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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 8. September 200001.08.2000 bis 24.03.2005
Eingangsformel01.08.2000 bis 24.03.2005
Inhaltsverzeichnis01.08.2000 bis 24.03.2005
Kapitel 1 - Vergabe von Studienplätzen01.08.2000 bis 24.03.2005
Abschnitt 1 - Allgemeines01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 1 - Anwendungsbereich01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 3 - Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren01.05.2001 bis 24.03.2005
§ 4 - Besondere Erklärungspflichten01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 5 - Zulassungsbescheid der Zentralstelle01.08.2000 bis 24.03.2005
Abschnitt 2 - Verteilungsverfahren01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 6 - Zulassungsantrag01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 7 - Ablauf des Verfahrens02.07.2004 bis 24.03.2005
§ 8 - Verteilung16.05.2003 bis 24.03.2005
Abschnitt 3 - Allgemeines Auswahlverfahren01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 9 - Zulassungsantrag01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 10 - Besonderer öffentlicher Bedarf01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 11 - Ablauf des Verfahrens01.05.2001 bis 24.03.2005
§ 12 - Quoten02.07.2004 bis 24.03.2005
§ 13 - Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 14 - Auswahl nach dem Grad der Qualifikation01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 15 - Landesquoten01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 16 - Zurechnung zu den Landesquoten01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 17 - Auswahl nach Wartezeit02.07.2004 bis 24.03.2005
§ 18 - Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 19 - Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen16.05.2002 bis 24.03.2005
§ 20 - Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 21 - Auswahl nach Härtegesichtspunkten01.01.2001 bis 24.03.2005
§ 22 - Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 23 - Auswahl für ein Zweitstudium01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 24 - Ranggleichheit16.05.2002 bis 24.03.2005
Kapitel 2 - Sonstige Bestimmungen01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 25 - Ausländerzulassung durch die Hochschulen01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 26 - Abschluss des Verfahrens01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 27 - Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 28 - Teilstudienplätze01.08.2000 bis 24.03.2005
Kapitel 3 - Schlussvorschriften01.08.2000 bis 24.03.2005
§ 29 - Inkrafttreten01.08.2000 bis 24.03.2005
Anlage 1 - In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge16.05.2002 bis 24.03.2005
Anlage 2 - Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten01.08.2000 bis 24.03.2005
Anlage 3 - Ermittlung der Durchschnittsnote02.07.2004 bis 24.03.2005
Anlage 4 - Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium01.08.2000 bis 24.03.2005

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS)

Vergabeverordnung ZVS

Veröffentlichungsdatum:29.09.2000 Inkrafttreten02.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.07.2004 bis 24.03.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.06.2004 (Brem.GBl. S. 312)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 375
Gliederungsnummer:221-h-8

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juris-Abkürzung: ZVSVergabeV BR 2000
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 221-h-8
juris-Abkürzung:ZVSVergabeV BR 2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:221-h-8
Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
(Vergabeverordnung ZVS)
Vom 8. September 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 02.07.2004 bis 24.03.2005

V aufgeh. durch § 23 Abs. 2 der Verordnung vom 16. März 2005 (Brem.GBl. S. 57)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18.06.2004 (Brem.GBl. S. 312)

Aufgrund des Artikels 2 Abs. 4 und des Artikels 6 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 16. Mai 2000 (Brem.GBl. S. 145 - 22-h-2) in Verbindung mit Artikel 16 des Staatsvertrages vom 24. Juni 1999 wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Kapitel 1:Vergabe von Studienplätzen
Abschnitt 1:Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
§ 4Besondere Erklärungspflichten
§ 5Zulassungsbescheid der Zentralstelle
Abschnitt 2:Verteilungsverfahren
§ 6Zulassungsantrag
§ 7Ablauf des Verfahrens
§ 8Verteilung
Abschnitt 3:Allgemeines Auswahlverfahren
§ 9Zulassungsantrag
§ 10Besonderer öffentlicher Bedarf
§ 11Ablauf des Verfahrens
§ 12Quoten
§ 13Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
§ 14Auswahl nach dem Grad der Qualifikation
§ 15Landesquoten
§ 16Zurechnung zu den Landesquoten
§ 17Auswahl nach Wartezeit
§ 18Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen
§ 19Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 20Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen
§ 21Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 22Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 23Auswahl für ein Zweitstudium
§ 24Ranggleichheit
Kapitel 2:Sonstige Bestimmungen
§ 25Ausländerzulassung durch die Hochschulen
§ 26Abschluss des Verfahrens
§ 27Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen
§ 28Teilstudienplätze
Kapitel 3:Schlussvorschriften
§ 29Inkrafttreten
Anlage 1 In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge (zu § 1 Abs. 1 Satz 4)
Anlage 2 Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten (zu § 8 Abs. 1 Satz 3)
Anlage 3 Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 14 Abs. 1)
Anlage 4 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium (zu § 23 Abs. 2 Satz 2)

