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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten

Veröffentlichungsdatum:12.03.1969 Inkrafttreten13.03.1969
Fundstelle Brem.GBl. 1969, S. 27
Gliederungsnummer:45-c-40
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 25. Februar 1969 (Brem.GBl. 1969, S. 27)"

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juris-Abkürzung: PTAG§10OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-40
juris-Abkürzung:PTAG§10OWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:25.02.1969
Gültig ab:13.03.1969
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1969, 27
Gliederungs-Nr:45-c-40
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Vom 25. Februar 1969
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund von § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten vom 18. März 1968 (BGBl. I S. 228) sind die Ortspolizeibehörden.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1969

Der Senat

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