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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes

Veröffentlichungsdatum:09.06.1971 Inkrafttreten10.06.1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.1971 bis 01.05.2009Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1971, S. 142
Gliederungsnummer:45-c-47

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juris-Abkürzung: GastG§28OWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-47
juris-Abkürzung:GastG§28OWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-47
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes
Vom 11. Mai 1971
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 10.06.1971 bis 01.05.2009

V aufgeh. durch Gesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 45)

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Gaststättengesetz vom 23. März 1971 (Brem.GBl. S. 47) wird verordnet:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 28 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465, 1298) ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 11. Mai 1971

Der Senator für Wirtschaft
und Außenhandel

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