Kapitel 1
Vergabe von Studienplätzen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Anwendungsbereich

(1) 1Die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind. 2Deutschen gleichgestellt sind hiernach:

1.

Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

2.

in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Art. 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 vom 15. Oktober 1968 (ABl. EG Nr. L 257, S. 2) von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie

4.

sonstige ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen.

3Wer nach Satz 2 Deutschen gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. 4Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage 1 aufgeführt. 5Sie gliedern sich in Studiengänge des Verteilungsverfahrens und Studiengänge des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(2) Soweit die Zentralstelle besondere zentrale oder gemeinsame Verteilungs- oder Auswahlverfahren für Studiengänge an Hochschulen (außer Fachhochschulen) einzelner oder mehrerer Länder durchführt, werden die Studienplätze dieser Studiengänge zusammen mit den Studienplätzen der in Absatz 1 genannten Studiengänge in einem Verfahren nach dieser Verordnung vergeben.

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

„Vergabeverfahren“

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienplätzen,

2.

„Hauptantrag“

der Zulassungsantrag für den an erster Stelle genannten Studiengang,

3.

„Hilfsantrag“

der Zulassungsantrag für den an zweiter Stelle genannten Studiengang,

4.

„Studienort“

eine Hochschule oder ein Teil einer Hochschule,

5.

„Durchschnittsnote“

die Gesamtnote oder Durchschnittsnote,

6.

„Teilstudienplatz“

ein Studienplatz, bei dem die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist,

7.

„deutsche Hochschulzugangsberechtigung“

eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung; ausgenommen sind Hochschulzugangsberechtigungen, die ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurden,

8.

„deutsche Hochschule“

eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Hochschule.

§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren

(1) Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Zentralstelle eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(2) Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(3) Stellt jemand mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht eingegangenen Zulassungsantrag entschieden.

(4) 1Die Zentralstelle bestimmt die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 2. 2Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. 3Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(5) 1Wer die Bewerbungsfrist versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. 2Ist ein Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte Unterlagen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) berücksichtigen, solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt. 3Dies gilt auch für die Versicherungen an Eides statt nach § 4 sowie den Nachtrag und die Änderung von Studiengang- und Studienortwünschen. 4Entspricht der Zulassungsantrag bei Ablauf der Frist nach Satz 2 nicht den rechtlichen Mindestanforderungen oder fehlen notwendige Unterlagen, gilt Satz 1 entsprechend.

(6) 1Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen, wer für den Studiengang seines Haupt- oder Hilfsantrags im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 21 Satz 2. 2Wer in dem gewählten Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.

§ 4
Besondere Erklärungspflichten

(1) Jede Bewerberin und jeder Bewerber hat an Eides statt zu versichern, dass sie oder er im Zeitpunkt der Antragstellung nicht für einen beantragten Studiengang an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist.

(2) Alle Bewerberinnen und Bewerber für einen Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens haben an Eides statt zu versichern, ob sie bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben oder als Studentin oder Student eingeschrieben waren, gegebenenfalls für welche Zeit.

§ 5
Zulassungsbescheid der Zentralstelle

1Im Zulassungsbescheid bestimmt die Zentralstelle einen Termin, bis zu dem die Zugelassenen gegenüber der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule zu erklären haben, ob der Studienplatz angenommen wird. 2Liegt die Erklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

Abschnitt 2
Verteilungsverfahren

§ 6
Zulassungsantrag

Im Zulassungsantrag sind ein Studiengang und gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

§ 7
Ablauf des Verfahrens

(1) 1Wer sich im Verteilungsverfahren bewirbt, erhält einen Studienplatz. 2Die Verteilung der Studienplätze richtet sich in erster Linie nach den Studienortwünschen.

