Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV) vom 28. Mai 1979

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV) vom 28. Mai 197901.08.1979 bis 31.03.2010
Inhaltsverzeichnis01.06.2003 bis 31.03.2010
Eingangsformel01.08.1979 bis 31.03.2010
1. Abschnitt - Berufsweg01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 1 - Grundsatz01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2 - Eingangsamt02.11.1999 bis 31.03.2010
§ 3 - (aufgehoben)01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 4 - Einstellung01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 5 - Erwerb der Befähigung01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 6 - Probezeit01.05.2008 bis 31.03.2010
§ 7 - Anstellung30.05.2006 bis 31.03.2010
§ 8 - Übertragung von höherbewerteten Dienstposten01.11.1998 bis 31.03.2010
§ 9 - Beförderung01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 9a - Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung01.05.2008 bis 31.03.2010
2. Abschnitt - Berufszugang01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 10 - Bildungsvoraussetzungen01.05.2008 bis 31.03.2010
§ 11 - Ausbildung und Prüfung01.10.2008 bis 31.03.2010
§ 12 - Dienstverhältnis zur Ausbildung01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 13 - Anrechnung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 14 - Anerkennung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 15 - Zuerkennung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 16 - Laufbahnwechsel02.11.1999 bis 31.03.2010
§ 17 - Aufstieg01.05.2008 bis 31.03.2010
§ 17a - Aufstieg in den gehobenen Dienst01.09.2001 bis 31.03.2010
§ 17b - Aufstieg höherer Dienst01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 18 - Feststellung01.08.1979 bis 31.03.2010
3. Abschnitt - (aufgehoben)01.06.2003 bis 31.03.2010
§ 19 - (aufgehoben)01.06.2003 bis 31.03.2010
4. Abschnitt - Fortbildung01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2001.08.1979 bis 31.03.2010
5. Abschnitt - Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2101.05.2008 bis 31.03.2010
6. Abschnitt - Ausnahmen01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2201.05.2008 bis 31.03.2010
7. Abschnitt - Besondere Vorschriften01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 23 - Ausbildungs- und Prüfungsordnungen01.05.2008 bis 31.03.2010
§ 24 - Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte01.08.1979 bis 31.03.2010
8. Abschnitt - Schlußvorschriften01.08.1979 bis 31.03.2010
§ 2531.07.1982 bis 31.03.2010
Anlage 101.05.2008 bis 31.03.2010
Anlage 201.05.2008 bis 31.03.2010
Anlage 3 - Nautischer Dienst01.09.2003 bis 31.03.2010

Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten (Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)

Bremische Laufbahnverordnung

Veröffentlichungsdatum:27.06.1979 Inkrafttreten01.10.2008
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.12.2008 (Brem.GBl. S. 400)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 225
Gliederungsnummer:2040-d-1

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: BremLV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-d-1
Amtliche Abkürzung:BremLV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-d-1
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamten
(Bremische Laufbahnverordnung - BremLV)
Vom 28. Mai 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2010

V aufgeh. durch Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 02.12.2008 (Brem.GBl. S. 400)
Übersicht
1. Abschnitt Berufsweg
§ 1Grundsatz
§ 2Eingangsamt
§ 3(weggefallen)
§ 4Einstellung
§ 5Erwerb der Befähigung
§ 6Probezeit
§ 7Anstellung
§ 8Übertragung von höherbewerteten Dienstposten
§ 9Beförderung
2. Abschnitt Berufszugang
§ 10Bildungsvoraussetzungen
§ 11Ausbildung und Prüfung
§ 12Dienstverhältnis zur Ausbildung
§ 13Anrechnung
§ 14Anerkennung
§ 15Zuerkennung
§ 16Laufbahnwechsel
§ 17Aufstieg
§ 17aAufstieg in den gehobenen Dienst
§ 17bAufstieg höherer Dienst
§ 18Feststellung
3. Abschnitt (weggefallen)
§ 19(weggefallen)
4. Abschnitt Fortbildung
§ 20
5. Abschnitt Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis
§ 21
6. Abschnitt Ausnahmen
§ 22
7. Abschnitt Besondere Vorschriften
§ 23Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
§ 24Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte
8. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 25Inkrafttreten

Aufgrund des § 17 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1978 (Brem.GBl. S. 325), verordnet der Senat:

1. Abschnitt
Berufsweg

§ 1
Grundsatz

Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg sind nach den Grundsätzen des § 9 des Bremischen Beamtengesetzes durchzuführen.

