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Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in beruflichen Bildungsgängen (Berufliche Versetzungsverordnung - BerufVersV)

Berufliche Versetzungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:04.07.2013 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 31.07.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 2013, S. 354
Gliederungsnummer:223-a-26

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juris-Abkürzung: BerufVersV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-26
Amtliche Abkürzung:BerufVersV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-26
Verordnung über die Versetzung von Schülerinnen und Schülern in
beruflichen Bildungsgängen
(Berufliche Versetzungsverordnung - BerufVersV)
Vom 20. Juni 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 31.07.2019

V aufgeh. durch § 9 Absatz 2 der Verordnung vom 5. April 2019 (Brem.GBl. S. 192)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund des § 45 in Verbindung mit § 42 sowie jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 - 223-a-5), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 237) geändert worden, wird verordnet:

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Versetzungsverordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für berufliche Bildungsgänge.

(2) Sie gilt nicht für

1.

das Berufliche Gymnasium und

2.

die Bildungsgänge der Berufsschule und der Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluss.

In den Bildungsgängen nach Nummer 2 rückt jede Schülerin und jeder Schüler ohne Versetzungsentscheidung mit Beginn des neuen Schuljahres in das nächste Ausbildungsjahr vor.

§ 2
Inhalt und Zweck der Versetzung

(1) Die Versetzung ist die Entscheidung, die eine Schülerin oder einen Schüler am Ende eines Ausbildungsjahres dem nächsten Ausbildungsjahr zuweist. Die Nichtversetzung ist die Entscheidung, die eine Schülerin oder einen Schüler am Ende eines Ausbildungsjahres dem gleichen Ausbildungsjahr erneut zuweist.

(2) Die Entscheidung soll den Bildungsgang der Schülerin oder des Schülers mit ihrer oder seiner Lernentwicklung in Übereinstimmung halten.

(3) Über die Versetzung wird am Ende eines jeden Ausbildungsjahres entschieden.

§ 3
Besondere Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher
Herkunftssprache

Bei Schülerinnen und Schülern, die in einem beruflichen Bildungsgang sowohl in der Herkunftssprache als auch in der Fremdsprache eine Note erhalten haben, wird die Note der Fremdsprache nur zum Ausgleich, nicht aber zur Nichtversetzung herangezogen.

§ 4
Versetzungskonferenz

(1) Über die Versetzung entscheiden die die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer und die sie oder ihn in den praktischen Fächern unterweisenden Lehrmeisterinnen und Lehrmeister als Versetzungskonferenz. Die Entscheidung lautet „versetzt“ oder „nicht versetzt“.

(2) Vorsitzende oder Vorsitzender der Versetzungskonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrerin oder beauftragter Lehrer. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Klassenelternsprecherinnen und -sprecher sowie die Klassenschülersprecherinnen und -sprecher haben das Recht, mit beratender Stimme an der Versetzungskonferenz teilzunehmen. Die oder der Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit einer Schülerin oder eines Schülers oder ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Versetzungskonferenz ausgeschlossen ist die Elternsprecherin und der Elternsprecher, soweit über deren oder dessen Tochter oder Sohn beraten wird, sowie die Schülersprecherin und der Schülersprecher, soweit über sie oder ihn beraten wird.

(4) Kann eine Lehrerin oder ein Lehrer aus zwingenden Gründen an der Versetzungskonferenz nicht teilnehmen, so leitet sie oder er der oder dem Vorsitzenden oder der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer ihre oder seine Beurteilung mit Erläuterungen rechtzeitig zu. Ist die Lehrerin oder der Lehrer nicht in der Lage, rechtzeitig eine Beurteilung vorzulegen, so berücksichtigt die Konferenz bei ihrer Entscheidung die ihr zugänglichen Unterlagen.

(5) Lautet die Entscheidung der Versetzungskonferenz „nicht versetzt“, wird das Zeugnis der Schülerin oder des Schülers unverzüglich ausgestellt und die Entscheidung den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst, mitgeteilt.

