommission bedürfen der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder.
(5) Bei der Beschlussfassung hat sich das vorsitzende Mitglied zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, macht das vorsitzende Mitglied einen Vermittlungsvorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt das vorsitzende Mitglied sein Stimmrecht aus.
(6) Das vorsitzende Mitglied erstellt auf der Grundlage des Beschlusses der Kommission eine Empfehlung zur Beschlussfassung für den Senat im Sinne des § 9 Absatz 3 des Landesmindestlohngesetzes. Die Empfehlung ist schriftlich zu begründen.
(7) Die Kommission gibt erstmals bis zum 15. Juli 2020 eine Empfehlung zur Festsetzung des Landesmindestlohns mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ab. Danach gibt die Kommission jährlich bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres eine Empfehlung zur Festsetzung des Landesmindestlohns ab.
(1) Die Kommission wird durch eine bei der obersten Arbeitsbehörde des Landes Bremen angesiedelte Geschäftsstelle unterstützt.
(2) Der Geschäftsstelle obliegen in Abstimmung mit dem vorsitzenden Mitglied insbesondere die Terminierung und Einladung der Mitglieder der Kommission, die inhaltliche und organisatorische Vorbereitung sowie die Protokollierung der Sitzungen der Kommission.