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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301- 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für Meßgeräte nach den §§ 47 bis 63 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 1994 (BGBl. I S. 1293) geändert worden ist, ist der Senator für Arbeit.
(2) Der Senator für Arbeit ist ferner zuständig für die
Anerkennung von Institutionen, die Vergleichsmessungen an Dosimetern nach § 2 Abs. 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 veranstalten,
Benennung von Stellen für die EG-Eichung und die Rücknahme der Befugnis einer benannten Stelle nach § 7g Abs. 1 und 3 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,
Genehmigung von Ausnahmen nach § 42 Abs. 5 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1,
Erteilung der Befugnis an Betriebe, instandgesetzte Meßgeräte nach § 72 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 durch ein Zeichen kenntlich zu machen, sowie Mitteilung über die Einstellung des Betriebes entgegenzunehmen,
Erteilung der Befugnis, einen Wartungsdienst für Meßgeräte nach § 73 der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 zu betreiben.
(3) Eichaufsichtsbehörde im Sinne der Eichordnung im Sinne des Absatzes 1 ist der Senator für Arbeit.
Werden Schankgefäße verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten, obliegt die Überprüfung der Vorschriften über Schankgefäße nach § 46 der Eichordnung im Sinne von § 2 Abs. 1 den Ortspolizeibehörden.
Soweit in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, sind die Eichämter zuständige Behörden im Sinne
des Eichgesetzes nach § 2 Abs. 1
der Eichordnung nach § 2 Abs. 1 und
der Fertigpackungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 451, 1307), geändert durch Verordnung vom 21. August 1996 (BGBl. I S. 1333).