§ 5
Grundsätze für die Versetzungsentscheidung

(1) Die Entscheidung über die Versetzung ist eine pädagogische Maßnahme. Die Lehrerin oder der Lehrer urteilen dabei nicht allein aufgrund der Lernentwicklung in ihrem Fach, sondern unter Berücksichtigung der gesamten Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers. Wird ein Zeugnis erteilt, ist dessen Notenbild Grundlage für diese Entscheidung; darüber hinaus sind jedoch die Persönlichkeit der Schülerin oder des Schülers und die Umstände, die auf die Lernentwicklung Einfluss genommen haben, zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung über die Versetzung trifft die Versetzungskonferenz am Ende des Ausbildungsjahres aufgrund der im gesamten Ausbildungsjahr erbrachten Leistungen.

(3) Auf Nichtversetzung kann nur entschieden werden, wenn die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers nicht den Anforderungen an ihre oder seine Klasse oder Lerngruppe entsprechen und zu erwarten ist, dass ein weiterer Verbleib in der Klasse oder Lerngruppe ihre oder seine Entwicklung beeinträchtigt.

§ 6
Besondere Bestimmungen

zu § 5 Absatz 3

(1) Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird wie die Note „mangelhaft“ behandelt.

(2) Noten in Pflichtfächern, die im nächsten Ausbildungsjahr nicht mehr Pflichtfächer sind oder nicht mehr unterrichtet werden, sind auch zu bewerten.

(3) Noten in Wahlfächern werden zum Ausgleich herangezogen, tragen aber nicht zur Nichtversetzung bei.

§ 7
Abgeschlossene Fächer

Wird in einem Fach, das mit dem Ausbildungsjahr abgeschlossen wurde, die Note „ungenügend“ oder in mehr als einem solcher Fächer die Note „mangelhaft“ erteilt, wird die Schülerin oder der Schüler nicht versetzt. § 5 Absatz 1 findet keine Anwendung.

§ 8
Probejahr

(1) In mehrjährigen Bildungsgängen ist das erste Ausbildungsjahr ein Probejahr. Seine Wiederholung ist nicht zulässig, wenn die Leistungen

1.

in zwei oder mehr Fächern mit der Note „ungenügend“,

2.

in einem Fach mit der Note „ungenügend“ und in zwei oder mehr Fächern mit der Note „mangelhaft“ oder

3.

in vier oder mehr Fächern mit der Note „mangelhaft“ bewertet werden.

Der Vermerk „nicht beurteilbar“ wird bei der Entscheidung über das Probejahr wie die Note „mangelhaft“ behandelt.

(2) Die Schülerin oder der Schüler hat dann den Bildungsgang zu verlassen ohne Anspruch auf Aufnahme in einen gleichen Bildungsgang einer anderen Schule.

§ 9
Nichtversetzung

(1) Die nach den Grundsätzen des § 5 zu treffende Entscheidung für eine Nichtversetzung einer Schülerin oder eines Schülers setzt folgendes Notenbild voraus:

1.

in drei oder mehr Fächern die Note „mangelhaft“, in zwei oder mehr Fächern die Note „ungenügend“ oder in einem Fach die Note „mangelhaft“ und in einem anderen Fach die Note „ungenügend“;

2.

in zwei Fächern die Note „mangelhaft“ ohne Ausgleich für beide Fächer. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem oder mehreren Fächern mit insgesamt mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens „befriedigend“ lautet. Dabei muss das Fach mit höherem Stundenanteil, bei Fächern mit gleichem Stundenanteil mindestens eines von ihnen, durch ein Fach mit mindestens gleichem Stundenanteil ausgeglichen werden;

3.

in einem Fach die Note „ungenügend“ ohne Ausgleich. Ein Ausgleich ist nur möglich, wenn in einem Fach mit mindestens gleichem Stundenanteil die Note mindestens „gut“ oder in einem oder mehreren Fächern mit mindestens doppeltem Stundenanteil die Note mindestens „befriedigend“ lautet. Müssen mehrere Fächer für den Ausgleich herangezogen werden, muss mindestens eines der Fächer den gleichen oder einen höheren Stundenanteil haben.

