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  • Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vom 18. Januar 2022

Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen

Veröffentlichungsdatum:31.01.2022 Inkrafttreten01.02.2022
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 72
Zitiervorschlag: "Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen vom 18. Januar 2022 (Brem.GBl. 2022, S. 72)"

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juris-Abkürzung: NiSGZustV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:NiSGZustV BR
Ausfertigungsdatum:18.01.2022
Gültig ab:01.02.2022
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2022, 72
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung
bei der Anwendung am Menschen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen
Vom 18. Januar 2022
Zum 07.05.2025 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1
Zuständige Behörde

Die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen ist die sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

1.

nach § 8 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen,

2.

nach § 12 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und

3.

nach § 9 UV-Schutz-Verordnung.


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§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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