§ 2
Eingangsamt

(1) Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz oder im Bremischen Besoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.

(2) Ein herausgehobenes Eingangsamt wird, soweit das Bundesbesoldungsgesetz dies zuläßt, durch den Senator für Finanzen bestimmt.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
Einstellung

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe und als Ehrenbeamter und eines Dienstverhältnisses zur Ausbildung.

(2) Die näheren Voraussetzungen und Verfahren für die Einstellungen regelt die oberste Dienstbehörde. Von schwerbehinderten Bewerbern darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.

§ 5
Erwerb der Befähigung

(1) Laufbahnbewerber erwerben die Laufbahnbefähigung durch

1.

Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung nach § 11,

2.

Anerkennung nach § 14,

3.

Zuerkennung nach § 15,

4.

Laufbahnwechsel nach § 16,

5.

Aufstieg nach § 17, § 17a, § 17b.

(2) Andere Bewerber erwerben die Laufbahnbefähigung nach § 18.

§ 6
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Beamten sind während der Probezeit nach Möglichkeit auf mehr als einem Dienstposten einzusetzen; die Wünsche der Beamten sind zu berücksichtigen. Die Probezeit soll auch Erkenntnisse vermitteln, für welche Verwendungen die Beamten geeignet sind.

(2) Im Beamtenverhältnis auf Probe führen die Beamten bis zur Anstellung als Dienstbezeichnung die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes mit dem Zusatz „zur Anstellung“ („z. A.“). Der Senator für Finanzen kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

(3) Die Probezeit dauert in den Laufbahnen des einfachen Dienstes ein Jahr, des mittleren Dienstes zwei Jahre, des gehobenen Dienstes zweieinhalb Jahre und des höheren Dienstes drei Jahre; bei anderen Bewerbern erhöht sich die Dauer der Probezeit im einfachen und mittleren Dienst auf drei, im gehobenen und höheren Dienst auf vier Jahre. Als Probezeit gilt die Zeit

1.

eines Urlaubs für eine Tätigkeit in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder

2.

eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

wenn eine den Anforderungen der Laufbahn gleichwertige Tätigkeit ausgeübt und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist; die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Einrichtungen und Tätigkeitsbereiche als geeignet anerkannt werden. Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen und Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes können, soweit sie nicht schon beim Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat; es ist jedoch mindestens ein Jahr in einem Dienstverhältnis zum anstellenden Dienstherrn zu leisten. Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Anerkennung von Dienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes.

(4) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die Entscheidung trifft der Dienstvorgesetzte.

(5) Beamte, die sich nicht bewährt haben, werden entlassen. Sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

§ 7
Anstellung

(1) Anstellung ist eine Ernennung unter erster Verleihung eines Amtes, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist.

(2) Die Beamten werden nach Abschluß ihrer Probezeit im Rahmen der besetzbaren Planstellen nach ihrer Bewährung in der Probezeit, fachlichen Leistungen nach der Probezeit und dem Ergebnis der Laufbahnprüfung oder einer bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigten Prüfung angestellt. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren verzögert, darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt. Eine Beförderung während der Probezeit kann zugelassen werden, sofern die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(5) Eine Anstellung in einem höheren als dem Eingangsamt ist nach § 22 Abs. 1 zulässig, wenn der Bewerber für das Beförderungsamt geeignet ist und durch berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes eine den höheren Anforderungen entsprechende Erfahrung erworben hat; dabei bleiben Voraussetzungen, die schon bei dem Erwerb der Laufbahnbefähigung berücksichtigt worden sind, außer Betracht. § 8 gilt entsprechend; § 6 bleibt unberührt.

§ 8
Übertragung von höherbewerteten Dienstposten

(1) Für einen höherbewerteten Dienstposten hat der Beamte seine Eignung in einer Erprobungszeit nachzuweisen. Die Erprobungszeit beträgt bei der Übertragung von Ämtern der Besoldungsgruppen

1.

bis A 12 sechs Monate

2.

ab A 13 zwölf Monate.

(2) Der Nachweis kann auch im Rahmen der Probezeit und auf einem nach Wertigkeit und Anforderungen dem höherbewerteten Dienstposten entsprechenden Dienstposten erbracht werden.

(3) Kann die Eignung nicht festgestellt werden, ist die Übertragung des Dienstpostens zu widerrufen.

§ 9
Beförderung

(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt, oder, ohne daß sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe oder des Laufbahnabschnitts verliehen wird.

