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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU

Veröffentlichungsdatum:20.12.2004 Inkrafttreten01.01.2005
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 593
Gliederungsnummer:45-c-26
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2004, S. 593)"

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juris-Abkürzung: AufenthGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-26
juris-Abkürzung:AufenthGOWiZustV BR
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 593
Gliederungs-Nr:45-c-26
Verordnung über die Zuständigkeit für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Aufenthaltsgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU
Vom 14. Dezember 2004
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist

1.
a)

nach § 98 Abs. 2 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),

b)

nach § 98 Abs. 3 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) soweit sie bei der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs in den Seehäfen Bremen und Bremerhaven festgestellt werden,

die Polizei Bremen als Wasserschutzpolizei;

2.

in den übrigen Fällen des § 98 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


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§ 2

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986) ist in der Stadtgemeinde Bremen die Ortspolizeibehörde und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 14. Dezember 2004

Der Senat

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