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Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallentsorgungsplanes des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen

Veröffentlichungsdatum:27.12.1988 Inkrafttreten28.12.1988
Fundstelle Brem.GBl. 1988, S. 334
Gliederungsnummer:2129-e-5
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallentsorgungsplanes des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen vom 20. Dezember 1988 (Brem.GBl. 1988, S. 334)"

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juris-Abkürzung: SchiffAbfBRV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2129-e-5
juris-Abkürzung:SchiffAbfBRV BR
Ausfertigungsdatum:20.12.1988
Gültig ab:28.12.1988
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1988, 334
Gliederungs-Nr:2129-e-5
Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallentsorgungsplanes
des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen
Vom 20. Dezember 1988
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Gemäß § 5 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (BremAGAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1988 (Brem.GBl.S. 241 2129-e-1) verordnet der Senat:

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§ 1

Der Teilabfallentsorgungsplan des Landes Bremen über die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen, vom 16. Juni 1987 in der durch Fortschreibung vom 16. Dezember 1988 geltenden Fassung wird für verbindlich erklärt.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Verbindlicherklärung des Teilabfallentsorgungsplanes des Landes Bremen für die Entsorgung von Abfällen, die auf Schiffen anfallen, vom 16. Juni 1987 (Brem.GBl. S. 215 2129-e-5) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 20. Dezember 1988

Der Senat

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