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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Veröffentlichungsdatum:24.05.1974 Inkrafttreten01.12.1974
Fundstelle Brem.GBl. 1974, S. 233
Gliederungsnummer:45-c-65
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 14. Mai 1974 (Brem.GBl. 1974, S. 233)"

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juris-Abkürzung: BÄuaG§20OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-65
juris-Abkürzung:BÄuaG§20OWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.05.1974
Gültig ab:01.12.1974
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1974, 233
Gliederungs-Nr:45-c-65
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte,
Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Vom 14. Mai 1974
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 20 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1974 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Mai 1974

Der Senat

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