(2) Ein Beförderungsamt darf erst verliehen werden, wenn die Eignung nach § 8 festgestellt ist. § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ob ein Amt nach § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmt der Senator für Finanzen.

(4) Die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Dienstzeiten rechnen von der ersten Verleihung eines Amtes in der Laufbahngruppe, wobei die bei der Anstellung nicht berücksichtigten Betreuungszeiten nach § 7 Abs. 3 und 4 anzurechnen sind. Dienstzeiten, die über die im Einzelfall festgesetzte Probezeit hinaus geleistet sind, sind anzurechnen. Als Dienstzeit gilt die Zeit eines Urlaubs nach

1.

§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren oder

2.

§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, wenn der Urlaub für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder eines Landtages gewährt wurde, bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren.

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 ist § 6 Abs. 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 9a
Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

(1) Bei der Anwendung dieser Verordnung sind ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten gleichzubehandeln. Ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt.

(2) Für Beamte, denen eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Höchstarbeitszeit nach § 15 Abs. 4 des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung gewährt worden ist, gilt für die Berücksichtigung dieser Teilzeitbeschäftigung § 9a in der bis zum 22. Mai 2003 geltenden Fassung fort.

(3) Für die Berechnung der Mindestwartezeit für Beförderungen nach § 25 Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz sind ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit regelmäßigen Arbeitszeiten gleich zu behandeln.

2. Abschnitt
Berufszugang

§ 10
Bildungsvoraussetzungen

(1) In den Fällen des § 18 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann ein Bildungsstand anerkannt werden, der nach dem Bremischen Schulgesetz dem Abschluss einer Haupt- und Realschule gleichgestellt ist.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes ist eine Hochschulzugangsberechtigung nach § 33 des Bremischen Hochschulgesetzes zu fordern; §§ 17 Abs. 1 und 17a Abs. 1 bleiben unberührt.

(3) Im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer ein für seine Laufbahn vorgeschriebenes Studium nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule mit einer Prüfung oder an einer anderen Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse nach § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln.

§ 11
Ausbildung und Prüfung

(1) Die Ausbildung zu den Laufbahnen findet in der Regel in einem Vorbereitungsdienst statt. Sie kann in Verbindung mit der Ausbildung von Angestellten zu vergleichbaren Funktionsgruppen stattfinden.

(2) Im einfachen und mittleren Dienst umfaßt der Vorbereitungsdienst eine fachtheoretische und eine berufspraktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung darf im mittleren Dienst die Hälfte der Ausbildungszeit nicht unterschreiten und soll auch Grundkenntnisse vermitteln, die in gleichwertigen Laufbahnen verwendet werden können.

(3) Im gehobenen Dienst der allgemeinen Verwaltung, der Steuerverwaltung und des Polizeivollzuges besteht der Vorbereitungsdienst aus Fachstudien an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung oder einer anderen geeigneten Hochschule und berufspraktischen Studienzeiten in der öffentlichen Verwaltung. Die Fachstudien dauern achtzehn Monate und schließen ein Grundstudium ein. Das Grundstudium soll überwiegend die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte umfassen. Auch im übrigen sind während der Fachstudien die für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes allgemein geeigneten Ausbildungsinhalte möglichst einheitlich zu gestalten und in gemeinsamen Lehrveranstaltungen zu vermitteln. Die berufspraktischen Studienzeiten dauern achtzehn Monate; davon können bis zu sechs Monate auf praxisbezogene Lehrveranstaltungen entfallen.

(4) Im höheren Dienst umfaßt der Vorbereitungsdienst eine praktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben und in praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(5) Zum Schluß des Vorbereitungsdienstes findet im einfachen Dienst die Feststellung, ob das Ziel der Ausbildung erreicht ist, im übrigen die Laufbahnprüfung statt. Ist der Vorbereitungsdienst um Zeiten eines geeigneten, mit einer Prüfung abgeschlossenen beruflichen Bildungsganges oder eines mit einer geeigneten Prüfung abgeschlossenen Studienganges gekürzt worden, sind Gegenstand der Laufbahnprüfung Ausbildungsinhalte des geleisteten Vorbereitungsdienstes.

(6) Auszubildenden, die die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestehen, kann, wenn die nachgewiesenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichen, die Befähigung für die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zuerkannt werden.

(7) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist.

§ 12
Dienstverhältnis zur Ausbildung

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt. Ist der Vorbereitungsdienst auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes, kann er auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet werden.

(2) Im Beamtenverhältnis auf Widerruf führen die Auszubildenden die Dienstbezeichnung „Anwärter“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.