(2) Auf Nichtversetzung kann unter den Bedingungen des Absatzes 1 auch entschieden werden, wenn das Zeugnis einer Schülerin oder eines Schülers zum zweiten Mal in unmittelbarer Folge ein Notenbild aufweist, mit dem nur aufgrund der Ausgleichsbestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 auf Versetzung entschieden werden müsste.

(3) Maßgebend für den Stundenanteil bei der Ausgleichsregelung für auszugleichende und ausgleichende Fächer sind die laut Stundentafel oder laut Beschluss der Schulkonferenz zu erteilenden Unterrichtsstunden pro Ausbildungsjahr.

§ 10
Verlassen der Schule wegen Nichtversetzung

Wird eine Schülerin oder ein Schüler zweimal in demselben Ausbildungsjahr oder in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsjahren innerhalb eines Bildungsganges nicht versetzt, muss sie oder er diesen verlassen, ohne Anspruch auf Aufnahme in einen gleichen Bildungsgang einer anderen Schule. Dies gilt nicht in Fällen des § 5 Absatz 1. Über Ausnahmen entscheidet die Senatorin für Kinder und Bildung. Auf ihren oder seinen Antrag kann der Schülerin oder dem Schüler der weitere Besuch des Bildungsganges durch die Fachaufsicht gestattet werden, wenn außergewöhnliche Umstände dennoch einen erfolgreichen Abschluss erwarten lassen.

Teil 2
Besondere Bestimmungen für einzelne berufliche Bildungsgänge

§ 11
Fachoberschule

(1) Voraussetzung für die Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 ist eine mit Erfolg abgeschlossene fachpraktische Ausbildung. Sie ist dann mit Erfolg abgeschlossen, wenn die Schülerin oder der Schüler in allen der mindestens vier von der Ausbildungsstelle durchzuführenden Leistungskontrollen ausreichende Kenntnisse und Kompetenzen nachgewiesen hat. Die Wiederholung einer versäumten oder nicht ausreichenden Leistungskontrolle ist einmal zulässig. Im Übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Verordnung.

(2) Wird die fachpraktische Ausbildung außerhalb der Schule durchgeführt, entscheidet die außerschulische Ausbildungsstelle über den Abschlusserfolg. Wird die fachpraktische Ausbildung sowohl in der Schule als auch außerhalb der Schule durchgeführt, entscheidet die Stelle über den Abschlusserfolg, die den größeren Anteil der fachpraktischen Ausbildung durchgeführt hat. Dabei ist die Beurteilung der jeweils anderen Ausbildungsstelle zu berücksichtigen. Sind die Ausbildungsanteile gleich groß oder wird die fachpraktische Ausbildung allein in der Schule durchgeführt, entscheidet die Schule. Die erforderlichen Stellungnahmen oder Entscheidungen der Schule erfolgen durch die oder den für die fachpraktische Ausbildung zuständige Lehrerin oder zuständigen Lehrer der Schule nach Anhören der beteiligten Lehrerinnen und Lehrer.

§ 12
Berufsfachschule für sozialpädagogische Assistenz

Voraussetzung für die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ist ein im ersten Ausbildungsjahr mit Erfolg abgeleistetes Praktikum in einer Familie. Im Übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Verordnung.

§ 13
Einzelne Bildungsgänge der Fachschule

In den Bildungsgängen Fachschule für Sozialpädagogik und Fachschule für Heilerziehungspflege ist Voraussetzung für die Versetzung in das zweite Ausbildungsjahr ein mit Erfolg abgeleistetes Praktikum im ersten Ausbildungsjahr. Im Übrigen gelten für die Leistungen im Unterricht die Bestimmungen dieser Verordnung.

Teil 3
Schlussbestimmung

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14.06.2013 in Kraft.

Bremen, den 20. Juni 2013

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft


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