(2) 1Für die Zulassung von nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen durch die Hochschulen sind je Studienort 8 vom Hundert der festgesetzten Zulassungszahlen vorzubehalten. 2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Winter- oder Sommersemester) vergeben werden; § 2 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) 1Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. 2Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens eines Auswahlverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach Absatz 2 endgültig besetzt worden sind.

(4) Die Zentralstelle kann durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

§ 8
Verteilung

(1) 1Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle im Zulassungsantrag genannt haben, werden zunächst 25 vom Hundert der Studienplätze nach dem nach § 14 bestimmten Grad der Qualifikation vergeben; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. 2Im Übrigen wird über die Zulassung an diesem Studienort in der nachstehenden Rangfolge entschieden:

1.

amtlich festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX),

2.

einzige Wohnung oder Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

3.

Anerkennung des ersten Studienortwunsches nach Absatz 3,

4.

einzige Wohnung oder Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,

5.

keiner der vorgenannten Gründe.

3Die Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten ergibt sich aus Anlage 2.

(2) 1Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Ranggleichheit, entscheidet die Rangfolge nach Absatz 1 Satz 2. 2Besteht bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet der Grad der Qualifikation nach Absatz 1 Satz 1. 3Im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

(3) 1Für den im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt werden. 2Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen Nachteilen verbunden wäre. 3Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche, familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in Betracht.

(4) Soweit in einem Zulassungsantrag

1.

die Ludwig-Maximilians-Universität München und die Technische Universität München oder

2.

die Freie Universität Berlin, die Humboldt-Universität Berlin und die Technische Universität Berlin

als Studienorte unmittelbar nacheinander genannt werden, werden bei der Zulassung nach Absatz 1 Satz 2 die Ortswünsche für diese Studienorte innerhalb der für den zuerst genannten dieser Studienorte angegebenen Ortspräferenz nacheinander berücksichtigt.

(5) Kann kein Studienplatz an den genannten Studienorten zugewiesen werden, wird ein Studienplatz an einem anderen Studienort angeboten.

Abschnitt 3
Allgemeines Auswahlverfahren

§ 9
Zulassungsantrag

(1) 1Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 1 die Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. 2Werden mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, soll für jeden gewünschten Studiengang angegeben werden, auf welche der Zulassungsantrag gestützt wird. 3Fehlt eine derartige Angabe, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.

(2) 1Im Zulassungsantrag dürfen bis zu zwei Studiengänge (Haupt- und Hilfsantrag), bei einem Zweitstudienantrag nur ein Studiengang (Hauptantrag) genannt werden. 2Soweit ein Studiengang des Verteilungsverfahrens im Hilfsantrag genannt wird, gilt er als Studiengang des allgemeinen Auswahlverfahrens.

(3) Für jeden Studiengang sind gewünschte Studienorte in einer Reihenfolge anzugeben.

(4) Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

§ 10
Besonderer öffentlicher Bedarf

1Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar, für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr vorbehalten sind. 2Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält, kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

§ 11
Ablauf des Verfahrens

(1) 1Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). 2Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. 3Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. 4An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist; die Zulassung für einen Teilstudienplatz bleibt dabei unberücksichtigt.

(2) 1Wer in einer oder in mehreren nach § 12 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. 2Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.

Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 13,

2.

Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 22 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 23,

3.

Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14,

4.

Auswahl nach Wartezeit nach § 17,

5.

Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 21.

(3) 1Die nach Absatz 2 Ausgewählten lässt die Zentralstelle nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 zu. 2Bei der Auswahl und der Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) 1Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. 2Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind. 3Die Zentralstelle stellt nach Eingang der Mitteilungen der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren.

(5) 1Die Zentralstelle teilt spätestens bis zum 1. September oder 28. Februar den Hochschulen mit, wer am Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule zu beteiligen ist. 2Spätestens bis zum 23. September oder 21. März teilen die Hochschulen der Zentralstelle mit, wen sie ausgewählt haben. 3Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 12
Quoten

(1) 1Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:

1.

für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,

2.

für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

a)

1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,

b)

0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,

c)

0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,

d)

1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.

2Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Winter- oder Sommersemester) vergeben werden; § 2 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen;

1.

2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,

2.

0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,

3.

3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium.

2Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. 3Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.

(3) 1Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden

1.

nach dem Grad der Qualifikation,

2.

nach Wartezeit und

3.

nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

im Verhältnis von 51 zu 25 zu 24 vergeben.
2Verfügbar gebliebene Studienplätze nach den Absätzen 1 und 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet. 3Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet. 4Die Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechend den je Studienort festgesetzten Zulassungszahlen anteilig auf die Studienorte aufgeteilt.