(3) Die Einstellung ist bis zu einem Höchstalter von 35 Jahren, bei schwerbehinderten Bewerbern bis zu einem Höchstalter von 40 Jahren zulässig.

(4) Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheines, in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes und für Bewerber um einen Vorbereitungsdienst, der Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Für Auszubildende, die endgültig das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, endet das Dienstverhältnis mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung oder des Prüfungsergebnisses.

§ 13
Anrechnung

(1) Der Vorbereitungsdienst kann gekürzt werden, soweit nachgewiesen wird, daß für die Laufbahnbefähigung erforderliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten in einem beruflichen Bildungsgang außerhalb des Vorbereitungsdienstes oder durch eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben worden sind. Zeiten, die als Vorbildung berücksichtigt worden sind, können nicht angerechnet werden.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes soll der Vorbereitungsdienst ein Jahr nicht unterschreiten. Er kann bis auf sechs Monate gekürzt werden, soweit Zeiten einer für die Laufbahn geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nachgewiesen werden.

(3) Im Fall des höheren Dienstes muß die berufliche Tätigkeit nach Absatz 1 nach Bestehen der ersten Staats- oder der Hochschulprüfung zurückgelegt worden sein; der zu leistende Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

§ 14
Anerkennung

(1) Bewerber, die außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende Ausbildung in einem beruflichen Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen haben, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist, können durch Anerkennung der obersten Dienstbehörde die Laufbahnbefähigung erwerben.

(2) Im Fall des § 20 Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes soll der Anteil der praktischen Ausbildung ein Jahr nicht unterschreiten. Findet eine Einführung statt, ist vor der Anerkennung der Befähigung festzustellen, ob das Ziel der Einführung erreicht ist.

§ 15
Zuerkennung

(1) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt in den sich aus Anlage 1 ergebenden Laufbahnen eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete hauptberufliche Tätigkeit. Der Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung können durch eine solche Tätigkeit in den sich aus Anlage 2 ergebenden Laufbahnen ersetzt werden. Für die in Anlage 3 genannten Laufbahnen gelten die dort aufgeführten besonderen Einstellungsvoraussetzungen.

(2) Die Bewerber können eingestellt werden, wenn sie

1.

eine Ausbildung mit einem allgemein berufsbefähigenden Abschluß im Sinne der Berufe bzw. Berufsabschlüsse nach Anlage 1 oder 2, die für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes auf der nach dem Bremischen Beamtengesetz und § 10 Abs. 1 und 2 geforderten Vorbildung aufbaut und für die Laufbahnen des höheren Dienstes den in § 10 Abs. 3 geforderten Voraussetzungen entspricht, und

2.

eine hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluß der Ausbildung, die für den mittleren Dienst mindestens zwei Jahre, für den gehobenen Dienst mindestens zweieinhalb Jahre und für den höheren Dienst mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat, nach ihrer Schwierigkeit den Tätigkeiten der künftigen Laufbahn entspricht und die Fähigkeit des Bewerbers zu selbständiger Tätigkeit in der Laufbahn erwiesen hat,

nachgewiesen haben.

(3) Die oberste Dienstbehörde entscheidet aufgrund der nach Absatz 2 zu fordernden Nachweise über den Erwerb der Laufbahnbefähigung. Die Laufbahn ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

§ 16
Laufbahnwechsel

(1) Ein Laufbahnwechsel ist zulässig, wenn der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt.

(2) Eine Laufbahnbefähigung kann als Befähigung für eine gleichwertige Laufbahn anerkannt werden, wenn nicht für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(3) Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe gehören und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Befähigung und Tätigkeit durch Unterweisung erworben werden kann. Für die Unterweisung und die Feststellung, ob die Unterweisung erfolgreich abgeschlossen ist, kann der Senator für Finanzen Regelungen treffen.

(4) Über die Anerkennung der Befähigung entscheidet die oberste Dienstbehörde.

§ 17
Aufstieg

(1) Bedienstete, die geeignet sind und

1.

als Beamte

1.1

des einfachen Dienstes eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr oder

1.2

des mittleren Dienstes eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren zurückgelegt oder die Laufbahnprüfung mit den Noten „sehr gut“ oder „gut“ bestanden oder

2.

als Angestellte eine Tätigkeit im bremischen Dienst, die nach ihrer Art und Bedeutung der Tätigkeit eines Beamten nach den Nummern 1.1 oder 1.2 gleichwertig ist und je nachdem zwei oder acht Jahre gedauert hat, ausgeübt

haben, können zu der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Kann einem Angestellten nach § 14 Abs. 1 die Laufbahnbefähigung zuerkannt werden, ist die Dauer der Ausbildung auf die nach Nummer 2 geforderte Zeit anzurechnen.

