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Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung

Veröffentlichungsdatum:12.08.2026 Inkrafttreten16.08.2026
Fundstelle Brem.GBl. 2026, S. 567
Zitiervorschlag: "Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung vom 12. August 2026 (Brem.GBl. 2026, S. 567)"

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juris-Abkürzung: ElektAktfSBMSV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ElektAktfSBMSV BR
Ausfertigungsdatum:12.08.2026
Gültig ab:16.08.2026
Gültig bis:31.12.2026
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2026, 567
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Vom 12. August 2026
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.08.2026 bis 31.12.2026

Aufgrund des § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1398) wird verordnet:

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die in Satz 1 genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.

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§ 2
Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung

Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab Inkrafttreten dieser Verordnung bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

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§ 3
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

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§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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