(4) 1Die Quoten nach den Absätzen 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. 2Die Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 werden nur im Hauptverfahren gebildet.

§ 13
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs

(1) 1Bewerberinnen und Bewerber, die

1.

eine Dienstpflicht nach Artikel 12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,

2.

mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung geleistet haben,

3.

ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben,

4.

ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,

(Dienst)
werden in dem im Hauptantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. 2Der von einem nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.

(2) 1Die Auswahl nach Absatz 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. 2Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.

(3) Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.

(4) Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.

§ 14
Auswahl nach dem Grad der Qualifikation

(1) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage 3 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt.

(2) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.

§ 15
Landesquoten

(1) Für die Auswahl im Hauptantrag nach dem Grad der Qualifikation bildet die Zentralstelle Landesquoten, sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung stehen.

(2) 1Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). 2Die sich danach für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht. 3Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d‚Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt werden.

(3) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer

1.

den betreffenden Studiengang im Hauptantrag gewählt hat,

2.

für diesen Studiengang zu dem Personenkreis gehört, für den eine Auswahl nach dem Grad der Qualifikation vorzunehmen ist, und

3.

eine nach den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.

§ 16
Zurechnung zu den Landesquoten

(1) Soweit Landesquoten gebildet werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.

(2) 1Der Ort des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt die Zurechnung zu den Landesquoten. 2Wer keiner Landesquote zugerechnet werden kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer Landesquote zugeordnet.

(3) Kann das Studienplatzkontingent einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 2 auf die übrigen Landesquoten verteilt.

§ 17
Auswahl nach Wartezeit

(1) 1Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. 2Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. 3Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.

(3) Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.

(4) 1Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um

1.

eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli 2007 erworben und vor ihrem Erwerb ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Halbsatz 1 geführt hätte,

2.

eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem 16. Januar 1998 aufgenommen worden ist,

3.

eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung

a)

die Erfüllung von Unterhaltspflichten,

b)

die Ableistung eines Dienstes,

c)

Krankheit,

d)

sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe

jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nummer 2 geführt hätten.
2Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das Sommersemester spätestens bis zum 15. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum 15. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und nachgewiesen sein.

(5) 1Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei

1.

Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,

2.

einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,

3.

einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,

4.

einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder Abs. 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.

2Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung

1.

an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,

2.

aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder

3.

nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind,

erworben worden ist.

(6) Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.

(7) Es werden höchstens 16 Halbjahre berücksichtigt.

§ 18
Auswahl nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen

(1) Die Auswahl erfolgt durch die jeweilige Hochschule

1.

nach dem Grad der Qualifikation,

2.

nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,

3.

nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang oder

4.

aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Nummern 1 bis 3.

(2) 1Die Hochschulen bestimmen, welche Auswahlmaßstäbe nach Absatz 1 angewendet werden, und regeln die Ausgestaltung des Verfahrens. 2Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 1 Nr. 2 sind durch von der Leitung der Hochschule bestimmte Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren zu führen. 3Die Entscheidung über die Auswahl trifft die Leitung der Hochschule.

§ 19
Beteiligung am Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) 1Die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren der Hochschulen ist auf das Dreifache der Zahl der nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 verfügbaren Studienplätze begrenzt. 2Über die Teilnahme entscheidet der Grad der Qualifikation; dabei werden entsprechend §§ 15 und 16 Landesquoten gebildet. 3Bei gleichem Grad der Qualifikation entscheidet das Los.

(2) Am Auswahlverfahren der Hochschulen wird nicht beteiligt,

1.

wer bereits für den beantragten Studiengang am Auswahlverfahren der Hochschulen teilgenommen hat,

2.

wer innerhalb der Frist des § 3 Abs. 5 Satz 2 erklärt hat, in diesem Vergabeverfahren nicht am Auswahlverfahren der Hochschulen teilnehmen zu wollen,

3.

wer im Hauptverfahren zugelassen worden ist,

4.

wer unter die Quoten nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.

(3) Wer bereits zur Teilnahme an einem Gespräch nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 geladen worden war, aber aus in seiner Person liegenden, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht an dem Gespräch teilnehmen konnte, wird auf Antrag im nächstfolgenden Vergabeverfahren vorab für die Teilnahme am Auswahlverfahren der betreffenden Hochschule bestimmt.

