Zum 09.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
§ 1
Zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfungen nach § 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) ist für die Stadtgemeinde Bremen die Handelskammer Bremen und für die Stadtgemeinde Bremerhaven die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. September 1978
Der Senator für Gesundheit
und Umweltschutz
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