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Wenn und soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bremischen Reisekostengesetzes.
(1) Bei Bahnreisen können die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und der Spezial- oder Doppelbettklasse in Schlafwagen erstattet werden. Dies gilt nicht für folgende Länder:
Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Irland, Italien (ausgenommen südlich der Eisenbahnstrecke Rom - Pescara), Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
(2) Bei Schiffsreisen können neben dem Fahrpreis die Kosten für das Benutzen einer 2-Bett-Kabine im Zwischen- oder Oberdeck erstattet werden.
(3) Bei Flugreisen können den Angehörigen der Besoldungsgruppen B 6 bis B 11 und R 6 bis R 10 die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. Das Gleiche gilt für andere Dienstreisende bei Flugreisen in außereuropäische Länder.
(4) § 4 Abs. 3 des Bremischen Reisekostengesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von 24 Stunden in Höhe der Beträge gezahlt, die durch allgemeine Verwaltungsvorschriften des Bundesministers des Innern zu § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt werden. Für Auslandsdienstreisen mit einer Abwesenheit von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden beträgt das Auslandstagegeld 80 vom Hundert, von mindestens 8 Stunden 40 vom Hundert des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammengerechnet. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten das jeweilige Auslandsübernachtungsgeld übersteigen.
(2) Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes sind die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder des Mutterlandes maßgebend. Für die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Absatz 1 und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder sowie bei Schiffsreisen ist das Auslandstage- und -übernachtungsgeld für Luxemburg maßgebend. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld bestimmt sich nach dem Land, das der Auslandsdienstreisende vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht. Wird bei Auslandsdienstreisen das Inland vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, wird Auslandstagegeld für das Land des letzten Geschäfts-, Dienst- oder Wohnortes im Ausland gezahlt.
(2) Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, dass durch sie Übernachtungen notwendig werden. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das Auslandstagegeld für Luxemburg maßgebend.
(3) Bei Schiffsreisen ist das Auslandstagegeld von Luxemburg für die Tage der Ein- und Ausschiffung das für den Hafenort geltende Auslands- oder Inlandstagegeld maßgebend.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 auf das jeweilige Land bezogenen Vorschriften sind auch für Orte anzuwenden, für die besondere Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 festgesetzt worden sind.
Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 Abs. 1 und 2 vom 15. Tage an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. In begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von Satz 1 von dieser Ermäßigung abgesehen werden.
Bei Auslandsdienstreisen mit einer Dauer von mindestens drei Monaten kann die oder der Dienstvorgesetzte in besonderen Fällen von den Einschränkungen des § 13 Absatz 1 Satz 3 des Bremischen Reisekostengesetzes absehen.