(4) 1Die Verteilung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf die einzelnen Hochschulen richtet sich nach ihren Studienortwünschen. 2Liegt die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die einen Studienort im Zulassungsantrag an gleicher Stelle genannt haben, über der sich für diesen Studienort ergebenden Teilnehmerzahl, wird über die Verteilung an diesen Studienort wie folgt entschieden:

1.

soweit entsprechende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind, bis zu 70 vom Hundert nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 3 sowie Abs. 2 und 3,

2.

im Übrigen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 und 3.


§ 20
Zulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen

(1) 1Wer im Auswahlverfahren einer Hochschule ausgewählt worden ist, wird von der Hochschule zugelassen. 2Die Hochschulen können durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden. 3Wer nicht ausgewählt worden ist, erhält von der Hochschule einen auf die Auswahl in der Quote nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 beschränkten Ablehnungsbescheid.

(2) 1Im Zulassungsbescheid bestimmt die Hochschule einen Termin, bis zu dem die Einschreibung zu erfolgen hat. 2Erfolgt die Einschreibung nicht bis zu diesem Termin oder lehnt die Hochschule die Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam.

§ 21
Auswahl nach Härtegesichtspunkten

1Die Studienplätze der Härtequote werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den im Hauptantrag genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. 2Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend erfordern. 3Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte bestimmt.

§ 22
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung

(1) 1Ist die Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden (besondere Hochschulzugangsberechtigung) und wird der Zulassungsantrag auf diese Berechtigung gestützt, ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgeschlossen. 2Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.

(2) Weist die Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.

(3) Wer keine Durchschnittsnote nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.

§ 23
Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat (Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der Quoten nach § 12 Abs. 3 ausgewählt werden.

(2) 1Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. 2Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 4.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten Hochschule.

§ 24
Ranggleichheit

(1) 1Besteht bei der Auswahl nach dem Grad der Qualifikation Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. 2Besteht bei der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach dem Grad der Qualifikation.

(2) Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens zehn Monate Dienst nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden; im Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.

Kapitel 2
Sonstige Bestimmungen

§ 25
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) 1Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zugelassen. 2Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. 3§ 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) 1Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.

von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2.

aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3.

in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4.

aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5.

einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

§ 26
Abschluss des Verfahrens

(1) Das Verteilungsverfahren ist spätestens nach Durchführung der zweiten Verfahrensstufe abgeschlossen.

(2) Im Übrigen ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verfügbaren Studienplätze durch Einschreibung besetzt sind oder die Zentralstelle das Vergabeverfahren für abgeschlossen erklärt hat.

§ 27
Vergabe verfügbar gebliebener Studienplätze durch die Hochschulen

(1) 1Sind nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch Studienplätze verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, werden diese von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die für das Sommersemester frühestens am 15. März, spätestens am 15. April und für das Wintersemester frühestens am 15. September, spätestens am 15. Oktober bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. 2Die Hochschule kann für die Antragstellung von Satz 1 abweichende Fristen bestimmen, die in geeigneter Weise bekanntzugeben sind. 3Über die Zulassung entscheidet das Los.

(2) Das Ergebnis der Vergabe der Studienplätze ist von der Hochschule in geeigneter Weise bekanntzugeben.

(3) Abweichend von dem Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 kann die Zentralstelle nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbare oder wieder verfügbar gewordene Studienplätze zu einem Sommersemester bis zum 1. Juni und zu einem Wintersemester bis zum 1. Dezember auf Antrag der Hochschule in weiteren Nachrückverfahren vergeben.

§ 28
Teilstudienplätze

1Teilstudienplätze werden getrennt von den übrigen Studienplätzen vergeben. 2Die festgesetzte Zahl an Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird nach dem Hauptverfahren durch das Los an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. 3Die §§ 1 bis 5, 9, 11 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, §§ 13, 26 Abs. 2 und § 27 gelten entsprechend; die Zulassung für einen Teilstudienplatz wird nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt.

Kapitel 3
Schlussvorschriften

§ 29
Inkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2000 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2000/2001.

(2) Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 16. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 521 - 221-h-8), geändert durch Verordnung vom 20. November 1998 (Brem.GBl. S. 381), tritt am 1. Juni 2000 außer Kraft.

