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Verordnung über die nach der Achten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:07.07.1988 Inkrafttreten28.12.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1993 bis 18.05.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 3 geändert und § 1 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 07.12.1993 (Brem.GBl. S. 407)
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 177
Gliederungsnummer:2129-a-14

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juris-Abkürzung: BImSchV8ZustV BR 1988
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-a-14
juris-Abkürzung:BImSchV8ZustV BR 1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-a-14
Verordnung über die nach der Achten Verordnung zur Durchführung
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung - 8. BImSchV) zuständigen Behörden
Vom 28. Juni 1988
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1993 bis 18.05.2001

V aufgeh. durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 88)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert und § 1 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 07.12.1993 (Brem.GBl. S. 407)

Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes (BremPolG) vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, ber. S. 301 - 205-a-1) sowie des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verordnet der Senat:

§ 2

Die Ortspolizeibehörden sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 6 Abs. 3 der 8. BImSchV.

§ 3

(1) (aufgehoben)

(2) Die Ortspolizeibehörden sind zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 7 Nr. 2 der 8. BImSchV.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 28. Juni 1988
Der Senat


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