(2) Die Bediensteten, die zu einer Laufbahn des mittleren und des gehobenen Dienstes zugelassen werden, verbleiben in ihrer Rechtsstellung. Sie nehmen an der Ausbildung zu der betreffenden Laufbahn teil. Soweit die Bediensteten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die Ausbildung gekürzt werden.

(3) Zum Schluß der Ausbildung ist die Laufbahnprüfung abzulegen. Bedienstete, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) Ein Amt der nächsthöheren Laufbahn darf dem Bediensteten erst verliehen werden, wenn er nach Abschluss der Ausbildung die Laufbahnprüfung bestanden hat; § 7 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Einem Beamten des einfachen oder mittleren Dienstes kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn er

1.

sich in dem Spitzenamt (ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bzw. A 9) seiner Laufbahn befindet,

2.

mindestens die letzten drei Jahre ununterbrochen oder nur wegen einer Beurlaubung nach § 1 der Bremischen Elternzeitverordnung i.V.m. § 1 der Bundeselternzeitverordnung oder nach § 71a Abs. 4 des Bremischen Beamtengesetzes nicht ununterbrochen Aufgaben der höheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt und

3.

das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat.

Aufgaben der höheren Laufbahn dürfen einem Beamten nur übertragen werden, wenn ein nach § 11 für die Laufbahn ausgebildeter und für die Aufgabe geeigneter Beamter nach Abstimmung mit der obersten Dienstbehörde nicht eingesetzt werden kann.

(6) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

§ 17a
Aufstieg in den gehobenen Dienst

(1) Beamte des mittleren Dienstes, die

1.

geeignet sind und

2.

sich in einer Dienstzeit von fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 7 bewährt haben,

können zum Aufstieg in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde

(2) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn in einem dienstbegleitenden Lehrgang, der mindestens 1100 Stunden umfassen muss, eingeführt. Während der Einführungszeit werden dem Beamten Aufgaben der neuen Laufbahn übertragen. Die Einführung schließt mit einer Prüfung ab. Mit dem Bestehen der Prüfung erwirbt der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn.

(3) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, werden wieder in ihrer bisherigen Laufbahn beschäftigt.

(4) § 17 Abs. 6 findet Anwendung.

§ 17b
Aufstieg höherer Dienst

(1) Beamte des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

1.

geeignet sind,

2.

sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des gehobenen Dienstes ihrer Fachrichtung bewährt und ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben sowie

3.

zu Beginn der Einführung nach Absatz 2 das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Die Entscheidung über die Zulassung trifft die oberste Dienstbehörde.

(2) Die Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn dauert mindestens zwei Jahre. Während dieser Zeit sind dem Beamten Aufgaben der höheren Laufbahn zu übertragen. Darüber hinaus hat der Beamte an einem an die Anforderungen der höheren Laufbahn ausgerichteten Bildungsgang teilzunehmen. Der Senator für Finanzen erläßt einen Rahmenplan für diesen Ausbildungsgang.

(3) Nach Abschluß der Einführung stellt die unabhängige Stelle oder ein von ihr berufener Ausschuß aus Vertretern der Ressorts auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich war. Die Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Verwendung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor der unabhängigen Stelle oder dem von ihr berufenen Ausschuß. Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Das Feststellungsverfahren regelt der Senator für Finanzen.

(4) § 17 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 18
Feststellung

(1) Andere Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung und der für Laufbahnbewerber vorgeschriebene Vorbereitungsdienst dürfen von ihnen nicht gefordert werden.

(2) In eine Laufbahn, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist, können andere Bewerber nicht eingestellt werden.

(3) Andere Bewerber dürfen nur eingestellt werden, wenn

1.

sie in den Laufbahnen des höheren Dienstes das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben,

2.

sie noch nicht das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet haben und

3.

ihre Laufbahnbefähigung auf Antrag der obersten Dienstbehörde nach § 23 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes durch die unabhängige Stelle festgestellt worden ist.