Bremen, den 8. September 2000
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1 Satz 4)

In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene Studiengänge

Studiengänge ohne Fachhochschulstudiengänge mit dem Abschluss Diplom, Magister, Promotion (als erstem Abschluss) oder Staatsexamen (ohne Lehrämter):
Betriebswirtschaft
Biologie
Medizin
Pharmazie
Psychologie
Tiermedizin
Zahnmedizin

Anlage 2

(zu § 8 Abs. 1 Satz 3)

Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu den Studienorten

(1) 1Einem Studienort eines Landes zugeordnet sind der Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts sowie die hieran angrenzenden Kreise oder kreisfreien Städte des Landes. 2Sofern sich in einem Kreis oder in einer kreisfreien Stadt oder in den hieran angrenzenden Kreisen oder kreisfreien Städten kein Studienort des Landes befindet, ist dieser Kreis oder diese kreisfreie Stadt dem nächsten Studienort des Landes zugeordnet. 3Dies gilt entsprechend, wenn Studiengänge nur an bestimmten Studienorten des Landes angeboten werden. 4Kreise und kreisfreie Städte eines Landes sind auch dem Studienort eines anderen Landes zugeordnet, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt des Studienorts des anderen Landes angrenzen; dabei gelten Bremen und Bremerhaven als eine kreisfreie Stadt.

(2) Örtliche und regionale Verwaltungseinheiten eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die an ein Land der Bundesrepublik Deutschland angrenzen, können einem Studienort dieses Landes zugeordnet werden, wenn sie an den Kreis oder die kreisfreie Stadt dieses Studienorts angrenzen.

(3) In der nachfolgenden Übersicht ist für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt die Entfernung zu den Studienorten des Landes als Länge der Luftlinie zwischen Kreisstadt und Studienort in Kilometern (km), jeweils auf 10 km gerundet - für Bayern in einer Stufenfolge von 1 bis 9 entsprechend der Entfernung -, angegeben,

(4) Ist ein Studienort im Kreis oder in der kreisfreien Stadt oder in einem hieran angrenzenden Kreis oder einer hieran angrenzenden kreisfreien Stadt gelegen, ist als Entfernung 0 angegeben; dies gilt auch für außerhalb des Landes gelegene Studienorte.

(5) Für Bayern ist der der Hauptwohnung nächstgelegene Studienort jeweils mit der Stufe 1 angegeben; die weitere Zuordnung ergibt sich aus der Stufenfolge.

Bremen  
StudienortBremen
Kreise 
Kreisfreie Städte 
Bremen0
Bremerhaven0
Angrenzende Kreise 
Niedersachsen0
Kreisfreie Stadt 
Delmenhorst0
Landkreise 
Cuxhaven0
Diepholz0
Osterholz0
Verden0
Wesermarsch0

Anlage 3

(zu § 14 Abs. 1)

Ermittlung der Durchschnittsnote

(1) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1.

„Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hochschulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter Oberstufe erworben wurden“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1971 in der Fassung vom 8. November 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191.1),

2.

„Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 176),

3.

„Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. September 1974 in der Fassung vom 24. Oktober 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192.2),

4.

„Vereinbarung über die Durchführung der Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1980 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 485.2),

5.

„Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 30. Januar 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240.2),

6.

„Vereinbarung zur Gestaltung der Kollegs“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Juni 1979 in der Fassung vom 5. Dezember 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248.1),

die eine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote enthalten, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2Enthält die Hochschulzugangsberechtigung keine Durchschnittsnote nach Satz 1, aber eine Punktzahl der Gesamtqualifikation, wird von der Zentralstelle nach Anlage 2 der „Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 13. Dezember 1973 in der Fassung vom 28. Februar 1997 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 192) die Durchschnittsnote aus der Punktzahl der Gesamtqualifikation errechnet. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(2) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der an Gymnasien erworbenen Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 20. März 1969 - in der Fassung vom 20. Juni 1972 - und vom 13. Dezember 1973 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 191) wird die allgemeine Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung einschließlich der Noten für die im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossenen Fächer wie folgt gebildet:

1.

Weist die Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, werden die Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie sowie für sonstige Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, nicht gewertet;

2.

weist die Hochschulzugangsberechtigung keine Note für das Fach Gemeinschaftskunde aus, ist diese aus dem arithmetischen Mittel der Noten für die Fächer Geschichte, Erdkunde, Sozialkunde und Philosophie oder für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung als zu dem Fach Gemeinschaftskunde gehörig ausgewiesen sind, zu bilden;

3.

ist in der Hochschulzugangsberechtigung eine Note für das Fach Geschichte mit Gemeinschaftskunde ausgewiesen, gilt diese Note als Note für das Fach Geschichte und als Note für das Fach Sozialkunde;

4.

bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde wird gerundet;

5.

ist in der Hochschulzugangsberechtigung neben den Noten für die Fächer Biologie, Chemie und Physik eine Gesamtnote für den naturwissenschaftlichen Bereich ausgewiesen, bleibt diese bei der Errechnung der Durchschnittsnote außer Betracht;

6.

