Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2025
Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Gebietsbestimmung
Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. November 2020
Der Senat
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