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Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - BremBGleiSV)

Bremische Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:27.04.2020 Inkrafttreten28.04.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 228
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (Bremische Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - BremBGleiSV) vom 14. April 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 228)"

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juris-Abkürzung: BremBGleiSV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Amtliche Abkürzung:BremBGleiSV
Ausfertigungsdatum:14.04.2020
Gültig ab:28.04.2020
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 228
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Schlichtungsstelle nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
(Bremische Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung - BremBGleiSV)
Vom 14. April 2020*)
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Fußnoten

*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zum Bremischen Behindertengleichstellungsrecht vom 14. April 2020 (Brem.GBl. S. 228)
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§ 1
Anwendungsbereich und Ziel

(1) Diese Verordnung trifft für Schlichtungsverfahren nach § 22 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes Regelungen zur Geschäftsstelle, zur Besetzung, zum Verfahren, zu den Kosten des Verfahrens und zum Tätigkeitsbericht.

(2) Ziel ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsverfahrens nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes und den öffentlichen Stellen der Freien Hansestadt Bremen nach § 12 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes (Beteiligte eines Schlichtungsverfahrens) eine rasche, einvernehmliche, außergerichtliche und unentgeltliche Streitbeilegung zu ermöglichen.

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§ 2
Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle wird bei der beauftragten Person nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes eingerichtet. Sie ist mit mindestens zwei schlichtenden Personen zu besetzen, die mit der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten nach § 22 Absatz 2 und 3 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung unter Beachtung von Recht und Gesetz verantwortlich ist.

(2) Für die Schlichtungsstelle ist bei der beauftragten Person nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes eine Geschäftsstelle einzurichten.

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§ 3
Schlichtende Personen und Geschäftsverteilung

(1) Die schlichtenden Personen müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie müssen über das Fachwissen und die Fähigkeiten verfügen, die für die Beilegung von Streitigkeiten in der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle und für die Durchführung von Mediationen erforderlich sind. Die schlichtenden Personen sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Für jede schlichtende Person ist eine andere schlichtende Person als Vertretung zu bestellen. Die Tätigkeit der schlichtenden Personen kann neben einer anderen hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt werden. Sie wird angemessen nach Aufwand in Stunden vergütet.

(3) Vor jedem Geschäftsjahr ist die Geschäftsverteilung durch die schlichtenden Personen festzulegen. Sie regelt auch Näheres zur Vertretung. Eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Geschäftsjahres ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

(4) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft bestellt im Einvernehmen mit der beauftragten Person nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes die schlichtenden Personen für drei Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit bleiben die schlichtenden Personen bis zur Bestellung ihrer Nachfolgerin oder ihres Nachfolgers im Amt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(5) Der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft kann nach Anhörung der beauftragten Person nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes eine schlichtende Person nur abberufen, wenn

1.

Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person nicht mehr erwarten lassen,

2.

sie nicht nur vorübergehend an der Ausübung der Tätigkeit als schlichtende Person gehindert ist oder

3.

ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt.

(6) Eine schlichtende Person darf nicht zur Beilegung einer Streitigkeit tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. § 41 der Zivilprozessordnung und § 54 Absatz 2 und Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. Das Verfahren übernimmt in diesem Fall ihre Vertreterin oder ihr Vertreter.

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§ 4
Verschwiegenheit

Die schlichtenden Personen und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist. § 4 Satz 3 des Mediationsgesetzes gilt entsprechend.

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§ 5
Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens

(1) Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 22 Absatz 2 oder 3 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes kann in Textform, zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle nach § 12 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes enthalten.

(2) Die Schlichtungsstelle erstellt ein Antragsformular und stellt dieses auf ihrer Internetseite barrierefrei zur Verfügung. Dieses Antragsformular kann zur Antragstellung genutzt werden.

(3) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann ihren oder seinen Antrag jederzeit ohne Begründung zurücknehmen.

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§ 6
Ablehnung eines Schlichtungsverfahrens

Die schlichtende Person lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt. Die schlichtende Person teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller und, sofern der Antrag bereits der öffentlichen Stelle nach § 12 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes übermittelt worden ist, auch diesem die Ablehnung in Textform mit. Die Ablehnung ist kurz und verständlich zu begründen.

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§ 7
Rechtliches Gehör

(1) Die Schlichtungsstelle übermittelt der Antragsgegnerin oder dem Antragsgegner eine Abschrift des Schlichtungsantrags. Die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner kann binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Stellung nehmen. Die Schlichtungsstelle leitet diese Stellungnahme der antragstellenden Person zu und stellt ihr anheim, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe dazu zu äußern, wenn die öffentliche Stelle nach § 12 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes keine Abhilfe schafft.

(2) Die schlichtende Person kann die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin einladen und die Streitigkeit mit ihnen unter freier Würdigung des Sachverhaltes mit dem Ziel der gütlichen Einigung der Beteiligten in dem Schlichtungstermin mündlich erörtern.

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§ 8
Verfahren und Schlichtungsvorschlag

(1) Die schlichtende Person bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin. Die schlichtende Person kann den Beteiligten den Einsatz von Mediation zur Streitbeilegung anbieten oder einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten. Sie kann den Beteiligten die Hinzuziehung der beauftragten Person nach § 23 Absatz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes oder anderer sachkundiger Stellen vorschlagen. Eine Hinzuziehung kommt nur in Betracht, wenn die Beteiligten zustimmen.