Noten für die Fächer Religionslehre, Ethik, Kunsterziehung, Musik und Sport bleiben außer Betracht, es sei denn, dass die Zulassung zu einem entsprechenden Studiengang beantragt wird;

7.

Noten für die Fächer Kunsterziehung, Musik und Sport werden gewertet, soweit sie Kernpflichtfächer waren;

8.

Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt;

9.

die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

2Die allgemeine Durchschnittsnote wird von der Schule, die besonderen Durchschnittsnoten für bestimmte Studiengänge nach Satz 1 Nr. 6 werden auf Antrag von der Schule in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. 3Für Hochschulzugangsberechtigungen, die vor dem 1. April 1975 erworben wurden, ermittelt die Zentralstelle die Durchschnittsnoten, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen sind.

(3) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage

1.

der „Vereinbarung über Abendgymnasien“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 3. Oktober 1957 in der Fassung vom 8. Oktober 1970 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 240),

2.

des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1965 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 248) über die „Institute zur Erlangung der Hochschulreife (,Kollegs‚)“

wird die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Hochschulzugangsberechtigung mit Ausnahme der Noten für die Fächer, die in der Hochschulzugangsberechtigung oder einer besonderen Bescheinigung als vorzeitig abgeschlossen ausgewiesen sind, gebildet. 2Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 findet Anwendung. 3Ist die Durchschnittsnote nicht von der Schule ausgewiesen, wird sie von der Zentralstelle nach den Sätzen 1 und 2 errechnet.

(4) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen auf der Grundlage der

1.

„Vereinbarung über die befristete gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen der fachgebundenen Hochschulreife, die an zur Zeit bestehenden Schulen, Schulformen beziehungsweise -typen erworben worden sind“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2) und vom 16. Februar 1978 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 226.2.1),

2.

„Sondervereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse von besonderen gymnasialen Schulformen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife führen“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 (Beschluss der Kultusministerkonferenz Nr. 226.1),

3.

„Rahmenvereinbarung über die Berufsoberschule“ gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 25. November 1976 in der Fassung vom 5. Juni 1998 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 470)

finden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung. 2Dabei ist bei der Bildung der Note für das Fach Gemeinschaftskunde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 eine im Zeugnis ausgewiesene Note für das Fach Wirtschaftsgeographie beziehungsweise Geographie mit Wirtschaftsgeographie einzubeziehen.

(5) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 an einer in eine Hochschule übergeleiteten Bildungseinrichtung erworben wurden, ist eine Durchschnittsnote von der Hochschule in dem Zeugnis oder einer besonderen Bescheinigung auszuweisen. 2Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(6) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und eine Durchschnittsnote enthalten, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, wird diese von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(7) Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und nur Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, wird von der Zentralstelle eine Durchschnittsnote unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und 9 aus dem arithmetischen Mittel der Noten gebildet; Noten für gegebenenfalls im 11. und 12. Schuljahr abgeschlossene Fächer sowie Noten für zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen und für Arbeitsgemeinschaften bleiben unberücksichtigt.

(8) 1Bei sonstigen Hochschulzugangsberechtigungen, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 erworben wurden und weder eine Durchschnittsnote, die auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt ist, noch Einzelnoten im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems enthalten, ist eine Durchschnittsnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für die Abnahme der entsprechenden Prüfung zuständigen Stelle oder von der obersten Landesbehörde auszustellen ist, unter deren Aufsicht, diese Prüfung durchgeführt worden ist. 2Bei der Bestimmung der Durchschnittsnote sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, zur Beurteilung heranzuziehen. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(9) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 908) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Juli 1987 in der Fassung vom 8. Oktober 1990 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.1) errechnet. 2Bei Hochschulzugangsberechtigungen aus den in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Ländern, die nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 12. März 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234) und vom 25. Februar 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 234.1) zur Aufnahme eines Studiums in der Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird die Durchschnittsnote nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21. Februar 1992 in der Fassung vom 9. Juni 1993 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 235) errechnet. 3Die Durchschnittsnote wird jeweils von der für die Ausstellung des Zeugnisses zuständigen Stelle auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. 4Die Zentralstelle legt die auf dem Zeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesene Durchschnittsnote bei der Rangplatzbestimmung zugrunde.

