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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikgesetz

Veröffentlichungsdatum:30.04.1991 Inkrafttreten01.05.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1991 bis 29.11.2012Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1991, S. 155
Gliederungsnummer:45-c-113

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juris-Abkürzung: GenTGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-113
juris-Abkürzung:GenTGOWiZustV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-113
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gentechnikgesetz
Vom 16. April 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.05.1991 bis 29.11.2012

V aufgeh. durch § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 2012 (Brem.GBl. S. 488)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853), verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 38 des Gentechnikgesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 1990, BGBl. I. S. 1080), geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1087), ist die Ortspolizeibehörde.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 16. April 1991

Der Senat

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