Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 10. Dezember 1979

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes

Veröffentlichungsdatum:20.12.1979 Inkrafttreten01.01.1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1980 bis 31.03.1987Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch § 2 der Verordnung vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 60)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 437
Gliederungsnummer:45-c-86

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: UhVorschG§10OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-86
juris-Abkürzung:UhVorschG§10OWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-86
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes
Vom 10. Dezember 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1980 bis 31.03.1987
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch § 2 der Verordnung vom 10.03.1987 (Brem.GBl. S. 60)

Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1184) ist

1.

in der Stadtgemeinde Bremen das Jugendamt; soweit das Kind oder der Elternteil Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt erhält, das Sozialamt;

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Dezember 1979

Der Senat


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.