(10) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, ist eine Gesamtnote durch eine besondere Bescheinigung nachzuweisen, die von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen Landesbehörde für das Schulwesen auszustellen ist. 2Besteht kein Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. 3Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union wird die Gesamtnote von der Zentralstelle auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz vom 15. März 1991 in der Fassung vom 17. Juni 1994 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.5) berechnet. 4Hierbei sind einzelne Prüfungsleistungen, die der Hochschulzugangsberechtigung zugrunde liegen, und das Ergebnis einer ergänzenden Prüfung in der Bundesrepublik Deutschland gleichgewichtig zur Beurteilung heranzuziehen; die Vorschriften der vorstehenden Absätze sind sinngemäß zu berücksichtigen. 5Die Gesamtnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(11) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die bis einschließlich 1986 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland (ausgenommen die Schulen mit neugestalteter gymnasialer Oberstufe) und an Privatschulen im deutschsprachigen Ausland erworben wurden, ist die Durchschnittsnote durch eine Bescheinigung der oder des Prüfungsbeauftragten nachzuweisen. 2Dasselbe gilt weiterhin für die Zeugnisse der deutschen Reifeprüfungen, die am Lyzeum Alpinum in Zuoz und am Institut auf dem Rosenberg in St. Gallen erworben wurden. 3Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet. 4Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die ab 1987 aufgrund einer Abschlussprüfung unter dem Vorsitz einer oder eines Prüfungsbeauftragten der Kultusministerkonferenz an deutschen Schulen im Ausland erworben wurden, wird die auf dem Zeugnis ausgewiesene, auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte Durchschnittsnote von der Zentralstelle bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt.

(12) 1Bei Hochschulzugangsberechtigungen, die an den deutsch-französischen Gymnasien ab dem Abiturtermin 1982 erworben wurden, wird der in den Zeugnissen gemäß Artikel 30 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik vom 10. Februar 1972 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 90) ausgewiesene „allgemeine Notendurchschnitt“ bei der Rangplatzbestimmung zugrunde gelegt. 2Für die Umrechnung des „allgemeinen Notendurchschnitts“ wird der für die Europäischen Schulen geltende Umrechnungsschlüssel gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 8. Dezember 1975 in der Fassung vom 11. Dezember 2002 (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 289.2) angewendet. 3Bei Absolventinnen und Absolventen der deutsch-französischen Gymnasien in Freiburg und Saarbrücken werden für das Abitur 1982 und 1983 die bis 1981 geltenden Richtlinien angewendet, sofern durch die Neuregelung im Einzelfall eine Verschlechterung der Durchschnittsnote eintritt. 4Die nach diesem Verfahren umgerechnete allgemeine Durchschnittsnote wird zusätzlich zum „allgemeinen Notendurchschnitt“ im „Zeugnis über das Bestehen des deutsch-französischen Abiturs“ ausgewiesen und durch den Stempelzusatz „Durchschnittsnote gemäß Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen“ gekennzeichnet.

Anlage 4

(zu § 23 Abs. 2 Satz 2)

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium

(1) Die Messzahl ist die Summe der Punktzahlen, die für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium vergeben werden.

(2) 1Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“ -4 Punkte;
2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ -3 Punkte;
3. Note „befriedigend“ -2 Punkte;
4. Note „ausreichend“ -1 Punkt.

2Ist die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis der Abschlussprüfung mit 1 Punkt bewertet.

(3) 1Nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium werden folgende Punktzahlen vergeben:

1.„zwingende berufliche Gründe“ - 9 Punkte;
zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann;
2.„wissenschaftliche Gründe“ - 7 bis 11 Punkte;
wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird;
3.„besondere berufliche Gründe“ - 7 Punkte;
besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt;
4.„sonstige berufliche Gründe“ - 4 Punkte;
sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist;
5.„keiner der vorgenannten Gründe“ - 1 Punkt.

2Liegen wissenschaftliche Gründe vor, ist die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind. 3Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand unabhängig von der Bewertung des Vorhabens und seiner Zuordnung zu einer der vorgenannten Fallgruppen durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.


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