Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.08.2026 bis 31.12.2026
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die in Satz 1 genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
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