3. Abschnitt
(aufgehoben)

§ 19
(aufgehoben)

4. Abschnitt
Fortbildung

§ 20

(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern und zu unterstützen; sie wird durch ein vielseitiges Angebot zentraler Fortbildungsmaßnahmen der obersten Dienstbehörde geregelt, soweit sie nicht einzelnen Behörden obliegt oder bei anderen Einrichtungen angeboten wird.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten oder für gleichbewertete Tätigkeiten dienen. Dies gilt auch für Fortbildungsmaßnahmen, die bei Änderungen der Laufbahnausbildung eine Angleichung an den neuen Befähigungsstand zum Ziel haben. Im übrigen sind die Beamten verpflichtet, sich durch eigene Fortbildung über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet zu halten, auch soweit dies der Anpassung an erhöhte oder veränderte Aufgaben dient.

(3) Geeigneten Beamten ist Gelegenheit zu geben, an nach Bedarf eingerichteten Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, die zum Ziel haben, die Befähigung für höherbewertete Tätigkeiten zu fördern. Die Beamten können vom zuständigen Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden oder sich bewerben.

(4) Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich wesentlich gesteigert haben, sind zu fördern. Vor allem ist ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu geben, ihre besondere fachliche Eignung in höherbewerteten Tätigkeiten nachzuweisen.

5. Abschnitt
Übertritt in das bremische Beamtenverhältnis

§ 21

(1) Bei der Übernahme von Beamten und früheren Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Rechtsanspruchs in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.

(2) Wer bei einem anderen Dienstherrn nach den Voraussetzungen entsprechend § 5 die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat, besitzt die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im bremischen Dienst. In Zweifelsfällen stellt der Senator für Finanzen fest, ob die Voraussetzungen vorliegen. § 16 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die vorgeschriebene Probezeit gilt als geleistet, soweit sich der Beamte bei anderen Dienstherren nach Erwerb der Befähigung in der entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn bewährt hat.

(4) Als Anstellung gilt die Verleihung eines Amtes auch in den Fällen, in denen die Voraussetzungen dieser Verordnung hierfür nicht vorgelegen haben.

(5) Wird dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, ist § 9 anzuwenden. Bei anderen Bewerbern rechnet die Dienstzeit nach § 9 Abs. 4 frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 erfüllt wären. In Zweifelsfällen bestimmt der Senator für Finanzen, ob bei der Übernahme ein Amt übersprungen wird.

6. Abschnitt
Ausnahmen

§ 22

(1) Die unabhängige Stelle kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften des BremBGBremischen Beamtengesetzes und dieser Verordnung zulassen:

1.

Höchstalter für die Einstellung: § 12 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 Nr. 2 dieser Verordnung,

2.

Probezeit: § 6 Abs. 3 Satz 1, Abkürzung um höchstens ein Drittel, wenn die oberste Dienstbehörde ein dringendes dienstliches Interesse festgestellt hat,

3.

Anstellung während der Probezeit: § 7 Abs. 2 Satz 1,

4.

Eignungsnachweis bei Übertragung von höherbewerteten Dienstposten: § 8 Abs. 1 Satz 2,

5.

Anstellung im Eingangsamt und Durchlaufen der Laufbahnämter: § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes, § 25 Abs. 2 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 3,

6.

Beförderungen während der Probezeit und innerhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung: § 25 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes.

(2) Im Fall einer Ausnahme nach Absatz 1 Nr. 3 soll die Probezeit im Eingangsamt geleistet werden. Wird einem Beamten, für den nach Absatz 1 Nr. 5 eine Ausnahme von § 7 Abs. 5 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes zugelassen ist, bei der Anstellung ein Beförderungsamt verliehen, gilt dies zugleich als Beförderung.

7. Abschnitt
Besondere Vorschriften

§ 23
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) Durch Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden insbesondere geregelt:

1.

die näheren Einzelheiten der im Bremischen Beamtengesetz und in § 10 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung geregelten Bildungsvoraussetzungen,

2.

die Auswahl der Bewerber zur Ausbildung nach § 11,

3.

das Verfahren der Zulassung der Bediensteten zum Aufstieg nach § 17 Abs. 1,

4.

die näheren Einzelheiten der im Bremischen Beamtengesetz und in § 11 Abs. 2 bis 4 geregelten Ziele, Gliederung und Inhalte der Ausbildung und der Entscheidung nach § 11 Abs. 6 sowie die nach § 17 Nr. 4 des Bremischen Beamtengesetzes zu regelnden Einzelheiten der Prüfungen einschließlich der Erleichterungen für schwerbehinderte Bewerber und Beamte,

5.

die Art des Dienstverhältnisses zur Ausbildung nach § 12 Abs. 1,

6.

die näheren Voraussetzungen der Anrechnung nach § 13 und § 17 Abs. 2 Satz 3 und der Anerkennung nach § 14,

7.

die näheren Einzelheiten der nach § 15 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 3 geregelten Voraussetzungen.

