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(1) Der Senator für Wirtschaft und Außenhandel (oberste Bergbehörde) ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 79 Abs. 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes.
(2) Das Oberbergamt in Clausthal-Zellerfeld (mittlere Bergbehörde) ist zuständige Behörde für die Ausführung von §§ 6, 10 bis 23, 26 bis 29, § 31 Abs. 2 Satz 2, §§ 33, 35 bis 37, 40 bis 43, 45, 47, 64, 69 Abs. 3 in Verbindung mit § 70, §§ 75, 77 bis 106, 109, 125, 133, soweit nicht andere Behörden zuständig sind; 136, 149, 152 bis 154, 156, 160 bis 162, 164, 173 des Bundesberggesetzes, soweit sich nicht aus Absatz 1 oder 4 etwas anderes ergibt, auch im Bereich des Festlandsockels.
(3) Die vom Oberbergamt gemäß § 31 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Feststellungen bedürfen der Zustimmung des Senators für Wirtschaft und Außenhandel.
(4) Das Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Hannover (untere Bergbehörde) ist zuständige Behörde für die Ausführung von § 39 Abs. 3, §§ 50 bis 57, 60, 63, 69 Abs. 1 und 2, §§ 70 bis 74, 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2, § 169 des Bundesberggesetzes, auch im Bereich des Festlandsockels, sowie für alle Aufgaben der Bergaufsicht, die nicht ausdrücklich anderen Behörden zugewiesen sind.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Ausführung der §§ 126 bis 131; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 ist das Bergamt,
(6) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes wird auf die Bergämter übertragen. Die Bergämter sind zuständige Landesbehörden nach § 147 des Bundesberggesetzes bei der Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes.
Zuständigkeitsregelungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes getroffen wurden, gelten, soweit § 1 nichts anderes bestimmt, als Regelungen im Sinne dieser Verordnung.