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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:23.02.1993 Inkrafttreten16.03.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.03.1993 bis 26.08.2002Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 93
Gliederungsnummer:45-c-39

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juris-Abkürzung: GSGOWiZustV BR 1993
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-39
juris-Abkürzung:GSGOWiZustV BR 1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-39
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz
Vom 23. Februar 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 16.03.1993 bis 26.08.2002

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 13. August 2002 (Brem.GBl. S. 331)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel vom 10. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 193 - 45-c-39) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Februar 1993
Der Senat

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