(2) Wird die Ausbildung oder die Prüfung für eine Laufbahn ganz oder teilweise in einem anderen Bundesland durchgeführt, können in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung von den Vorschriften dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen werden, soweit dies zur Anpassung an das Recht des Landes, in dem die Ausbildung oder die Prüfung durchgeführt wird, erforderlich ist.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den allgemeinen mittleren Vollzugsdienst können ein Mindest- und Höchstalter für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf regeln.

(4) Entwürfe von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind mit dem Senator für Finanzen abzustimmen.

§ 24
Laufbahnvorschriften für Polizei- und Feuerwehrbeamte

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf die Polizei- und Feuerwehrbeamten anzuwenden, soweit nicht durch besondere Laufbahnverordnungen Regelungen für sie getroffen sind.

8. Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 25

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Laufbahnverordnung in der Fassung vom 3. Januar 1977 (Brem.GBl. S. 89 2040-d-1) außer Kraft. Das gleiche gilt für alle übrigen dieser Verordnung entsprechenden und entgegenstehenden Laufbahnvorschriften.

(3) Die nach § 23 erforderlichen Regelungen werden bis zum 31. Juli 1985 getroffen.

Bremen, den 28. Mai 1979

Der Senat

Anlage 1

(zu § 15 Abs. 1 Satz 1)

Laufbahnen

Laufbahngruppen

Berufe bzw. Berufsabschlüsse1)

Aufsichtsdienst

mittlerer Dienst

Geselle

Wirtschaftsdienst

mittlerer Dienst

Geselle

Gesundheits- und Krankenpflegedienst

 

 

-

Gesundheitsdienst

mittlerer Dienst

Desinfektor

 

höherer Dienst

Arzt

-

Krankenpflegedienst

mittlerer Dienst

Krankenpfleger/-schwester

 

höherer Dienst

Arzt

Nautischer Dienst

 

 

gehobener Dienst

Befähigung zum Wachoffizier, Erster Offizier oder Kapitän in der internationalen Fahrt oder vergleichbare Befähigungen2)

höherer Dienst

Nautiker, Ingenieur der Seeverkehrswirtschaft mit der Befähigung zum Kapitän in der internationalen Fahrt oder vergleichbare Befähigungen2)

Schuldienst

 

 

-

Dienst als Jugendleiter

gehobener Dienst

Sozialpädagoge2)

-

Dienst als Technischer Lehrer

gehobener Dienst

2)

Hochschuldienst

 

 

-

Dienst als Funklehrer

gehobener Dienst

Funkoffizier2)

-

Dienst als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter

höherer Dienst

3)

Museumsdienst

höherer Dienst

2)

Dienst als Pfarrer

höherer Dienst

Theologe

Dienst als Chemiker

höherer Dienst

Lebensmittel-/Chemiker

Pharmazeutischer Dienst

höherer Dienst

Apotheker

Dienst als Psychologe

höherer Dienst

Psychologe

Tierärztlicher Dienst

höherer Dienst

Tierarzt

Dienst am Hygiene-Institut

höherer Dienst

 

Landwirtschaftlicher Dienst

höherer Dienst

Agraringenieur

 

 

Biologe

 

 

Landwirt

Dienst als Weinamtmann

gehobener Dienst

Ingenieur

Technischer Dienst

 

 

-

Eichtechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Meister2)

 

gehobener Dienst

Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Ingenieur2)

-

Technischer Dienst in der Gewerbeaufsicht

mittlerer Dienst

Meister2)

gehobener Dienst

Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Ingenieur2)

-

Bautechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Geselle

 

gehobener Dienst

Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Ingenieur

-

Fernmeldetechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Geselle

 

gehobener Dienst

Ingenieur2)

-

Vermessungstechnischer Dienst

mittlerer Dienst

Vermessungstechniker

 

gehobener Dienst

Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Ingenieur

-

Technischer Dienst

mittlerer Dienst

Karto-/Lithograph Zeichner

 

gehobener Dienst

Ingenieur2)

-

Werkdienst

mittlerer Dienst

Geselle

-

Gartenbautechnischer Dienst

gehobener Dienst

Ingenieur2)

 

höherer Dienst

Gärtner

 

 

Agraringenieur

Dienst als Biologe

höherer Dienst

Biologe

Dienst am Alfred-Wegener-Institut für Polarforschung

höherer Dienst

Geophysiker

 

