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Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung)

Mietenbegrenzungsverordnung

Veröffentlichungsdatum:16.11.2020 Inkrafttreten01.12.2020
Fundstelle Brem.GBl. 2020, S. 1335
Zitiervorschlag: "Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Mietenbegrenzungsverordnung) vom 3. November 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 1335)"

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juris-Abkürzung: MietBegrV BR 2020
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:MietBegrV BR 2020
Ausfertigungsdatum:03.11.2020
Gültig ab:01.12.2020
Gültig bis:30.11.2025
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2020, 1335
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die zulässige Miethöhe gemäß § 556d Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Mietenbegrenzungsverordnung)
Vom 3. November 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.12.2020 bis 30.11.2025

Auf Grund des § 556d Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1
Gebietsbestimmung

Die Stadtgemeinde Bremen ist ein Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten im Sinne des § 556d Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in der die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist.

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§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2025 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. November 2020

Der Senat

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