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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz

Veröffentlichungsdatum:03.04.1992 Inkrafttreten29.04.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.04.1992 bis 27.01.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 63
Gliederungsnummer:45-c-82

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juris-Abkürzung: BDSGOWiZustV BR 1992
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-82
juris-Abkürzung:BDSGOWiZustV BR 1992
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-82
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesdatenschutzgesetz
Vom 31. März 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.04.1992 bis 27.01.2004

V aufgeh. durch § 3 der Verordnung vom 6. Januar 2004 (Brem.GBl. S. 17)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 44 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955) ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 29. Mai 1978 (Brem.GBl. S. 151 - 45-c-82) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 31. März 1992
Der Senat

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