 

Ozeanograph

 

 

Meteorologe

Pädagogischer Verwaltungsdienst

gehobener Dienst höherer Dienst

Erziehungswissenschaftler, Lehramtsprüfung, sonstige geeignete Berufe mit Hochschulabschluß

-

Schulverwaltungsdienst

-

Dienst in der Wissenschaftsverwaltung

-

Dienst in der Kulturverwaltung

-

Dienst in der Sozialverwaltung

-

Dienst in der Hochschule

-

Dienst in außerschulischen Bildungseinrichtungen

Gerichtsvollzieherdienst

mittlerer Dienst

eine dem Gerichtsvollzieherdienst förderliche abgeschlossene Berufsausbildung, insbesondere im juristischen oder kaufmännischen Bereich

Fußnoten

1)

Die Berufe und Berufs- oder Hochschulabschlüsse müssen der Fachrichtung der Laufbahn entsprechen.
Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer Hochschule mit einer Diplomprüfung (FH) oder einem Bachelor erfolgt sein.
Für die Laufbahn des höheren Dienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule als Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung), Master-Prüfung oder gleichwertige auch ausländische Hochschulprüfung oder als Master mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes einer anderen Hochschule erfolgt sein.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

2)

Nach Maßgabe der Anlage 3.

3)

Für die Ausbildung oder den Berufsabschluss im Sinne von § 15 Abs. 2 Nr. 1 gilt abweichend von § 10 Abs. 3 dieser Verordnung § 165i Bremisches Beamtengesetz.

Anlage 2

(zu § 15 Abs. 1 Satz 2)

Laufbahn

Laufbahngruppen

Berufe bzw. Berufsabschlüsse1)

Allgemeiner Verwaltungsdienst

gehobener Dienst

Betriebswirt

 

 

Wirtschaftsingenieur

 

höherer Dienst

Verwaltungswissenschaftler

 

 

Kaufmann

 

 

Betriebswirt

 

 

Volkswirt

 

 

Ökonom

 

 

Soziologe

 

 

Sozialwissenschaftler

 

 

Wirtschaftsingenieur

 

 

Politologe

Fußnoten

1)

Für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Fachsemestern an einer Hochschule mit einer Diplomprüfung (FH) oder einem Bachelor erfolgt sein.
Für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes muss der Abschluss aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule als Diplomprüfung (Diplom-Hauptprüfung), Master-Prüfung oder gleichwertige auch ausländische Hochschulprüfung oder als Master mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes einer anderen Hochschule erfolgt sein.

Anlage 3

(zu § 15 Abs. 1 Satz 3)

Nautischer Dienst

Zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 1 ist zu fordern:

Für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes eine zweijährige Tätigkeit als Wachoffizier oder Erster Offizier und mindestens das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

Teilnahme an einem dienstbegleitenden Lehrgang „Verwaltungswissen für technisches/nautisches Personal“ oder einem Lehrgang vergleichbaren Inhalts.

Bei einem Einsatz in der Arbeits-/Hafensicherheit darüber hinaus der Nachweis der Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Bei einem Einsatz in der Gefahrgutinspektion darüber hinaus der Nachweis der Fachkunde als Gefahrgutbeauftragter, von Kenntnissen gemäß § 20 Sprengstoffgesetz und Berufserfahrung hinsichtlich der Beförderung gefährlicher Güter.

Für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes eine vierjährige hauptberufliche Tätigkeit, davon eine zweijährige Fahrtzeit mit der Befähigung zum Kapitän in der internationalen Fahrt und eine zweijährige Tätigkeit in einer dem höheren Dienst vergleichbaren schifffahrtsbezogenen Landstellung; sofern die geforderte Fahrtzeit nicht voll erfüllt ist, kann eine über die zweijährige Tätigkeit in einer vergleichbaren schifffahrtsbezogenen Landstellung hinaus abgeleistete Zeit auf die fehlende Fahrtzeit angerechnet werden; und mindestens das UKW-Betriebszeugnis für Funker (UBZ).

Teilnahme an einem dienstbegleitenden Lehrgang „Verwaltungswissen für technisches/nautisches Personal“ oder einem Lehrgang vergleichbaren Inhalts.

Gerichtsvollzieherdienst:

-

Abweichend von den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Nr. 2 ist eine dreijährige hauptberufliche Tätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung sowie die abgeschlossene Fortbildung zum Gerichtsvollzieher und das Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung zu fordern.



Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.