(2) Entscheiden sich die Beteiligten für eine Mediation, wird in der Regel die schlichtende Person als Mediatorin oder Mediator tätig. Im Fall der Einigung der Beteiligten im Rahmen der Mediation gilt § 2 Absatz 6 Satz 3 des Mediationsgesetzes mit der Maßgabe, dass die erzielte Einigung in einer Abschlussvereinbarung dokumentiert und von den Beteiligten unterschrieben wird.

(3) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, unterbreitet die schlichtende Person den Beteiligten einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeit (Schlichtungsvorschlag), der auf der sich aus dem Schlichtungsverfahren ergebenden Sachlage beruht. Er soll am geltenden Recht ausgerichtet sein und muss geeignet sein, den Streit der Beteiligten angemessen beizulegen. Der Schlichtungsvorschlag ist kurz und verständlich zu begründen.

(4) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten den Schlichtungsvorschlag in Textform und in elektronischer Form.

(5) Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten mit der Unterbreitung des Schlichtungsvorschlags über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Vorschlags und darüber, dass der Vorschlag nicht dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens entsprechen muss. Sie weist auf die Möglichkeit hin, den Vorschlag nicht anzunehmen und einen Rechtsbehelf einzulegen.

(6) Die Schlichtungsstelle setzt den Beteiligten eine angemessene Frist zur Annahme des Schlichtungsvorschlags. Sie soll einen Monat ab Bekanntgabe des Schlichtungsvorschlags nicht überschreiten. Die Annahme erfolgt durch Mitteilung in Textform und in elektronischer Form an die Schlichtungsstelle. Nach Ablauf der Frist schließt die Schlichtungsstelle das Verfahren ab.

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§ 9
Abschluss des Verfahrens

(1) Haben sich die Beteiligten gütlich geeinigt oder einen Schlichtungsvorschlag nach § 8 angenommen und eine Mitteilung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 erhalten, endet das Schlichtungsverfahren.

(2) Die Schlichtungsstelle übermittelt den Beteiligten jeweils eine Ausfertigung der von ihnen erzielten Abschlussvereinbarung oder den von ihnen angenommenen Schlichtungsvorschlag nach § 8 in Textform und in elektronischer Form und teilt ihnen mit, dass damit das Schlichtungsverfahren beendet ist.

(3) Konnten die Beteiligten keine Einigung nach § 8 erzielen, übermittelt die Schlichtungsstelle dem Antragsteller oder der Antragstellerin in Textform und in elektronischer Form eine Mitteilung über die erfolglose Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Diese gilt als Bestätigung, dass keine gütliche Einigung nach § 22 Absatz 7 Satz 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes erzielt werden konnte. Gleiches gilt für den Fall, dass die Schlichtungsstelle die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 6 ablehnt.

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§ 10
Verfahrensdauer

Die Schlichtungsstelle wirkt auf eine zügige Durchführung des Verfahrens hin. Ein Schlichtungsvorschlag soll in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang unterbreitet werden.

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§ 11
Barrierefreie Kommunikation

Die Schlichtungsstelle gewährleistet eine barrierefreie Kommunikation im Sinne des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes mit den Beteiligten. Die Bremische Kommunikationshilfenverordnung und die Bremische Verordnung über barrierefreie Dokumente finden auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle entsprechende Anwendung.

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§ 12
Kosten des Verfahrens

Die Schlichtungsstelle führt das Verfahren für die Beteiligten unentgeltlich durch. Mit Ausnahme notwendiger Reisekosten nach § 13 erstattet die Schlichtungsstelle den Beteiligten keine Kosten.

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§ 13
Reisekosten

Die notwendigen Reisekosten, die der Antragstellerin oder dem Antragsteller eines Schlichtungsantrags, die oder der einer Einladung der Schlichtungsstelle nach § 7 Absatz 2 nachkommt, entstehen, werden auf Antrag in entsprechender Anwendung des Bremischen Reisekostengesetzes übernommen, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften übernommen werden können. Zu den notwendigen Kosten nach Satz 1 zählen auch entsprechende Reisekosten für eine erforderliche Begleitperson. Für Reisen aus dem Ausland werden Kosten nicht übernommen. Reisekosten des Antragsgegners werden nicht übernommen.

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§ 14
Tätigkeitsbericht

Die Schlichtungsstelle erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht. Sie leitet ihn dem Vorstand der Bremischen Bürgerschaft, der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und der beauftragten Person nach § 23 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes bis zum 31. März des Folgejahres zu.

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§ 15
Information durch die Schlichtungsstelle

(1) Die Schlichtungsstelle unterhält eine Internetseite, auf der mindestens diese Rechtsverordnung, ein Antragsformular nach § 5 Absatz 2 Satz 1 und ihre Tätigkeitsberichte nach § 14 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit, zur Erreichbarkeit, zu den Geschäftszeiten, zu den schlichtenden Personen und zum Ablauf des Verfahrens der Schlichtungsstelle, barrierefrei veröffentlicht werden.

(2) Auf Anfrage werden die Informationen nach Absatz 1 in Textform und in elektronischer Form übermittelt.

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