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Verordnung über die nach der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:17.07.1975 Inkrafttreten28.12.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1993 bis 18.05.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07.12.1993 (Brem.GBl. S. 407)
Fundstelle Brem.GBl. 1975, S. 301
Gliederungsnummer:2129-a-5

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juris-Abkürzung: BImSchV1ZustV BR 1975
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-a-5
juris-Abkürzung:BImSchV1ZustV BR 1975
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2129-a-5
Verordnung über die nach der Ersten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
Vom 24. Juni 1975
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.12.1993 bis 18.05.2001

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Mai 2001 (Brem.GBl. S. 88)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 07.12.1993 (Brem.GBl. S. 407)

Aufgrund des § 61 Abs. 3 des Polizeigesetzes vom 5. Juli 1960 (SaBremR 205-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch und andere bundesrechtliche Vorschriften vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 351), verordnet der Senat:

§ 1

Zuständige Behörden im Sinne der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Feuerungsanlagen) vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2121) sind

1.

für Gaststätten und die auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten betriebenen Anlagen die Ortspolizeibehörden,

2.

(aufgehoben)

3.

(aufgehoben)


§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 24. Juni 1975
Der Senat


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