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Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2020 (Brem.GBl. S. 7) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:
im Stadtteil Wulsdorf mit Fischereihafen am 12. September 2021, am 10. Oktober 2021 und 7. November 2021, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,
im Stadtteil Mitte am 22. August 2021, am 5. September 2021, am 10. Oktober 2021 und am 7. November 2021, jeweils von 13.00 bis 18.00 Uhr,
im Stadtteil Geestemünde am 26. September 2021 von 12.00 bis 17.00 Uhr.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.
Die der Sonntagsöffnung zugrunde liegenden Veranstaltungen stehen unter dem Vorbehalt der Zulassung nach den am Veranstaltungstag geltenden Vorschriften der Coronaverordnung des Landes Bremen und ergänzender Allgemeinverfügungen der Stadt Bremerhaven. Sollten die Veranstaltungen nicht durchgeführt werden, entfällt der Sachgrund für die Sonntagsöffnung.