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Auf Grund des § 10 Abs. 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221) verordnet der Magistrat:
In der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
im Stadtteil Wulsdorf
am 19. April und 7. Juni 2009 jeweils von 12 bis 17 Uhr,
im Stadtteil Geestemünde
am 3. Mai von 12 bis 17 Uhr,
im Stadtteil Mitte
am 24. Mai von 13 bis 18 Uhr.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.